TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/28 G315 2193491-1

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


G315 2193486-1/26E

G315 2193491-1/20E

G315 2193484-1/19E

G315 2193480-1/20E

G315 2193488-1/19E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES UND ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde 1. des XXXX , geb. XXXX , 2. der XXXX , geb. XXXX , 3. der mj. XXXX , geb. XXXX , 4. des mj. XXXX , geb. XXXX und 5. des mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA: Irak, die minderjährigen vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zlen. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2021 beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde 1. des XXXX , geb. XXXX , 2. der XXXX , geb. XXXX , 3. der mj. XXXX , geb. XXXX , 4. des mj. XXXX , geb. XXXX und 5. des mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA: Irak, die minderjährigen vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zlen. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.10.2021 zu Recht erkannt:

A)

I.       Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA: Irak wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA: Irak wird gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

II.     Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den oben genannten beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

III.    Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Die Beifügung eines Sprachmodules erweist sich wegen der Sprachkenntnisse der BF und dem Umstand, dass ihnen der Spruch bereits in der mündlichen Verhandlung übersetzt wurde als nicht notwendig.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G315.2193491.1.00

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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