TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/19 W211 2236448-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2021
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Entscheidungsdatum

19.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art4
DSGVO Art5 Abs1 lita
DSGVO Art5 Abs1 litb
DSGVO Art5 Abs1 litc
DSGVO Art6 Abs1
DSGVO Art83 Abs1
DSGVO Art83 Abs2
DSGVO Art83 Abs5
DSGVO Art83 Abs5 lita
VStG §10
VStG §16
VStG §19
VStG §5
VStG §64
VwGVG §52 Abs8

Spruch


W211 2236448-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise stattgegeben, und die verhängte Geldstrafe wird auf gesamt 80 € (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) reduziert; korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 VStG auf 10 €.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der BF keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. VERFAHRENSGANG

1. Mit Schreiben vom XXXX 2019 legte die Landespolizeidirektion XXXX der Datenschutzbehörde (idF „DSB“) eine Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (idF „BF“) vor und ersuchte um Prüfung, ob der BF durch die Veröffentlichung eines Videos auf Youtube gegen den Datenschutz verstoßen haben könnte.

2. Die DSB erließ daraufhin am XXXX 2020 eine Strafverfügung, wonach der BF als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl Nr L 119 vom 04.05.2016 S1, nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen habe: er habe am XXXX 2019 an einer näher genannten Adresse in XXXX unrechtmäßig, unverhältnismäßig und ohne einen legitimen Zweck personenbezogene Daten verarbeitet, indem er einen am XXXX 2018 in einer näher genannten Ortschaft in XXXX stattgefundenen Verkehrsunfall im Rahmen einer Plattform für soziale Medien („Youtube“) veröffentlich habe und dadurch das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges eines Unfallbeteiligten sowie Kennzeichen von Personen, die am Unfall nicht beteiligt gewesen seien, der Öffentlichkeit gegenüber offengelegt habe. Das verfahrensgegenständliche Video befände sich zum Stichdatum XXXX 2020 weiterhin auf Youtube.

Durch die konkrete Datenverarbeitung bzw. Veröffentlichung der personenbezogenen Daten habe der BF als Verantwortlicher folgende Grundsätze der DSGVO verletzt: den Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“), den Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke („Zweckbindung“) sowie den Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten („Datenminimierung).

Der BF habe dadurch die folgenden Rechtsvorschriften verletzt: Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c iVm Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den BF eine Geldstrafe von 400 € sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

3. Gegen diese Strafverfügung brachte der BF rechtzeitig einen Einspruch ein und darin zusammengefasst und soweit wesentlich vor, dass der BF von einem Unfallverursacher im Straßenverkehr unerlaubterweise angehupt worden sei. Jener Unfallverursacher habe Fahrerflucht begangen, sei jedoch weder wegen des Unfalls noch wegen des Hupens angezeigt worden. Der BF selbst habe einen Anhänger nur eine Stunde ohne Zugfahrzeug auf einer Abstellfläche stehen gehabt und sei sofort angezeigt worden, obwohl andere Anhänger auch ohne Zugfahrzeug stehen würden. Der BF habe sich wegen des Fehlverhaltens des anwesenden Polizeibeamten an die LPD und an das BMI gewandt, jeweils ohne Erfolg, weswegen der BF ein entsprechendes Video versenden habe wollen. Da die Datei des Videos für eine Emailversendung zu groß gewesen sei, wäre es auf Youtube hochgeladen worden. Auf Youtube gäbe es drei Einstellungsmöglichkeiten: für „privat“ benötige man ein Google-Konto, wobei ein solches dem BF für den Herrn Innenminister nicht bekannt gewesen sei. Die Einstellung „nicht gelistet“ mache das Video für die Suche unauffindbar. Nur die Person mit dem Link habe das Video abspielen können. Der Innenminister habe den Link erhalten.

Die Beschwerde des BF sei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, weshalb der BF das Video wegen der laufenden Ermittlungen nicht gelöscht habe.

Beim normalen Abspielen des Videos sei ein Autokennzeichen nicht erkennbar gewesen; da habe wohl die DSB technische Möglichkeiten, um das Kennzeichen erkennbar zu machen.

Der BF habe keinen öffentlichen Artikel zu dem Sachverhalt erstellt und das Video darauf verlinkt. Das Video habe lediglich den Behörden zur Wahrheitsfindung dienen sollen. Der BF habe auf dem Video keine Kennzeichen erkennen können.

Beeinsprucht werde auch der Tatort; an der angegebenen Adresse befinde sich nur eine Zustelladresse des BF. Ebenso sei die Tatzeit falsch, da das Video am XXXX 2019 auf Youtube hochgeladen worden sei. Da das Video nur von jener Person abgespielt werden könnte, die einen Link dafür gehabt habe, habe keine Veröffentlichung stattgefunden. Das von der DSB genannte Kennzeichen sei bei Abspielen des Videos nicht erkennbar. Das Video sei dem Herrn Innenminister zur Wahrheitsfindung vorgelegt worden und nun auch der Staatsanwaltschaft, was einen legitimen Zweck aufgrund des Opferschutzes darstelle. Es sei weiter die Verhältnismäßigkeit gegeben.

4. Daraufhin erließ die Datenschutzbehörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX 2020 und legte dem BF folgende Übertretungen zur Last:

„Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S 1, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben am XXXX 2019 von einem von Ihnen genutzten Endgerät mittels Verwendung des Internets („World Wide Web“) unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie Bildaufzeichnungen über einen am XXXX 2018 in XXXX , stattgefundenen Verkehrsunfall im Rahmen einer Plattform für soziale Medien („Youtube“) veröffentlich haben. Auf diesen Aufzeichnungen waren das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges eines Unfallbeteiligten („ XXXX “) sowie Kennzeichen von Fahrzeugen von Personen, die am Unfall nicht beteiligt waren, zu erkennen.

