TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/3 W238 2250124-1

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Veröffentlicht am 03.01.2022
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Entscheidungsdatum

03.01.2022

Norm

AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2

Spruch


W238 2250124-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 01.12.2021, XXXX , betreffend Verpflichtung zum Rückersatz der un

berechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 313,60 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG (Spruchpunkt A) sowie betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt B) zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 27.01.2021 wurde die Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß §§ 49 und 24 Abs. 1 iVm § 38 AlVG mit 26.01.2021 vorläufig eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 26.01.2021 nicht wahrgenommen habe.

Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 09.03.2021 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.01.2021 bis 02.02.2021 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde ausgeführt, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.01.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 03.02.2021 beim AMS gemeldet habe.

2. Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 19.04.2021 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.01.2021 und vom 09.03.2021 mit näherer Begründung abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021, W255 2242138-1/4E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „ XXXX verliert für die Dauer von 26.01.2021 bis 02.02.2021 seinen Anspruch auf Notstandshilfe.“ Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 313,60 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung aus, dass es sich bei dem Termin am 26.01.2021 nicht um einen Kontrollmeldetermin iSd § 49 AlVG gehandelt habe. Zudem sei der Termin nur aufgrund der Verweigerung des AMS zur Auskunftserteilung nicht wahrgenommen worden. Obwohl der Beschwerdeführer das AMS bereits mit Schreiben vom 20.01.2021 über sein Nichterscheinen am 26.01.2021 in Kenntnis gesetzt habe, sei die Bezugseinstellung nicht umgehend erfolgt. Der Bescheid vom 27.01.2021 sei dem Beschwerdeführer erst am 03.02.2021 zugestellt worden. Wäre der Bescheid bereits am Tag seines Nichterscheinens (26.01.2021) abgefertigt worden, hätte der Beschwerdeführer diesen spätestens am 29.01.2021 erhalten und sich noch am selben Tag beim AMS melden können, weshalb – wenn überhaupt – nur eine Rückforderung der Leistung für drei Tage gerechtfertigt werden könnte. Weiters wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Er führte aus, dass er beabsichtige, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erheben. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels durch das AMS erweise sich als unzulässig. Es bestehe zudem keine Gefahr im Verzug hinsichtlich der Eintreibung von € 313,60, wohingegen seine Existenzgrundlage durch den Bescheid belastet werde.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 30.12.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 27.01.2021 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß §§ 49 und 24 Abs. 1 iVm § 38 AlVG mit 26.01.2021 vorläufig eingestellt.

Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 09.03.2021 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.01.2021 bis 02.02.2021 keine Notstandshilfe erhält.

Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden kam aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum vom 26.01.2021 bis 02.02.2021 (= 8 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 39,20 täglich. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 313,60.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2021 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.01.2021 und vom 09.03.2021 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021, W255 2242138-1/4E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „ XXXX verliert für die Dauer von 26.01.2021 bis 02.02.2021 seinen Anspruch auf Notstandshilfe.“ Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2021 rechtswirksam zugestellt. Dem AMS wurde es am 26.11.2021 zugestellt. Es ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtskräftig und durchsetzbar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 313,60 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

2. Beweiswürdigung:

Der Gegenstand der Bescheide vom 27.01.2021 und vom 09.03.2021 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2021 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021.

Dass den gegen die Bescheide vom 27.01.2021 und vom 09.03.2021 erhobenen Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes (Bezugsverlauf).

Der Höhe der im Zeitraum vom 26.01.2021 bis 02.02.2021 bezogenen Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Auch die tatsächliche Dauer des Notstandshilfebezuges hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er brachte lediglich vor, dass er – wenn überhaupt – nur eine Rückforderung von drei Bezugstagen für gerechtfertigt erachten würde, da er bei früherer Erlassung eines Bescheides über die Bezugsunterbrechung bzw. den Anspruchsverlust früher wieder beim AMS vorsprechen hätte können. Hierbei übersieht der Beschwerdeführer jedoch die Rechtskraft des im Verwaltungsakt enthaltenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen).

Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung des Erkenntnisses ergibt sich aus den beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Zustellnachweisen und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig.

Dass das Erkenntnis im Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtskräftig und durchsetzbar ist, ergibt sich daraus, dass bislang weder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof noch (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, bezüglich derer die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung

Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des AMS vom 27.01.2021 und vom 09.03.2021 mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2021 abgewiesen.

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen die Bescheide vom 27.01.2021 und vom 09.03.2021 erhobenen Beschwerden wurde dem Beschwerdeführer vom 26.01.2021 bis 02.02.2021 (= 8 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 39,20 täglich – in Summe € 313,60 – ausbezahlt.

Nach Einbringung eines Vorlageantrags wurden die Beschwerden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021, W255 2242138-1/4E, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „ XXXX verliert für die Dauer von 26.01.2021 bis 02.02.2021 seinen Anspruch auf Notstandshilfe.“

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.12.2021 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt. Der belangten Behörde wurde es am 26.11.2021 zugestellt.

Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 wurde somit mit seiner Zustellung rechtskräftig.

Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nichts (vgl. dazu etwa VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindert, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren die Möglichkeit, die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere deren Vollzug und Durchsetzung, zu hemmen. Wie anhand des Inhalts des zu W255 2242138-1 geführten Gerichtsaktes festgestellt werden konnte, wurde vom Beschwerdeführer bislang jedoch keine Revision erhoben, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte.

Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Notstandshilfe während des Zeitraumes vom 26.01.2021 bis 02.02.2021 für 8 Tage im Ausmaß von insgesamt € 313,60 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.01.2021 und vom 09.03.2021 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich sohin als nicht berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung wird der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen.

3.4. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach § 49 AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer trat insbesondere weder der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 noch der Höhe der von ihm bezogenen und nunmehr rückgeforderten Notstandshilfe substantiiert entgegen. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W238.2250124.1.00

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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