TE Vwgh Beschluss 2022/1/11 Ra 2020/05/0255

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Veröffentlicht am 11.01.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §6
AWG 2002 §6 Abs1
AWG 2002 §6 Abs1 Z1
AWG 2002 §6 Abs4 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der S GesmbH in S, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, LL.M., Rechtsanwalt in 8010 Graz, Muchargasse 30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 29. Oktober 2020, KLVwG-1363/2/2020, betreffend einen Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 2. Juli 2020 wurde über Antrag der Revisionswerberin festgestellt, dass die Verwendung des im Antrag näher bezeichneten Tunnelausbruchmaterials nach Maßgabe näher bezeichneter Einreichunterlagen eine zulässige Verwertungsmaßnahme darstelle und dieses somit nicht als Abfall iSd § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu qualifizieren sei.

2        Diesen Bescheid hob die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit Bescheid vom 13. August 2020 gemäß § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 auf, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Revisionswerberin zum relevanten Zeitpunkt der Antragstellung noch über das gegenständliche Aushubmaterial verfügungsberechtigt gewesen sei. Der verfahrenseinleitende Antrag hätte mangels Antragslegitimation zurückgewiesen werden müssen. Die inhaltliche Entscheidung über einen Antrag, der mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sei, belaste den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen unter Hinweis auf VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0215, aus, die entscheidende Frage zur Antragslegitimation sei, ob die Revisionswerberin zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Feststellungsgegenstand verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Revisionswerberin sei infolge des in den Jahren 2015 und 2016 erfolgten Einbaus des Tunnelausbruchmaterials auf einem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstück zum Zeitpunkt des mit Schriftsatz vom 28. November 2019 gestellten Antrags unstrittig nicht (mehr) über den Feststellungsgegenstand verfügungsberechtigt gewesen. Dass sie dies zu einem anderen Zeitpunkt davor gewesen sei, bewirke keine Antragslegitimation zu einem späteren Zeitpunkt. Weder aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 noch aus den Materialien lasse sich schließen, dass der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheids einschränkend auf ausschließlich materiell-rechtliche Gesichtspunkte zu interpretieren sei. Die belangte Behörde habe daher zu Recht die fehlende Antragslegitimation der Revisionswerberin als Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheids im Sinne des § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 aufgegriffen.

5        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst eine Abweichung von höchstgerichtlicher Judikatur geltend gemacht. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, 90/11/0218, liege keine Rechtsverletzung „bzw. Rechtswidrigkeit“ vor, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag erlasse, wenn sie ihn auch von Amts wegen hätte erlassen können. Selbst wenn sie im Spruch fälschlich von einem Antrag ausgehe, sei dies ohne rechtliche Bedeutung. Von dieser Rechtsprechung weiche das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis ohne weitere Begründung ab, indem es den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der ursprüngliche Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns für Kärnten mit der Begründung aufgehoben worden sei, das Feststellungsverfahren sei auf Antrag der Revisionswerberin eingeleitet worden, diese sei aber mangels Verfügungsberechtigung über das Material zum Antragszeitpunkt nicht antragslegitimiert gewesen, bestätigt habe. Zu beantworten sei daher die Frage, ob Feststellungsbescheide, die nicht nur auf Antrag, sondern auch amtswegig erlassen werden könnten, bei (vermeintlich) fehlender Antragslegitimation des Antragstellers, wegen dessen Anbringen das Verfahren eingeleitet worden sei, rechtswidrig seien.

10       Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, 90/11/0218, lag zugrunde, dass ein Bescheid über einen Antrag bestimmten Inhalts erlassen worden war, ein solcher Antrag jedoch von der Partei nicht gestellt worden war. Insofern wurde der eigentlich gestellte Antrag, der einen anderen Inhalt hatte, als weiterhin unerledigt bezeichnet und der ergangene Bescheid als amtswegig erlassen behandelt. Im vorliegenden Fall hingegen wurde von der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 28. November 2019 ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 im Hinblick auf das Vorliegen der Abfalleigenschaft von näher bezeichnetem Tunnelausbruchmaterial gestellt, über welchen mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 2. Juli 2020 ausdrücklich, unter Nennung des Antragsdatums und des Eingangs, und vollumfänglich abgesprochen wurde. Von einer amtswegigen Bescheiderlassung kann vor diesem Hintergrund - anders als im Erkenntnis vom 14. Mai 1991 - nicht gesprochen werden. Schon mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellationen kann eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung nicht vorliegen; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang somit nicht vor.

11       Des Weiteren wird in der Revisionszulässigkeitsbegründung vorgebracht, es liege keine höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage vor, ob das Argument einer „fehlenden Antragslegitimation“ zur Bescheidaufhebung gemäß § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 führen könne. Das Aufgreifen einer fehlenden Antragslegitimation stelle sich aus Sicht der Revisionswerberin als Verfahrensmangel dar; ob ein solcher unter § 6 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 (inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides) subsumiert werden könne, sei bislang höchstgerichtlich nicht geklärt.

12       Dass ein Bescheid, mit dem über eine Eingabe meritorisch entschieden wurde, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 13.11.1991, 91/01/0157; 17.12.1992, 92/09/0167; 28.6.1994, 94/11/0158; 10.5.2021, Ro 2019/11/0014). Auf diese Judikatur kann hinsichtlich des Fehlens der Antragslegitimation zurückgegriffen werden, sodass es unzutreffend ist, dass diesbezüglich keine Judikatur vorliege, weshalb die Revision zulässig sei.

13       Schließlich wird vorgebracht, es sei zu klären, ob eine natürliche oder juristische Person legitimiert sei, einen Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu stellen, der auf die Feststellung der (Nicht)Abfalleigenschaft eines Materials gerichtet sei, das sie zuvor in eine in fremdem Eigentum stehende Liegenschaft eingebaut (verfüllt) habe. Auch der Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsberechtigung über das Material vorliegen müsse, sei gesetzlich nicht näher spezifiziert. Die Revisionswerberin habe Tunnelausbruchmaterial in ihr Eigentum übernommen und dieses als Verfüllmaterial für die Errichtung eines Parkplatzes auf einem im Eigentum eines anderen Unternehmens stehenden Grundstück verwertet und eingebaut. Zum Zeitpunkt der Verwertung sei die Revisionswerberin daher über das Material verfügungsberechtigt gewesen. Danach habe das Material aufgehört, als bewegliche Sache zu existieren, weshalb zum Antragszeitpunkt keiner mehr über den potentiellen Abfall verfügungsberechtigt gewesen sei.

14       Zum Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsberechtigung vorliegen muss, ist die Revisionswerberin auf das in der angefochtenen Entscheidung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2018, Ra 2017/05/0215, zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 der Verfügungsberechtigte den Feststellungsgegenstand bestimmt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne ist derjenige, der rechtmäßig über den Feststellungsgegenstand bestimmen oder verfügen kann. In Bezug auf die Antragslegitimation stellt § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen noch darauf ab, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufgewiesen hat als im Antragszeitpunkt. Mit diesem Erkenntnis, das einen ähnlich gelagerten Fall betroffen hat (Einsatz einer von der Antragstellerin erworbenen Stahlwerkschlacke als Baumaterial), ist die von der Revisionswerberin zuletzt gestellte Rechtsfrage beantwortet. Weder ist daher vom Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur auszugehen, noch wird eine Abweichung von der vorliegenden Judikatur behauptet.

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050255.L00

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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