Durch die konkrete Datenverarbeitung wurden daher im Ergebnis folgende Grundsätze der DSGVO verletzt:

- Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“)

- Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke („Zweckbindung“)

- Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten („Datenminimierung)

Sie haben dadurch gegen folgende Rechtsvorschrift(en) verstoßen:

Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c sowie Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S 1

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

EUR 200,00

12 Stunden

Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG BGBl. Nr. 52/1991

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

20, 00  Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Euro als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

22,00   Euro“

Die belangte Behörde begründete das Straferkenntnis zusammengefasst wie folgt:

Der BF mit einer näher genannten Kontaktadresse sei Betreiber einer Bildverarbeitungsanlage in Form einer Dashcam, die in seinem Kraftfahrzeug montiert gewesen sei. Diese habe aus einer Front- und Heckkamera bestanden. Am XXXX 2018 sei es in XXXX zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen, an dem der BF als Geschädigter beteiligt gewesen sei. Der BF habe diesen Verkehrsunfall zur Beweissicherung mit seiner im Fahrzeug montierten Kamera aufgezeichnet. Der BF habe diese Aufzeichnungen in weiterer Folge im Rahmen einer Beschwerde an das Innenministerium vorlegen wollen, um bestimmte Verfehlungen der Exekutive zu belegen. Hierfür habe der BF das aufgezeichnete Bildmaterial auf Youtube im Rahmen seines zuvor erstellten Profils veröffentlicht, um dann das auf Youtube hochgeladene Video per URL-Link an das Innenministerium zu übermitteln. Ein elektronischer Versand des Videos mittels E-Mail sei für den BF nicht in Betracht gekommen, da die Dateigröße der Aufzeichnungen die maximale Größe von Anhängen in E-Mails überschritten hätte. Auf dieser Aufzeichnung seien neben dem Kennzeichen des Unfallgegners auch andere Kennzeichen von nicht am Unfall beteiligten Personen eindeutig zu erkennen gewesen; nur bei manchen Sequenzen des Videos sei das Kennzeichen des Unfallgegners verpixelt gewesen, nicht jedoch die Kennzeichen der Unfallunbeteiligten. Das Video habe sich jedenfalls vom XXXX 2019 bis XXXX 2020 auf Youtube befunden, und hätte in diesem Zeitraum von jeder Nutzerin/jedem Nutzer angesehen werden können. Mittlerweile sei das Video auf Youtube nicht mehr für alle verfügbar, da es auf „privat“ gestellt worden sei. Der BF sei arbeitslos und beziehe Notstandshilfe.

Beweiswürdigend wurde soweit wesentlich festgehalten, dass der BF weder den Betrieb der Dashcam in seinem Fahrzeug, noch das Hochladen des Videos auf Youtube bestritten habe. Die Behauptung des BF, dass das Video als „nicht gelistet“ auf Youtube veröffentlicht worden sei, und dass der Link nur dem Innenministerium zur Verfügung gestellt worden sei, sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, da im Rahmen einer amtswegigen Internetrecherche auf der Plattform Youtube festgestellt habe werden können, dass zum Stichtag XXXX .2020 das Video insgesamt 41 Aufrufe gehabt habe und somit offensichtlich nicht nur dem Innenministerium bzw. dem Referat zur Verfügung gestellt worden sei. Zum Stichtag XXXX 2020 seien es 45 Aufrufe gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Bildaufnahmen bzw. Screenshots seien im Zuge der amtswegigen Internetrecherche unmittelbar auf der Plattform Youtube getätigt worden. Die DSB verfüge über keine Techniken, um verpixelte Bilder entpixeln zu können. Die getätigten Bildaufnahmen im Zuge der amtswegigen Recherche würden zweifelsfrei darstellen, dass im Rahmen des vom BF hochgeladenen Videos sowohl die Kennzeichen des Unfallgegners als auch jene von unfallsunbeteiligten Personen erkennbar gewesen seien. Die amtswegigen Recherchen hätten weiter ergeben, dass das Video am XXXX 2019 im Namen des Profils „ XXXX “ von einem Endgerät des BF veröffentlicht worden sei. Die Datenverarbeitung habe im Internet stattgefunden, weswegen die Datenschutzbehörde davon ausgehe, dass das Video von einem Endgerät des BF aus auf Youtube veröffentlicht bzw. hochgeladen worden sei.

Rechtlich folge daraus, dass der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei. Die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO sei nicht erfüllt. Dem Einwand des BF betreffend den Tatort sei entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte im Inland von einem seiner Endgeräte aus das Video auf Youtube hochgeladen habe. Eine allfällige Ungenauigkeit in Bezug auf den Ort, von dem aus das Video hochgeladen worden sei, habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Straferkenntnisses, da dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des BF verwirklicht würden. Die konkrete Datenverarbeitung sei jedenfalls im Inland erfolgt und richte sich an Empfänger_innen, die sich in Österreich befinden würden.

