RS Pvak 2021/9/16 A24-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG §28 Abs5

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; Entscheidung VwGH

Rechtssatz

Die von der PVAB gegen dieses Erkenntnis des BVwG gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG am 2. Juni 2021 erhobene außerordentliche Revision an den VwGH wurde von diesem mit Beschluss vom 12. Juli 2021, Ra 2021/09/0163-3, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbeschluss des VwGH erfolgte ohne Eingehen in die Sache und enthält daher keine explizite Äußerung zur Frage, ob die Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in iSd § 28 Abs. 2 PVG zu unsachlichen und herabwürdigenden Äußerungen sowie persönlichen Angriffen in Rundschreiben und E-Mails gegen den DL und andere Vorgesetzte gegenüber einem größeren Personenkreis berechtigt. Da die vorliegende Rechtssache in ihren Sachverhaltselementen inhaltlich praktisch ident jenen der zuvor zitierten Entscheidungen des BVwG entspricht, hat die PVAB auch in diesem Fall iSd § 28 Abs. 5 VwGVG den der Rechtsansicht des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A24.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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