RS Vwgh 1967/12/18 0318/67

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Veröffentlicht am 18.12.1967
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §129 Abs10
BauO Wr §134 Abs5

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Beseitigung einer an sich bewilligungspflichtigen, aber ohne behördliche Bewilligung errichteten baulichen Anlage (Drainageleitung ist gem § 134 Abs 5 der BO f. Wien nur der Eigentümer dieser Anlage Partei des Verwaltungsverfahrens. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur als Beteiligte anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000318.X01

Im RIS seit

27.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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