Zur Tatzeit werde festgehalten, dass aus einem von der Polizei übermittelten Screenshot der gegenständlichen Youtube-Seite hervorgehe, dass das Video bereits am XXXX 2019 im Netz verfügbar gewesen sei. Weiter würden die Kennzeichen der betroffenen Personen im verfahrensgegenständlichen Video zweifelsfrei personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO darstellen, weil dadurch Rückschlüsse auf konkrete Personen möglich seien. Ebenso handle es sich gegenständlich um eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO. Der BF habe die Aufzeichnung über den Verkehrsunfall vom XXXX 2018 auf Youtube hochgeladen (=Mittel der Datenverarbeitung), um dieses als Beweis im Rahmen einer Beschwerde an das Innenministerium vorzulegen (=Zweck der Datenverarbeitung). Der BF habe somit über Mittel und Zweck der Datenverarbeitung entschieden und sei als Verantwortlicher zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall komme lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage. Die Nutzung der Social Media Plattform Youtube sei für die Wahrnehmung der berechtigten Interessen des BF (Aufklärung von Fehlverhalten von Beamten der Exekutive) nicht das gelindeste Mittel gewesen. Der BF sei der Meinung, dass die Übermittlung des Beweisvideos nur durch das Hochladen auf Youtube und die Versendung des Links möglich gewesen sei. Das Video hätte aber auch komprimiert werden können. Darüber hinaus sei die Übermittlung der Kennzeichen des Unfallgegners und der anderen Personen nicht erforderlich gewesen. Im Ergebnis würden daher die Schutzinteressen der von dem Verarbeitungsvorgang betroffenen Personen überwiegen. Diese hätten nicht davon ausgehen müssen, dass sie als Verkehrsteilnehmer_innen vom BF aufgezeichnet und in weiterer Folge im Rahmen eines Beitrags auf Youtube veröffentlicht werden würden. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts habe der BF daher die objektive Tatseite zu verantworten. Auf subjektiver Tatseite Seite liege Verschulden in Form von Vorsatz vor.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung werde erschwerend der Vorsatz des BF, mildernd das Fehlen einschlägiger Vorstrafen, die Einkommensverhältnisse des BF und die Unkenntlichmachung des Kennzeichens des Unfallgegners in bestimmten Sequenzen des Videos gewertet. Die verhängte Strafe erscheine daher unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des BF tat- und schuldangemessen.

5. Gegen das Straferkenntnis wurde am XXXX 2020 Beschwerde eingebracht und darin soweit wesentlich und teilweise wiederholend ausgeführt, dass dem BF von Polizeibeamten der PI XXXX die Akteneinsicht verunmöglicht worden sei. Polizeibeamte der PI XXXX hätten weder wegen Hupens im Ortsgebiet, noch wegen eines Unfalls mit Fahrerflucht gegen den Unfallverursacher eine Anzeige erstattet. Hingegen sei der BF angezeigt worden, weil sein Anhänger ohne Zugfahrzeug auf einer Einzelabstellfläche abgestellt gewesen sei.

Im Rahmen einer Beschwerde an die LPD XXXX sei keine Verfehlung des Polizeibeamten der PI XXXX festgestellt worden. Daher habe sich der BF mit E-Mail vom XXXX 2019 an den Herrn Innenminister gewandt. Seitens des zuständigen Referats seien aber unrichtige Sachverhalte erhoben worden. Da das Video zu groß gewesen sei, um es über E-Mail zu versenden, habe der BF auf Youtube einen Account erstellt, das Video am XXXX 2019 hochgeladen und mit E-Mail vom XXXX 2019 den Herrn Innenminister darüber in Kenntnis gesetzt. Den Link zum Video habe lediglich der Innenminister erhalten.

Die im Strafbescheid vorgenommene Sachverhaltsfeststellungen stehe im Widerspruch zu den Verfahrensakten. Zum einen sei der Tatort unrichtig; bei der Adresse im Bescheid handle es sich nur um eine Zustelladresse. Das Schreiben an den Herrn Innenminister sei am XXXX 2019 ergangen, womit die Tatzeit ab XXXX 2019 unrichtig sei. Da das Video nur von der Person abgespielt werden könnte, der der Link bekannt gewesen sei, liege keine Veröffentlichung vor.

Der BF bestreite, dass beim Abspielen des Videos das Kennzeichen entziffert werden könne. Die Datenschutzbehörde habe dazu eine besondere Technik angewandt.

Es sei unrichtig, dass der BF Betreiber einer Bildverarbeitungsanlage in Form einer Dashcam sei. Richtig sei, dass es sich um eine private Videoaufnahme gehandelt habe, welche die Ab- und Anfahrt in XXXX zeigen solle. Es habe sich nur um ein kurzes Video gehandelt. Die Videogröße sei definitiv zu groß für einen E-Mail-Anhang gewesen. Auf dem Video seien keine Kennzeichen erkennbar gewesen, und es seien auch keine Kennzeichen gepixelt worden.

Das Video sei außerdem nur für jene verfügbar gewesen, die den Link bekommen hätten, damit lediglich für die Behörden und die Rechtsberatung des BF, womit das Video mehrmals abgerufen hätte werden können. Der BF selbst habe das Video öfter abgerufen, um den Text zu kontrollieren und den Link des Videos zu kopieren und der Polizei und Staatsanwaltschaft zu übermitteln. In der Kanzlei seiner Rechtsberatung habe der BF das Video auch vorgespielt. Es sei weiter davon auszugehen, dass sich mehrere Personen bei der Behörde das Video angesehen hätten. Beim Zugriff durch den BF, die Behörden und die Rechtsberatung handle es sich somit um keine Veröffentlichung. Wenn die DSB eine Straftat vermute, dann müsse sie beweisen, dass die Zugriffe von öffentlichen Privatpersonen erfolgt seien.

Zu den Kennzeichen sei weiter zu sagen, dass der BF das Video und keine Einzelbilder zur Verfügung gestellt habe. Da keine urheberrechtliche Bewilligung vorgelegen sei, sei es der DSB untersagt, die Screenshots als Beweis dem BVwG vorzulegen.

Die Videodatei sei erst am XXXX 2019 hochgeladen worden. Es sei dem BF nicht zumutbar, 4300 Einzelbilder auf Kennzeichnung und sonstige Daten zu kontrollieren, nur um das Video vor der vom Urheber selbst nicht genehmigten Anfertigung von Standbildern durch die DSB zu schützen. Das Gesicht des Unfallverursachers sei durch den BF verpixelt worden.

