TE Vwgh Beschluss 2021/12/23 Ra 2020/08/0178

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Veröffentlicht am 23.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich
66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §645 Abs4
BKUVG §221 Abs3
BKUVG §56 Abs10
BSVG §318 Abs3
GSVG 1978 §327 Abs4
SozRÄG 2009
VwRallg
  1. ASVG § 645 heute
  2. ASVG § 645 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  1. BSVG § 318 heute
  2. BSVG § 318 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Dr. J L R in I, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2020, W228 2228430-1/6E, betreffend Angehörigeneigenschaft nach § 56 B-KUVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Dr. J L R in römisch eins, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2020, W228 2228430-1/6E, betreffend Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 56, B-KUVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau; im Folgenden: BVAEB) - aus, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung des Bestehens seiner Anspruchsberechtigung als Angehöriger auf Leistungen der Krankenversicherung abgewiesen werde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines Bescheides der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau; im Folgenden: BVAEB) - aus, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung des Bestehens seiner Anspruchsberechtigung als Angehöriger auf Leistungen der Krankenversicherung abgewiesen werde. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2        Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei von seiner bei der BVAEB versicherten Ehegattin am 1. Juli 2008 zur Mitversicherung gemeldet worden. Mit Schreiben vom 3. September 2008 habe die BVAEB mitgeteilt, dass der Revisionswerber seit 1. August 2008 als Angehöriger krankenversichert sei. Der Revisionswerber sei in der Zeit seit 1. August 2008 keiner Erwerbstätigkeit im Ausland mehr nachgegangen. Seit März 2016 beziehe er aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland eine Pension aus der deutschen Rentenversicherung.

3        In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, der Revisionswerber sei gemäß § 56 Abs. 10 B-KUVG nicht (mehr) als Angehöriger anzusehen, weil er seit März 2016 aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland, die, wäre sie im Inland ausgeübt worden, die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet hätte, eine Pension beziehe. Soweit der Revisionswerber sich auf § 221 Abs. 3 B-KUVG berufe, sei dem entgegen zu halten, dass der Sachverhalt sich im Sinn dieser Bestimmung seit März 2016 infolge des Bezuges einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung geändert habe.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, der Revisionswerber sei gemäß Paragraph 56, Absatz 10, B-KUVG nicht (mehr) als Angehöriger anzusehen, weil er seit März 2016 aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland, die, wäre sie im Inland ausgeübt worden, die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet hätte, eine Pension beziehe. Soweit der Revisionswerber sich auf Paragraph 221, Absatz 3, B-KUVG berufe, sei dem entgegen zu halten, dass der Sachverhalt sich im Sinn dieser Bestimmung seit März 2016 infolge des Bezuges einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung geändert habe.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 Abs. 10 B-KUVG und zur Übergangsbestimmung des § 221 Abs. 3 B-KUVG. Die Wendung „solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert“ in § 221 Abs. 3 B-KUVG sei unklar. Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes sei der Bezug einer Pension durch den Revisionswerber keine Sachverhaltsänderung im Sinn dieser Bestimmung.Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 56, Absatz 10, B-KUVG und zur Übergangsbestimmung des Paragraph 221, Absatz 3, B-KUVG. Die Wendung „solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert“ in Paragraph 221, Absatz 3, B-KUVG sei unklar. Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes sei der Bezug einer Pension durch den Revisionswerber keine Sachverhaltsänderung im Sinn dieser Bestimmung.

8        § 56 Abs. 1, 2 und 10 B-KUVG sowie § 221 Abs. 1 und 3 B-KUVG lauten samt Überschriften auszugsweise:Paragraph 56, Absatz eins, 2 und 10 B-KUVG sowie Paragraph 221, Absatz eins und 3 B-KUVG lauten samt Überschriften auszugsweise:

Anspruchsberechtigung der Angehörigen

§ 56. (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. [...]Paragraph 56, (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. [...]

(2) Als Angehörige gelten:

1.   der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

[...]

(10) Eine im Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; [...](10) Eine im Absatz 2 und Absatz 3, sowie Absatz 6, bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; [...]

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 (36. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, (36. Novelle)

§ 221. (1) Die §§ [...] 56 Abs. 6a, 6b und 10 [...] in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.Paragraph 221, (1) Die Paragraphen [...] 56 Absatz 6 a, 6 b und 10 [...] in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.

(3) Der Ausschluss nach § 56 Abs. 10 aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.“(3) Der Ausschluss nach Paragraph 56, Absatz 10, aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.“

9        § 56 Abs. 10 B-KUVG erhielt seine heute geltende Fassung im Wesentlichen durch das 3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (3. SRÄG 2009), BGBl. I Nr. 84/2009. Nach dieser Novelle sind nunmehr - neben im Ausland erwerbstätigen Personen - (auch) Bezieherinnen und Bezieher einer Pension auf Grund einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit, die, wäre sie im Inland ausgeübt worden, die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet hätte, nicht als Angehörige im Sinn von ua. § 56 Abs. 2 Z 1 B-KUVG anzusehen.Paragraph 56, Absatz 10, B-KUVG erhielt seine heute geltende Fassung im Wesentlichen durch das 3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (3. SRÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,. Nach dieser Novelle sind nunmehr - neben im Ausland erwerbstätigen Personen - (auch) Bezieherinnen und Bezieher einer Pension auf Grund einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit, die, wäre sie im Inland ausgeübt worden, die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet hätte, nicht als Angehörige im Sinn von ua. Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG anzusehen.

