RS Lvwg 2021/12/6 LVwG-AV-1236/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.12.2021

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §278
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §5b
KanalG NÖ 1977 §14

Rechtssatz

Werden von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet, so ist die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl § 5b NÖ KanalG) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl § 5 Abs 2 iVm § 5 Abs 4 NÖ KanalG).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Härteklausel; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1236.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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