Schließlich bleibe die DSB den Beweis schuldig, ob die Inhaber_innen der angeblich sichtbaren Kennzeichen mit der Zurverfügungstellung des Videos auf Youtube nicht sogar einverstanden gewesen wären.

Durch das Zippen der Videodatei, wie von der Datenschutzbehörde vorgebracht, werde eine bereits mit MP4 komprimierte Videodatei nicht kleiner. Es sei somit unmöglich, die Dateigröße auf Größe für E-Mail Anhänge zu bringen. Eine an die Polizei übergebene DVD sei ignoriert worden, womit die Übermittlung des Videos über Youtube das gelindeste Mittel dargestellt habe. Das Video habe dem privaten Bereich gedient, und habe der BF das Video lediglich der Behörde zur Abwendung einer widerrechtlichen Strafe zur Verfügung gestellt. Es sei unrichtig, dass durch Übermittlung an die Behörden eine Offenlegung erfolgt sei.

Es würden daher die Anträge gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung unter Beistellung eines Multimediageräts zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts durchzuführen.

6. Mit einer Stellungnahme vom XXXX 2021 beantragte der BF, dass die DSB die Kennzeichen nennen solle, die angeblich aus dem Video erkennbar seien. Weiter würden jene Personen, deren Rechte verletzt worden sein sollen, als Zeugen beantragt.

7. Am XXXX 2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Videodateien der DSB wie auch das Originalvideo des BF angesehen wurden, und der BF ausführlich zur Erstellung und Veröffentlichung des Videos sowie zu seiner Motivation dazu befragt wurde. Den Beweisantrag vom XXXX 2021 hielt der BF nicht aufrecht.

II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1. FESTSTELLUNGEN

Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

Aufgrund des von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1.1. Der BF verfügt über eine Bildverarbeitungsanlage, bestehend aus einer Front- und einer Heckkamera, die im PKW des BF installiert ist und manuell eingeschaltet werden kann. Es handelt sich dabei um eine sog. „Dashcam“. Die Dashcam speichert die Bildaufnahmen auf eine Speicherkarte.

1.2. Am XXXX 2018 fuhr der BF eine Strecke in XXXX ab und hatte dabei die in seinem PKW installierte Dashcam mit Front- und Heckkamera in Betrieb. Der BF wollte für ein privates Video im Familienkreis einen Vorspann aufnehmen, der die Zufahrt zu seinem Elternhaus in XXXX zeigen sollte. Die Dashcam war ab dem Losfahren für diese Fahrt in Betrieb.

Als der BF zum Linksabbiegen in die Einfahrt zu seinem Elternhaus auf einer Straße mit Gegenverkehr stehen blieb, um den Gegenverkehr abzuwarten, hielt hinter ihm ein Motorradfahrer, der den BF anhupte. Der BF stieg daraufhin aus dem PKW aus; es kam zu einem Wortwechsel zwischen dem BF und dem Motorradfahrer, bis dieser rechts am PKW des BF vorbeifuhr und dabei den rechten Seitenspiegel des PKW des BF beschädigte. Die Dashcam zeichnete diesen Vorfall auf.

1.3. Der BF war davon überzeugt, dass die zuständige Sicherheitsbehörde von einem falschen Sachverhalt betreffend den Unfall am XXXX 2018 ausging. Er fühlte sich durch die zuständige Sicherheitsbehörde ungerecht behandelt. Zur Aufklärung stellte er der zuständigen Sicherheitsbehörde eine DVD mit einem Video, zusammengestellt aus den Aufzeichnungen seiner Dashcam vom XXXX 2018, zur Verfügung.

Da er danach immer noch davon überzeugt war, dass die zuständige Sicherheitsbehörde von einem falschen Sachverhalt ausging, wollte er sich über deren Vorgehen beim Bundesminister für Inneres (BMI) beschweren. Daher erstellte der BF einen Youtube-Account und lud das Video mit dem Untertitel „Polizei schaut bei hupen sowie Fahrerflucht weg und vereitelt die Akteneinsicht“ am XXXX 2019 hoch. Dabei benutzte er eine Einstellung, die das Video auf Youtube nicht listete, sodass es schwerer zu finden war. Am XXXX 2019 schickte der BF ein Email an das BMI – Sicherheitswesen, cc an das Ministerbüro im BMI, und führte aus, dass einem Email des BMI vom XXXX 2019 zu entnehmen sei, dass der Behörde der Sachverhalt weiterhin unklar sei. Es werde der Behörde ein Video gewidmet, das sich diese mit dem ebenfalls mitgeschickten Link auf Youtube ansehen könne.

1.4. Auf dem Video ist – aufgezeichnet durch die Heckkamera – soweit wesentlich zu sehen, wie hinter dem BF ein Motorradfahrer an den stehenden PKW heranfuhr und stehen blieb sowie schließlich hupte. Weiter ist zu sehen, dass der BF hinter seinem PKW auftauchte und den Motorradfahrer ansprach, der sein Helmvisier öffnete. Der BF machte in diesem Teil des Videos das Gesicht des Motorradfahrers unkenntlich. Es entwickelte sich ein Wortwechsel zwischen den beiden. Weiter kam ein anderer PKW von hinten heran und umfuhr die Gruppe links. Der Motorradfahrer schloss schließlich wieder seinen Helm und fuhr los, rechts am PKW des BF vorbei. Die weitere Aufnahme der Frontkamera zeigte dann das Motorrad von hinten.

Youtube ermöglicht die Pausenfunktion für Videos; weiter ist es möglich, Screenshots von Youtube Videos anzufertigen.

Bei Nutzung dieser Funktionen sind die Kennzeichen des Motorradfahrers (Aufnahme Frontkamera) sowie das Kennzeichen des PKW, der die Gruppe links umfuhr (Aufnahme Heckkamera) klar erkennbar.