10       Im Revisionsverfahren nicht strittig ist, dass der Revisionswerber seit März 2016 eine Pension aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Deutschland bezieht, die ihn nach § 56 Abs. 10 B-KUVG von der Eigenschaft als Angehöriger (Ehegatte) nach § 56 Abs. 2 Z 1 B-KUVG ausschließt. Der Revisionswerber stützt sich jedoch auf die mit dem 3. SRÄG 2009 eingefügte Übergangsbestimmung des § 221 Abs. 3 B-KUVG und will daraus ableiten, dass Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige in der Krankenversicherung anspruchsberechtigt gewesen seien, dies nach § 221 Abs. 3 B-KUVG selbst dann blieben, wenn ihnen zu einem späteren Zeitpunkt eine Pension aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland zuerkannt werde. Diese Ansicht des Revisionswerbers steht im Gegensatz zum (klaren) Gesetzeswortlaut.Im Revisionsverfahren nicht strittig ist, dass der Revisionswerber seit März 2016 eine Pension aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Deutschland bezieht, die ihn nach Paragraph 56, Absatz 10, B-KUVG von der Eigenschaft als Angehöriger (Ehegatte) nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG ausschließt. Der Revisionswerber stützt sich jedoch auf die mit dem 3. SRÄG 2009 eingefügte Übergangsbestimmung des Paragraph 221, Absatz 3, B-KUVG und will daraus ableiten, dass Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige in der Krankenversicherung anspruchsberechtigt gewesen seien, dies nach Paragraph 221, Absatz 3, B-KUVG selbst dann blieben, wenn ihnen zu einem späteren Zeitpunkt eine Pension aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland zuerkannt werde. Diese Ansicht des Revisionswerbers steht im Gegensatz zum (klaren) Gesetzeswortlaut.

11       Erfasst werden von § 221 Abs. 3 B-KUVG Personen, die am 31. Juli 2009 - somit bereits vor Inkrafttreten des § 56 Abs. 10 B-KUVG idF des 3. SRÄG 2009 mit 1. August 2009 - als Angehörige anspruchsberechtigt waren. Nach dem letzten Halbsatz des § 221 Abs. 3 B-KUVG gilt die Ausnahme vom Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft aufgrund eines Pensionsbezuges aus dem Ausland aber nur solange keine Änderung des „maßgeblichen Sachverhaltes“, somit der für den Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft nach § 56 Abs. 10 B-KUVG maßgeblichen Umstände, eintritt. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Anspruchsberechtigung der von § 221 Abs. 3 B-KUVG erfassten Personen endet, soweit zu einem späteren Zeitpunkt im Sinn des § 56 Abs. 10 B-KUVG eine Erwerbstätigkeit im Ausland aufgenommen oder aufgrund einer solchen Erwerbstätigkeit eine Pension bezogen wird.Erfasst werden von Paragraph 221, Absatz 3, B-KUVG Personen, die am 31. Juli 2009 - somit bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 56, Absatz 10, B-KUVG in der Fassung des 3. SRÄG 2009 mit 1. August 2009 - als Angehörige anspruchsberechtigt waren. Nach dem letzten Halbsatz des Paragraph 221, Absatz 3, B-KUVG gilt die Ausnahme vom Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft aufgrund eines Pensionsbezuges aus dem Ausland aber nur solange keine Änderung des „maßgeblichen Sachverhaltes“, somit der für den Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 56, Absatz 10, B-KUVG maßgeblichen Umstände, eintritt. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Anspruchsberechtigung der von Paragraph 221, Absatz 3, B-KUVG erfassten Personen endet, soweit zu einem späteren Zeitpunkt im Sinn des Paragraph 56, Absatz 10, B-KUVG eine Erwerbstätigkeit im Ausland aufgenommen oder aufgrund einer solchen Erwerbstätigkeit eine Pension bezogen wird.

12       Mit dieser Sichtweise stehen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 3. SRÄG 2009 (197 BlgNR 24. GP 8) im Einklang, in denen ausgeführt wurde, durch die Übergangsbestimmungen (hier § 221 Abs. 3 B-KUVG; vgl. auch § 645 Abs. 4 ASVG, § 327 Abs. 4 GSVG und § 318 Abs. 3 BSVG) solle im Sinn des Vertrauensschutzes für die betroffenen Angehörigen sichergestellt werden, dass diese weiterhin Leistungen als anspruchsberechtigte/ anspruchsberechtigter Angehörige/ Angehöriger in Anspruch nehmen könnten, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht (etwa durch Wiederaufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit) ändere.Mit dieser Sichtweise stehen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 3. SRÄG 2009 (197 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8, ) im Einklang, in denen ausgeführt wurde, durch die Übergangsbestimmungen (hier Paragraph 221, Absatz 3, B-KUVG; vergleiche , auch Paragraph 645, Absatz 4, ASVG, Paragraph 327, Absatz 4, GSVG und Paragraph 318, Absatz 3, BSVG) solle im Sinn des Vertrauensschutzes für die betroffenen Angehörigen sichergestellt werden, dass diese weiterhin Leistungen als anspruchsberechtigte/ anspruchsberechtigter Angehörige/ Angehöriger in Anspruch nehmen könnten, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht (etwa durch Wiederaufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit) ändere.

13       Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Revisionswerber seit März 2016 infolge des Bezugs einer Pension aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland nach § 56 Abs. 10 B-KUVG nicht (mehr) als Angehöriger im Sinn des § 56 Abs. 2 Z 1 B-KUVG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Revisionswerber seit März 2016 infolge des Bezugs einer Pension aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit in Deutschland nach Paragraph 56, Absatz 10, B-KUVG nicht (mehr) als Angehöriger im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG gilt.

14       Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen - wie vorliegend - klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen - wie vorliegend - klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , etwa VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. Dezember 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080178.L00

Im RIS seit

29.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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