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Baurecht - WienNorm
AVG §8Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Beseitigung einer an sich bewilligungspflichtigen, aber ohne behördliche Bewilligung errichteten baulichen Anlage (Drainageleitung ist gem § 134 Abs 5 der BO f. Wien nur der Eigentümer dieser Anlage Partei des Verwaltungsverfahrens. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur als Beteiligte anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000318.X01Im RIS seit
27.01.2022Zuletzt aktualisiert am
27.01.2022