TE Vwgh Beschluss 1985/10/1 85/04/0048

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Index

VwGG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs7
B-VG Art131 Abs2
GewO 1973 §363 Abs1
GewO 1973 §363 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Berger, in der Beschwerdesache der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg in Feldkirch, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 7a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Jänner 1985, Zl. 308.411/1-III/4/84, betreffend Nichtigerklärung der Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (mitbeteiligte Partei: EK in M), den Beschluß gefaßt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Berger, in der Beschwerdesache der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg in Feldkirch, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Tuchlauben 7a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Jänner 1985, Zl. 308.411/1-III/4/84, betreffend Nichtigerklärung der Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung (mitbeteiligte Partei: EK in M), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1985 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. Juli 1984, Z. II-1279/84, betreffend Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1973 für die Ausübung des von EK angemeldeten Gewerbes „Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Waren zwischen Privaten oder zwischen Unternehmungen und privaten Konsumenten samt dem für den Abschluß erforderlichen Hilfsdienst, unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit“ mit dem Standort M, S Straße, gemäß § 363 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 GewO 1973 in Verbindung mit § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Partei habe im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vorgebracht, daß im Hinblick auf § 57 Abs. 3 GewO 1973 auf Grundlage ihrer Gewerbeberechtigung nur eine Vermittlung der Geschäfte direkt an ihrem Standort erfolgen werde. Die angemeldete Tätigkeit beziehe sich keineswegs auf das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung, sie erfasse lediglich die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches. Dies bedeute, daß von ihr lediglich der Kaufantrag des Kunden weitergeleitet werde. Die Formulierung „samt dem für den Abschluß erforderlichen Hilfsdienst“ beziehe sich deshalb nur darauf, daß sie den Kaufantrag gemeinsam mit dem Kunden auszufüllen und diesen dann an das Unternehmen weiterzuleiten habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. Juli 1984 sei sodann gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1973 festgestellt worden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zitierten Gewerbes vorliegen. Mit Eingabe vom 20. August 1984 habe die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 363 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 GewO 1973 sodann die Nichtigerklärung dieses Bescheides beantragt.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1985 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. Juli 1984, Z. II-1279/84, betreffend Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1973 für die Ausübung des von EK angemeldeten Gewerbes „Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Waren zwischen Privaten oder zwischen Unternehmungen und privaten Konsumenten samt dem für den Abschluß erforderlichen Hilfsdienst, unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit“ mit dem Standort M, S Straße, gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die mitbeteiligte Partei habe im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vorgebracht, daß im Hinblick auf Paragraph 57, Absatz 3, GewO 1973 auf Grundlage ihrer Gewerbeberechtigung nur eine Vermittlung der Geschäfte direkt an ihrem Standort erfolgen werde. Die angemeldete Tätigkeit beziehe sich keineswegs auf das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung, sie erfasse lediglich die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches. Dies bedeute, daß von ihr lediglich der Kaufantrag des Kunden weitergeleitet werde. Die Formulierung „samt dem für den Abschluß erforderlichen Hilfsdienst“ beziehe sich deshalb nur darauf, daß sie den Kaufantrag gemeinsam mit dem Kunden auszufüllen und diesen dann an das Unternehmen weiterzuleiten habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. Juli 1984 sei sodann gemäß Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1973 festgestellt worden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zitierten Gewerbes vorliegen. Mit Eingabe vom 20. August 1984 habe die Beschwerdeführerin, gestützt auf Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, GewO 1973 sodann die Nichtigerklärung dieses Bescheides beantragt.