1.5. Das Youtube Video verzeichnete am XXXX 2019 41 Aufrufe und am XXXX 2019 71 Aufrufe.

1.6. Der BF veröffentlichte das Video auf Youtube und sandte dem BMI den Link, um sich über eine von ihm angenommene ungerechte Behandlung seiner Person im Zusammenhang mit einem Unfall am XXXX 2018 sowie einer Anzeige wegen Parkens eines Anhängers durch die lokale Sicherheitsbehörde zu beschweren. Für den Fall, dass der BMI nicht wunschgemäß reagiert hätte, wollte der BF das Video allgemein zugänglich machen.

1.7. Der BF bezieht Notstandshilfe, hat kein Vermögen und keine Schulden bzw. Sorgepflichten.

2. BEWEISWÜRDIGUNG

2.1. Die Feststellungen zur Bildverarbeitungsanlage des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Verhandlung am XXXX 2021 sowie auf der Wahrnehmung des Senats auf Basis des Videos selbst. Dass es sich dabei um eine sog. „Dashcam“ handelt, beruht auf der Verwendung der entsprechenden Definition des Worts (vgl.: „Eine "Dashcam" (eine Abkürzung für "Dashboard Camera", also "Armaturenbrett-Kamera") ist eine Videokamera, die im Auto installiert ist und durch die Windschutzscheibe Bilder von der Straße vor dem Auto aufnimmt und aufzeichnet.“, siehe dazu https://www.dsb.gv.at/download-links/fragen-und-antworten.html#Dashcams_Autokameras). Ob, wie vom BF vorgebracht, die Dashcam „für die Überwachung des öffentlichen Raums“ und damit wohl gemeint für einen besonderen Zweck verwendet wird, spielt hingegen für die Bezeichnung der gegenständlichen Bildverarbeitungsanlage als Dashcam keine Rolle.

2.2. Die Feststellungen zur Fahrt des BF am XXXX 2018, zum Zweck der Inbetriebnahme der Dashcam durch den BF sowie zum Unfall beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF im Laufe des Verfahrens und insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX 2021 sowie auf der Ansicht des verfahrensgegenständlichen Videos.

2.3. Die Feststellungen zur Meinung des BF zu den Geschehnissen und zum Umgang der Sicherheitsbehörden mit dem Vorfall beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX 2021.

Die Feststellung dazu, dass das Video vom BF auf den Youtube-Kanal mit der Einstellung „nicht gelistet“ hochgeladen wurde, beruht auf der diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Angabe des BF, die er konsistent in seinen Stellungnahmen im behördlichen Verfahren, in seiner Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX 2021 vorbrachte. Die DSB hingegen nimmt als Hinweis darauf, dass eine allgemein gelistete Einstellung auf Youtube gewählt worden sein soll, nur die Anzahl von 41 bzw. 45 Aufrufen des Videos zum Anlass, was für den erkennenden Senat keine ausreichend nachvollziehbare Begründung für eine gelistete Veröffentlichung entgegen der konsistenten Behauptung des BF darstellt. Daher wird gegenständlich davon ausgegangen, dass der BF den Veröffentlichungsmodus „nicht gelistet“ auf der Plattform gewählt hatte.

Weitere Feststellungen zum Video selbst beruhen auf der Ansicht des Originalvideos im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX 2021.

Das Datum des Hochladens wird mit dem XXXX 2019 festgestellt, da aus den im Verfahrensakt befindlichen Screenshots des Videos – angefertigt durch die LPD XXXX – hervorgeht, dass das Video seit XXXX 2019 auf Youtube verfügbar war und zum Zeitpunkt des Screenshots 41 Aufrufe erfolgt waren. Des weiteren ist es bedeutend nachvollziehbarer, dass der BF das Video bereits am XXXX 2019 hochgeladen hatte, aber den Link erst mit Nachricht am XXXX 2019 an das BMI schickte, als dass auf der Internetplattform das Datum der ersten Zurverfügungstellung eines dort hochgeladenen Videos falsch oder gefälscht sein sollte. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das Video am XXXX 2019 durch den BF auf Youtube hochgeladen wurde.

Die Feststellungen zum Email an das BMI beruhen auf einer Kopie dieses Emails im Verwaltungsakt und sind nicht weiter strittig.

2.4. Die Feststellungen betreffend das, was auf dem Video soweit wesentlich zu sehen war und ist, beruhen auf einer Ansicht des Videos im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX 2021. Dass der BF das Gesicht des Motorradfahrers unkenntlich machte, ergibt sich aus den Angaben des BF im Zuge der Verhandlung und aus dem Video selbst.

Dass Youtube die Funktion des Pausierens und das Anfertigen von Screenshots grundsätzlich ermöglicht, ergibt sich aus der Benutzung der Plattform und ist amtsbekannt.

Dass es möglich ist, im gegenständlichen Video durch Pausieren und das Anfertigen eines Screenshots die Kennzeichen des Motorradfahrers sowie des einen unbeteiligten PKW, der links an der Gruppe vorbefuhr, deutlich zu erkennen, ergibt sich aus der entsprechenden Ansicht im Originalvideo sowie aus den im Akt befindlichen Screenshots. Daraus gehen die Kennzeichen „ XXXX “ (Motorradfahrer) und „ XXXX “ (unbeteiligte_r Dritte_r) deutlich hervor.

2.5. Die Anzahl der Aufrufe am XXXX 2019 und am XXXX 2019 ergeben sich betreffend das erste Datum aus dem Screenshot, der sich im Verwaltungsakt befindet, und betreffend das zweite Datum aus der Ansicht des Videos im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX 2021 (vgl. S 8 des Verhandlungsprotokolls).

