RS Pvak 2021/12/9 B11-PVAB/21

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Norm

PVG §9 Abs3 lita
PVG §9 Abs3 litl
PVG §10 Abs3a litc

Schlagworte

Mitwirkungsrecht bei Organisationsänderungen

Rechtssatz

Für Organisationsänderungen gilt die Verständigungspflicht des § 9 Abs. 3 lit. l PVG, wonach dem zuständigen PVO die „beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen“ schriftlich mitzuteilen ist. Diese schriftliche Mitteilung hat nach § 10 Abs. 3a lit c PVG ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Die in den jeweiligen Umsetzungsschritten beabsichtigten Einzelmaßnahmen sind gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG dem zuständigen PVO schriftlich mitzuteilen, das dann seinerseits Anregungen und Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG erheben kann, um das Verfahren nach § 10 PVG einzuleiten. Vorschläge iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG können mangels Zuständigkeit nicht die Organisationsänderung als solche in Frage stellen, sie dürfen nicht über Maßnahmen zur entsprechenden Umsetzung getroffener Strukturentscheidungen hinausgehen (Schragel, PVG, § 9, Rz 14; PVAB 31.07.2017, A 27-PVAB/13; PVAB 06.11.2015, G 3-PVAB/15; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B11.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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