Nach Ansicht der belangten Behörde könne von den durch den in Rede stehenden Gewerbewortlaut umfaßten Tätigkeiten die Vermittlung von Warenhandelsgeschäften zwischen Privaten unbestrittenermaßen Gegenstand eines freien Gewerbes sein. Bei der Vermittlung von Warenhandelsgeschäften zwischen Privatpersonen einerseits und Gewerbetreibenden andererseits sei von Gesetzes wegen (§ 57 Abs. 3 GewO 1973) das Aufsuchen von Bestellungen durch Privatgeschäftsvermittler ausgeschlossen. Die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren im Standort des Privatgeschäftsvermittlers sei dagegen vom Wortlaut des § 59 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 umfaßt. Es treffe daher auch nicht zu, daß für eine „legale“ Vermittlung von Warenhandelsgeschäften zwischen diesen Kontrahenten im Rahmen des in Rede stehenden freien Gewerbes kein Raum bleibe.Nach Ansicht der belangten Behörde könne von den durch den in Rede stehenden Gewerbewortlaut umfaßten Tätigkeiten die Vermittlung von Warenhandelsgeschäften zwischen Privaten unbestrittenermaßen Gegenstand eines freien Gewerbes sein. Bei der Vermittlung von Warenhandelsgeschäften zwischen Privatpersonen einerseits und Gewerbetreibenden andererseits sei von Gesetzes wegen (Paragraph 57, Absatz 3, GewO 1973) das Aufsuchen von Bestellungen durch Privatgeschäftsvermittler ausgeschlossen. Die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren im Standort des Privatgeschäftsvermittlers sei dagegen vom Wortlaut des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 umfaßt. Es treffe daher auch nicht zu, daß für eine „legale“ Vermittlung von Warenhandelsgeschäften zwischen diesen Kontrahenten im Rahmen des in Rede stehenden freien Gewerbes kein Raum bleibe.

Die gemäß § 259 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 GewO 1973 der Konzessionspflicht unterliegenden Vermittlungstätigkeiten bezüglich Immobilien und Waffen seien vom Umfang des gegenständlichen Anmeldungsgewerbes schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Es bedürfe hiezu (mit Rücksicht auf § 29 GewO 1973, wonach für den Umfang der Gewerbeberechtigung in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheines im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend sei) nicht der in den gegenständlichen Gewerbewortlaut aufgenommenen „Ausschlußklausel“ - es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob diese im gegenständlichen Zusammenhang „irrelevant“ wäre.Die gemäß Paragraph 259, Absatz eins und Paragraph 131, Absatz eins, GewO 1973 der Konzessionspflicht unterliegenden Vermittlungstätigkeiten bezüglich Immobilien und Waffen seien vom Umfang des gegenständlichen Anmeldungsgewerbes schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Es bedürfe hiezu (mit Rücksicht auf Paragraph 29, GewO 1973, wonach für den Umfang der Gewerbeberechtigung in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheines im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend sei) nicht der in den gegenständlichen Gewerbewortlaut aufgenommenen „Ausschlußklausel“ - es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob diese im gegenständlichen Zusammenhang „irrelevant“ wäre.

Der Beisatz „samt dem für den Abschluß erforderlichen Hilfsdienst“ sei zwar nicht als hinlänglich bestimmt im Sinne des § 339 Abs. 2 GewO 1973 anzusehen, da die von der mitbeteiligten Partei hiezu gegebene Aufklärung nicht die einzig mögliche Interpretation darstelle. Die bloße Verletzung des § 339 Abs. 2 GewO 1973 (mangelnde genaue Bezeichnung des Gewerbes in seinem vollen Umfang) stelle jedoch keine geeignete Grundlage für eine Nichtigerklärung gemäß § 363 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 dar (jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar zur richtigen Zuordnung des angemeldeten Gewerbes hinsichtlich der Gewerbekategorien führe, was schon angesichts des akzessorischen Charakters dieser Klausel nicht der Fall sein könne).Der Beisatz „samt dem für den Abschluß erforderlichen Hilfsdienst“ sei zwar nicht als hinlänglich bestimmt im Sinne des Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1973 anzusehen, da die von der mitbeteiligten Partei hiezu gegebene Aufklärung nicht die einzig mögliche Interpretation darstelle. Die bloße Verletzung des Paragraph 339, Absatz 2, GewO 1973 (mangelnde genaue Bezeichnung des Gewerbes in seinem vollen Umfang) stelle jedoch keine geeignete Grundlage für eine Nichtigerklärung gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 dar (jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar zur richtigen Zuordnung des angemeldeten Gewerbes hinsichtlich der Gewerbekategorien führe, was schon angesichts des akzessorischen Charakters dieser Klausel nicht der Fall sein könne).