2.6. Die Feststellungen betreffend die Motivation des BF für die Veröffentlichung des Videos auf Youtube ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Zuge der Beschwerdeverhandlung am XXXX 2021.

2.7. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des BF beruhen auf seinem diesbezüglichen Vorbringen im Laufe der Beschwerdeverhandlung am XXXX 2021.

3. RECHTLICHE BEURTEILUNG

ZU A)

Zu Spruchpunkt I.

3.1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN

3.1.1. Die gesetzlichen Grundlagen nach der DSGVO lauten auszugsweise wie folgt:

Art. 4 Z 7 DSGVO:

Artikel 4: Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

 

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]

Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c und e DSGVO:

Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Personenbezogene Daten müssen

a)

auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“)

c)

dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); […]

Art. 6 Abs. 1 DSGVO:

Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. […]

Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO:

Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen […]
(5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9, […]

3.1.2. Die gesetzlichen Grundlagen nach dem VStG lauten:

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Strafen

§ 10. (1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.2. ZUM VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Nach § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde.

3.3. ZU DEN EINZELNEN BESCHWERDEGRÜNDEN

3.3.1. ERFÜLLUNG DES OBJEKTIVEN TATBESTANDS

1. personenbezogene Daten, Veröffentlichung – datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung:

Dass es sich bei den beiden Kennzeichen, jenem des Motorradfahrers, der auch in den Vorfall verwickelt war, und jenem eines/einer gänzlich unbeteiligten Dritten, der oder die während des Gesprächs des BF mit dem Motorradfahrer an der Gruppe links vorbeifuhr, um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO handelt, ist nicht weiter strittig, da sie sich auf identifizierbare natürliche Personen beziehen.

Ebenso wurde durch das Hochladen des Videos auf Youtube eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO vorgenommen, und zwar eine Offenlegung durch Verbreitung bzw. Bereitstellung.

Daran kann die Tatsache, dass das Video vom BF nur als „nicht gelistet“ hochgeladen wurde, im Grundsatz nichts ändern: Das Video war über den bereitgestellten Link abrufbar. Weiter war es für die Personen, die sich das Video angesehen haben, möglich, das Video zu pausieren und gegebenenfalls Screenshots anzufertigen und damit die Kennzeichen lesbar zu machen. Dass es zu einer Sichtung des Videos auch tatsächlich gekommen ist, belegen die Zahlen der Aufrufe von 41 – 71 in einem relativ kurzen Zeitraum.

Ebenso ändert an der Tatsache, dass durch den BF eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung vorgenommen wurde, auch nichts, dass er der Meinung ist, das Video sei nur einem beschränkten Personenkreis zugekommen: Der Begriff der Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO stellt auf die Größe oder Abgrenzung einer Gruppe von Personen, die die personenbezogenen Daten erhalten, nicht ab. Darüber hinaus hatte der BF auch gar keinen Einfluss mehr darauf, wem der Link durch jene Personen, die den Link durch ihn bekommen haben, weitergegeben werden würde, womit seiner Argumentation, dass es sich um gar keine Veröffentlichung gehandelt habe, weil er den Link nur an einen beschränkten Personenkreis geschickt habe, nicht gefolgt werden kann. Die Frage nach der Größe eines allfälligen Personenkreises, der Zugang zu den personenbezogenen Daten gehabt haben könnte, kann jedoch bei der Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung und im Rahmen einer Interessensabwägung berücksichtigt werden.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend den Tatort ist der DSB recht zu geben, dass es keine Hinweise darauf gibt – und solche vom BF auch nicht dargetan wurden -, dass die Tat nicht in Österreich vorgenommen wurde. Der Spruch im Straferkenntnis der DSB vom XXXX 2020 ist ausreichend bestimmt iSd § 44a Z 1 VStG und erlaubt die Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dahingehend, dass keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung besteht (vgl. VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040 mit Verweis auf VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0050).

2. Zweck der Verarbeitung:

Der BF bezweckte mit dem Video auf eine von ihm so wahrgenommene Ungerechtigkeit im Umgang der Sicherheitsbehörden mit dem Vorfall am XXXX 2018 hinzuweisen und damit von ihm so wahrgenommene Missstände dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis zu bringen.

Art. 5 DSGVO sieht als Grundsätze für eine allfällige Verarbeitung personenbezogener Daten vor, dass diese nur rechtmäßig, nach Treu und Glauben und für die betroffene Person nachvollziehbar verarbeitet werden (siehe lit. a), diese nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (siehe lit. b), dass die konkrete Datenverarbeitung dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke notwendige Maß beschränkt sind (siehe lit. c).

Während dem BF ein grundsätzliches Interesse daran, auf von ihm so wahrgenommene Missstände beim Umgang der Sicherheitsbehörden iZm dem Unfall am XXXX 2018 hinweisen zu wollen, nicht abgesprochen wird, muss dieses Interesse dem Grundsatz der Datenminimierung und einem Grund für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (siehe Art. 6 Abs. 1 DSGVO) genügen, und damit auch am Prinzip der Erforderlichkeit gemessen werden:

Das Gebot der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO fordert die Beschränkung einer Verarbeitung auf das tatsächlich notwendige Maß. Außerdem führt der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO aus, dass eine Verarbeitung zur Wahrung der Interessen eines/einer Verantwortlichen erforderlich sein muss. Diese beiden Kriterien sind gegenständlich nicht erfüllt:

Der BF gab selbst im Laufe des Verfahrens und auch in der Verhandlung am XXXX 2021 bekannt, dass er das Video auf eine DVD brennen und der LPD zur Verfügung stellen konnte. Die Zurverfügungstellung einer DVD bedeutet, dass das Video auf nur einem Medium, und nicht im Internet, abrufbar zur Verfügung gestellt wird, und eine Weitergabe an Dritte, also an andere als die Adressaten und Adressatinnen schwerer möglich ist, als die Weitergabe eines Links in einem Email zu einem Video, das im Internet abrufbar ist.

