RS Vfgh 2021/10/6 G366/2020

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ASVG §236 Abs4b
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG mangels Legitimation; kein Wegfall der belastenden Rechtswirkung bei Aufhebung der bekämpften Norm betreffend die Verminderung der Pension bei vorzeitigem Pensionsantritt

Rechtssatz

Gemäß §236 Abs4b ASVG ist eine Verminderung der Leistung nach dem ASVG sowie nach dem APG unzulässig, wenn die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, wobei als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung gelten, wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

Da der Antragsteller selbst nach Behebung der mit dem vorliegenden Individualantrag bekämpften Gesetzesbestimmung auf Grund des in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Stichtages (vgl die - unbekämpft gebliebene - Bestimmung des §223 Abs2 ASVG) seine Pension nicht abschlagsfrei beziehen würde, käme es zu keinem Entfall der von ihm behaupteten belastenden Rechtswirkungen.

Soweit dem Antrag die Behauptung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zwischen Beziehern einer Pension mit Abschlägen und Personen, die auf Grund des angefochtenen §236 Abs4b ASVG eine Pension abschlagsfrei beziehen, zu entnehmen ist, erweist er sich als zu eng, weil er die Rechtsgrundlagen für die Pensionsabschläge nicht umfasst, sodass der VfGH nicht in die Lage versetzt wird, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • G366/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2021 G366/2020

Schlagworte

Pensionsalter, Pensionshöhe, Pensionsrecht, Sozialversicherung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G366.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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