Weder aus der Existenz eines einheitlichen Befähigungsnachweises für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 und das Handelsagentengewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 24 leg. cit., noch aus sonstigen Bestimmungen der Gewerbeordnung sei ersichtlich, daß sämtliche Vermittlungstätigkeiten bezüglich Warenhandelsgeschäften den gebundenen Gewerben zugeordnet werden sollten. Vielmehr sei das Gegenteil aus § 115 Abs. 1 GewO 1973 zu erschließen, welche Vorschrift den Vorbehaltsbereich des Handelsagentengewerbes umschreibe und hiebei nach dem klaren Wortlaut nur einen Teilbereich der Vermittlungstätigkeiten diesem gebundenen Gewerbe zuordne. Es treffe zwar zu, daß die Gewerbeordnung keine Definition des Begriffes der Handelsgewerbe enthalte. Aus der Gegenüberstellung der gebundenen Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 24 und 25 GewO 1973 sei jedoch ersichtlich, daß die Vermittlung von Warenhandelsgeschäften nicht bereits zum Inhalt des Handelsgewerbes zähle, was auch aus § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b und d sowie Z. 2 lit. b und c GewO 1973 ersehen werden könne. Aus § 34 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 sei lediglich ersichtlich, daß dieses Recht - zudem in eingeschränkterem Umfang als den Handelsagenten - auch Handelsgewerbetreibenden zustehe (Nebenrecht), es handle sich hiebei jedoch nicht um den Vorbehaltsbereich der Händler. Aus welchen Gründen der Gesetzgeber für die dem Handelsagentengewerbe gemäß § 115 Abs. 1 GewO 1973 vorbehaltene Vermittlung von Warenhandelsgeschäften zwischen Gewerbetreibenden eine andere Regelung treffen wollte, als für die Vermittlung solcher Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Privatpersonen, welche mangels anders lautenden Bestimmung im Rahmen eines freien Gewerbes gemäß § 6 Z. 3 GewO 1973 erfolgen könne, brauche angesichts des Vorranges der Wortinterpretation im Zusammenhang mit dem klaren Wortlaut des § 115 Abs. 1 GewO 1973 nicht untersucht zu werden.Weder aus der Existenz eines einheitlichen Befähigungsnachweises für das Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973 und das Handelsagentengewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24, leg. cit., noch aus sonstigen Bestimmungen der Gewerbeordnung sei ersichtlich, daß sämtliche Vermittlungstätigkeiten bezüglich Warenhandelsgeschäften den gebundenen Gewerben zugeordnet werden sollten. Vielmehr sei das Gegenteil aus Paragraph 115, Absatz eins, GewO 1973 zu erschließen, welche Vorschrift den Vorbehaltsbereich des Handelsagentengewerbes umschreibe und hiebei nach dem klaren Wortlaut nur einen Teilbereich der Vermittlungstätigkeiten diesem gebundenen Gewerbe zuordne. Es treffe zwar zu, daß die Gewerbeordnung keine Definition des Begriffes der Handelsgewerbe enthalte. Aus der Gegenüberstellung der gebundenen Gewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 24, und 25 GewO 1973 sei jedoch ersichtlich, daß die Vermittlung von Warenhandelsgeschäften nicht bereits zum Inhalt des Handelsgewerbes zähle, was auch aus Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d sowie Ziffer 2, Litera b und c GewO 1973 ersehen werden könne. Aus Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 sei lediglich ersichtlich, daß dieses Recht - zudem in eingeschränkterem Umfang als den Handelsagenten - auch Handelsgewerbetreibenden zustehe (Nebenrecht), es handle sich hiebei jedoch nicht um den Vorbehaltsbereich der Händler. Aus welchen Gründen der Gesetzgeber für die dem Handelsagentengewerbe gemäß Paragraph 115, Absatz eins, GewO 1973 vorbehaltene Vermittlung von Warenhandelsgeschäften zwischen Gewerbetreibenden eine andere Regelung treffen wollte, als für die Vermittlung solcher Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Privatpersonen, welche mangels anders lautenden Bestimmung im Rahmen eines freien Gewerbes gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, GewO 1973 erfolgen könne, brauche angesichts des Vorranges der Wortinterpretation im Zusammenhang mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 115, Absatz eins, GewO 1973 nicht untersucht zu werden.

Da demnach aufgrund der gegenständlichen Gewerbeanmeldung Tätigkeiten verrichtet werden könnten, welche nicht dem gebundenen Handelsagentengewerbe (wie auch nicht einem Handelsgewerbe, insbesondere jenem gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973) vorbehalten seien, sei in dem der Anfechtung unterzogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. Juli 1984 keine unrichtige Zuordnung der in Rede stehenden Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe im Sinne der §§ 5 und 6 GewO 1973 erfolgt.Da demnach aufgrund der gegenständlichen Gewerbeanmeldung Tätigkeiten verrichtet werden könnten, welche nicht dem gebundenen Handelsagentengewerbe (wie auch nicht einem Handelsgewerbe, insbesondere jenem gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973) vorbehalten seien, sei in dem der Anfechtung unterzogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. Juli 1984 keine unrichtige Zuordnung der in Rede stehenden Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe im Sinne der Paragraphen 5 und 6 GewO 1973 erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ficht den Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

Der Beschwerdeführerin steht das von ihr in Anspruch genommene Beschwerderecht nicht zu.