Als Begründung dafür, warum die Zusendung einer DVD mit dem Video an den Bundesminister für Inneres nicht in Frage gekommen ist, gab der BF an, dass er eine solche DVD persönlich hätte vorbei bringen müssen; er habe dem Bundesminister für Inneres jedoch ein Email schicken wollen. Er habe sichergehen wollen, dass der Bundesminister Kenntnis des Sachverhalts bekomme.

Wenn der Zweck des Videos war, dem Bundesminister für Inneres den darauf abgebildeten Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen, so hätte dieser Zweck jedenfalls auch mit der Zusendung des Videos auf einer DVD an das Bundesministerium für Inneres erfüllt werden können. Einen Beweis dafür, dass der Bundesminister sich das Video auf Youtube auch tatsächlich ansieht, kann ein an ihn geschicktes Email ebenso wenig erbringen, wie die Zusendung einer DVD. Einen Grund dafür, warum die Zusendung auf DVD, und damit eingeschränkter zugänglich als eine Onlinezurverfügungstellung, nicht gleich effektiv den angestrebten Zweck erfüllen hätte können, konnte der BF im Verfahren nicht nachvollziehbar darstellen.

Während der erkennende Senat sehr wohl anerkennt, dass der BF gegenständlich das Video als „nicht gelistet“ auf Youtube hochgeladen hatte, und damit das breite Auffinden des Videos auf der Plattform nicht möglich war, darf dennoch nicht übersehen werden, dass es mit XXXX 2019 bereits zu 71 Aufrufen des Videos gekommen ist. Eine große Anzahl der Aufrufe wird sich auf solche durch den BF selbst, die Adressaten und Adressatinnen des Emails, das er an das Bundesministerium für Inneres geschickt hat, seine eigenen Vertreter_innen sowie die LPD zurückführen lassen. Dennoch sind 71 Aufrufe eine Anzahl, die wohl über das hinausgeht, was der tatsächlich enge Adressatenkreis für den Zweck – die Vermittlung einer Sachverhaltsdarstellung und eine Beschwerde – benötigt hätte. Der BF kann die Weiterleitung seines Emails mit dem Link schließlich nicht kontrollieren und kann nicht darüber verfügen, wem dieser Link weiter zur Verfügung gestellt wird. Bei Vorlage des Videos nur auf einer DVD muss hingegen davon ausgegangen werden, dass eine entsprechend häufige Ansicht sowie eine Weiterleitung nach Vervielfältigung wohl bedeutend schwieriger zu bewerkstelligen gewesen wäre.

Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass der BF beim Video, das er auf Youtube hochgeladen hatte, auch die erkennbaren Kennzeichen der Fahrzeuge hätte unkenntlich machen können, was den Zweck der Vorlage – eine Beschwerde beim Bundesminister für Inneres über angeblich falsche Sachverhaltsannahmen durch die Sicherheitsbehörden – nicht beeinträchtigt hätte. Das gleiche hätte bei einem Video auf einer DVD gemacht werden können.

Dass durch das Video in persönliche Rechte (am eigenen Bild, betreffend den Datenschutz) eingegriffen werden würde, wusste der BF, da er das Gesicht des Motorradfahrers im Video selbst unkenntlich machte. Der BF war sich daher sehr wohl – trotzdem er davon ausging, das Video nur einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung stellen zu wollen – darüber im Klaren, dass seine Videoaufnahmen in die Rechte Dritter eingreifen würden.

Während der erkennende Senat die Angaben des BF dahingehend versteht, dass er sich der Möglichkeiten auf Youtube, Videos zu pausieren und Screenshots anzufertigen, nicht bewusst gewesen war und daher daran, dass dadurch die Kennzeichen verdeutlicht werden können, nicht gedacht hatte, handelt es sich dabei nicht um in irgendeiner Form besondere technische Tools, sondern um sehr einfach zu handhabende und jederzeit zur Verfügung stehende Funktionen der Website bzw. von Computern im Allgemeinen, sodass sich der BF über diese Möglichkeiten hätte im Klaren sein müssen. Dabei darf insbesondere nicht übersehen werden, dass der BF selbst im Laufe des Verfahrens angibt, gerne und oft private Videos und solche im beruflichen Kontext gedreht zu haben und zu drehen und damit viel Erfahrung zu haben. Dem BF hätte demnach – genauso, wie ihm bewusst war, dass das Gesicht des Motorradfahrers unkenntlich zu machen ist – auf weitere identifizierbare Kennzeichen achten und die grundlegenden Funktionen, die der Website und jedem gewöhnlichen Computer zukommen, miteinbeziehen müssen, was zu einer Unkenntlichmachung der verdeutlichbaren Kennzeichen hätte führen müssen.

Den Zweck der Verarbeitung, nämlich die Information des Bundesministers für Inneres über einen angeblichen Missstand in einer Sicherheitsbehörde, hätte auch das Video mit unkenntlich gemachten Kennzeichen des Motorrads und des/der vorbeifahrenden Dritten ausreichend verfolgen können.

Weiter ist darauf einzugehen, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt anführte, auch über die von ihm administrierte Website „ XXXX “ auf Missstände aufmerksam machen zu wollen und in weiterer Folge geplant zu haben, hätte der Bundesminister für Inneres nicht das Video zum Anlass genommen, den aus Sicht des BF richtigen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen, über eine weitereichende Veröffentlichung des Videos erhöhten Druck aufzubauen. Es handle sich demnach um eine journalistische bzw. redaktionelle Arbeit.

