RS Pvak 2021/12/9 B11-PVAB/21

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Norm

PVG §9 Abs1

Schlagworte

Mitwirkungsrecht bei Organisationsänderungen

Rechtssatz

Die zuvor genannten Mitwirkungsrechte nach PVG kommen erst zum Tragen, sobald die konkreten Umsetzungsschritte der einzelnen dienstrechtlichen Maßnahmen beabsichtigt sind. Sind solche – wie im gegenständlichen Fall – noch gar nicht beabsichtigt, werden auch die entsprechenden Mitwirkungskompetenzen der zuständigen PVO noch nicht ausgelöst (PVAB 04.08.2014, B 4-PVAB/14).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B11.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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