In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung eines Bescheides, mit dem die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (§§ 5 und 6) unrichtig beurteilt worden ist, ist gemäß § 363 Abs. 3 GewO 1973 die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Das in § 363 Abs. 3 GewO 1973 normierte, von der Verletzung eines subjektiven Rechtes losgelöste Beschwerderecht der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft setzt somit voraus, daß ein Verfahren nach § 363 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. stattgefunden hat. Lehnt die Behörde - wie hier - die Einleitung eines solchen Verfahrens ab, hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weder Parteistellung erlangt noch steht ihr das auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gegründete Beschwerderecht zu.In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung eines Bescheides, mit dem die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (Paragraphen 5 und 6) unrichtig beurteilt worden ist, ist gemäß Paragraph 363, Absatz 3, GewO 1973 die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Das in Paragraph 363, Absatz 3, GewO 1973 normierte, von der Verletzung eines subjektiven Rechtes losgelöste Beschwerderecht der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft setzt somit voraus, daß ein Verfahren nach Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. stattgefunden hat. Lehnt die Behörde - wie hier - die Einleitung eines solchen Verfahrens ab, hat die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weder Parteistellung erlangt noch steht ihr das auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG gegründete Beschwerderecht zu.

Die vorliegende Beschwerde ist daher, worauf sich auch die Beschwerdeführerin zutreffend beruft, eine solche nach Art. 131 Abs. 1 B-VG. Die Legitimation zu einer solchen Beschwerde setzt voraus, daß der Beschwerdeführer zu der Rechtssache, über die mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wird, in einer solchen rechtlichen Beziehung steht, die eine Verletzung seiner subjektiven Rechte überhaupt ermöglicht. Nur derjenige, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben (vgl. den hg. Beschluß vom 4. März 1974, Slg. Nr. 8563/A). Diese Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, ist im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin nicht gegeben.Die vorliegende Beschwerde ist daher, worauf sich auch die Beschwerdeführerin zutreffend beruft, eine solche nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG. Die Legitimation zu einer solchen Beschwerde setzt voraus, daß der Beschwerdeführer zu der Rechtssache, über die mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wird, in einer solchen rechtlichen Beziehung steht, die eine Verletzung seiner subjektiven Rechte überhaupt ermöglicht. Nur derjenige, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben vergleiche , den hg. Beschluß vom 4. März 1974, Slg. Nr. 8563/A). Diese Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, ist im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin nicht gegeben.

Gemäß § 363 Abs. 1, Einleitungssatz, GewO 1973 sind Bescheide, die an einem der in der Folge aufgezählten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950 bedroht. Das Verfahren betreffend die Nichtigerklärung eines solchen Bescheides ist daher ein solches nach § 68 AVG 1950. Auf die Ausübung des der Behörde unter anderem gemäß § 68 Abs. 4 leg. cit. zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes steht gemäß § 68 Abs. 7 leg. cit. niemandem ein Anspruch zu. Steht aber solcherart der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf die von ihr angestrebte Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. Juli 1984 nicht zu, so kann sie durch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung einer solchen Nichtigerklärung in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1975, Zl. 1491/74).Gemäß Paragraph 363, Absatz eins,, Einleitungssatz, GewO 1973 sind Bescheide, die an einem der in der Folge aufgezählten Fehler leiden, mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950 bedroht. Das Verfahren betreffend die Nichtigerklärung eines solchen Bescheides ist daher ein solches nach Paragraph 68, AVG 1950. Auf die Ausübung des der Behörde unter anderem gemäß Paragraph 68, Absatz 4, leg. cit. zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes steht gemäß Paragraph 68, Absatz 7, leg. cit. niemandem ein Anspruch zu. Steht aber solcherart der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf die von ihr angestrebte Nichtigerklärung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. Juli 1984 nicht zu, so kann sie durch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ablehnung einer solchen Nichtigerklärung in ihren Rechten nicht verletzt sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. April 1975, Zl. 1491/74).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzusehen.Von der beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 1. Oktober 1985

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985040048.X00

Im RIS seit

27.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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