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VwGGNorm
B-VG Art131 Abs2Rechtssatz
Das in § 363 Abs 3 GewO 1973 normierte objektive Beschwerderecht der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft setzt voraus, dass ein Verfahren zur Nichtigerklärung gem § 363 Abs 1 Z 2 GewO 1973 eingeleitet wurde. Lehnt die Behörde die Einleitung eines solchen Verfahrens ab, steht der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weder Parteistellung noch das auf Art 131 Abs 2 B-VG gegründete Beschwerderecht zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985040048.X01Im RIS seit
27.01.2022Zuletzt aktualisiert am
27.01.2022