RS Vfgh 2021/9/22 G81/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ABGB §249 Abs1, §276 Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §249 Abs2 ABGB sowie des Wortes "gerichtlicher" in §276 Abs1 und Abs2 ABGB betreffend den Ausschluss der Entlohnung gesetzlicher oder gewählter Erwachsenenvertreter; Aufwandersatz für nächste Angehörige beruht auf Familiensolidarität

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antragsteller ist einerseits darauf zu verweisen, dass es der freien Entscheidung des Einzelnen obliegt, ob er - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - als gesetzlicher oder gewählter Erwachsenenvertreter tätig werden möchte oder nicht. Andererseits beruht die gesetzliche Erwachsenenvertretung - früher: die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger - auf dem Gedanken der Familiensolidarität. Auch insofern ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er anordnet, dass der gesetzliche Erwachsenenvertreter kein Entgelt für seine Tätigkeit verlangen kann.

Entscheidungstexte

  • G81/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2021 G81/2021

Schlagworte

Erwachsenenvertretung, Aufwandersatz, Vertreter, Privat- und Familienleben, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G81.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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