Diesem Vorbingen ist entgegen zu halten, dass das Vorgehen des BF, wie er es selbst beschrieben hat und es festgestellt wurde, eben gerade kein redaktionelles Arbeiten beschreibt: wenn der BF das Video auf Youtube eben gerade nicht gänzlich öffentlich, sondern als „nicht gelistet“ hoch lud und selbst wiederholt anführt, er habe in Bezug auf einen ihn betreffenden Vorfall auf ein seiner Ansicht nach zu kritisierendes Verhalten der Sicherheitsbehörden hinweisen wollen, so kann daraus keine journalistische Absicht iS einer Aufbereitung eines Sachverhalts für den Diskurs der Allgemeinheit gesehen werden, sondern die Verfolgung – nachvollziehbarer – Partikularinteressen. Dass uU für einen späteren Zeitpunkt und bei Fehlen des gewünschten Ausgangs des Vorgehens für den Aufbau weiteren Drucks der Behörden gegenüber eine journalistische Bearbeitung des Sachverhalts über die Website des BF geplant gewesen wäre, ändert nichts daran, dass die hier monierte Verarbeitung der Daten keine journalistisch motivierte oder redaktionell vorgenommene war. Bei diesem Ergebnis kann auch eine weitere Prüfung, ob es sich bei einer diesbezüglichen Arbeit des BF und bei seiner Website tatsächlich um eine journalistische bzw. um ein Medium im gesetzlichen Sinne handelt, entfallen.

Klarzustellen ist jedenfalls, dass auch eine breitere Veröffentlichung des Videos unter journalistischer Bearbeitung den vom BF angeführten Zweck einer Bloßstellung von angeblichen Missständen der Sicherheitsbehörden erfüllen würde, wenn im Video die personenbezogenen Daten Dritter, hier die Kennzeichen des Motorrads und des – völlig unbeteiligten – PKW, unkenntlich gemacht würden. Dem BF stehen demnach weiterhin Möglichkeiten der freien Meinungsäußerung zur Verfügung, ohne zwangsläufig in die ebenso zu respektierenden Rechte Dritter zur Zweckerreichung eingreifen zu müssen.

Die in den vorigen Absätzen angeführten Gründe führen auch zur rechtlichen Einschätzung, dass die gegenständliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten Dritter nicht erforderlich für die Wahrnehmung der berechtigten Interessen des BF iSd Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO war, da ihm dafür eben weniger eingriffsintensive Möglichkeiten, wie die Zusendung einer DVD zur Wahrung eines kleineren Adressatenkreises sowie die Unkenntlichmachung der Kennzeichen, zur Verfügung gestanden wären.

Einen darüber hinausgehenden Tatbestand für die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verarbeitung (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a. – e. DSGVO) brachte der BF nicht vor; insbesondere gab es kein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass die betroffenen Personen informiert wurden und rechtzeitig einer Verarbeitung zugestimmt hätten. Weitere Rechtfertigungstatbestände ergaben sich auch nicht aus dem Verfahren.

Damit ist der objektive Tatbestand einer Verletzung des Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c und des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt. Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf Art 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO.

3.3.2. STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT UND VERSCHULDEN DES BF

Zur Verantwortlichkeit:

Nach Art. 4 Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Aus dem Sachverhalt geht unstrittig hervor, dass der BF das Video aufnahm, zusammenstellte, auf den Youtube Kanal hoch lud und den Link per Email versendete; er ist damit Verantwortlicher für die gegenständliche Datenverarbeitung iSd Art. 4 Z 7 DSGVO.

Zum Verschulden:

Ist nichts Abweichendes normiert, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Die anzuwendenden Bestimmungen des DSG oder der DSGVO normieren nichts Abweichendes. Für Ungehorsamsdelikte sieht § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die - widerlegliche - Vermutung der fahrlässigen Tatbegehung vor. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der/die Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50.000 € bedroht ist (§ 5 Abs. 1a VStG).

Der erkennende Senat schließt sich der Einschätzung der DSB, dass der BF gegenständlich vorsätzlich handelte, nicht an. Es geht daraus, dass der BF selbst das Gesicht des Motorradfahrers auf dem Video unkenntlich machte, sehr wohl hervor, dass sich der BF darüber, dass eine Veröffentlichung des Videos in Rechte Dritter eingreifen würde, bewusst war. Es wird ihm aber auch geglaubt, dass er die leicht und unkompliziert zur Verfügung stehenden Funktionen des Pausierens und der Anfertigung von Screenshots, die weitere personenbezogene Daten im Video zutage treten lassen konnten, übersah, als er das Video vorbereitete, hoch lud und den Link versendete.

Gerade als eine Person, die nach eigenen Angaben häufig Videos anfertigt, sowie im Lichte dessen, dass der BF sich im Grundsatz offenbar darüber Gedanken machte, dass das Video veröffentlicht würde und dadurch in Rechte Dritter eingegriffen werden könnte, hätte er sich damit, wie leicht weitere personenbezogene Daten auch gänzlich unbeteiligter Dritter verdeutlicht werden könnten, auseinandersetzen und die Konsequenzen daraus – Unkenntlichmachung der Kennzeichen – ziehen müssen. Es ist demnach von einem fahrlässigen Verhalten des BF in Bezug auf die gegenständlich monierte Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter auszugehen.

3.3.3. STRAFBEMESSUNG

Der BF machte im Beschwerdeverfahren aktuelle Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen, womit nun diese den Überlegungen zur Strafbemessung zugrunde gelegt werden.

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).

Der Strafrahmen reicht gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis zu einem Betrag von 20.000.000 €.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).

Art. 83 Abs. 2 DSGVO sieht im Rahmen der Strafbemessung die folgenden Kriterien vor:

Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)

Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;

b)

Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

c)

jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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