RS Vfgh 2021/6/22 G77/2021

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §68, §528
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags gegen die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe; Beschluss des Landesgerichts über außerordentlichen Revisionsrekurs ist keine in erster Instanz entschiedene Rechtssache

Rechtssatz

Der (Partei-)Antrag wurde aus Anlass eines "Rekurses" gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, mit dem der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.08.2020 zurückgewiesen wurde, gestellt. Mit der Zurückweisung des Rekurses der Antragstellerin durch den Beschluss vom 11.08.2020 sprach das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz über den Antrag der Einschreiterin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Entscheidungstexte

  • G77/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.06.2021 G77/2021

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Zivilrecht, Rechtsmittel, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G77.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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