RS Pvak 2021/12/9 B11-PVAB/21

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Norm

PVG §9 Abs3 litl

Schlagworte

Mitwirkungsrecht bei Organisationsänderungen

Rechtssatz

Zu den Mitwirkungsrechten der Personalvertretung im Zusammenhang mit Organisationsänderungen ist grundsätzlich festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht jede Organisationsänderung der Mitwirkung der Personalvertretung entzieht, weil die Personalvertretung nach dem verfassungskonformen Konzept des PVG im Rahmen der Organisationshoheit von dem:der Leiter:in der Zentralstellen vorgenommenen strukturellen Maßnahmen, wie etwa die Auflösung oder die Teilung von Dienststellen sowie die beabsichtigte Auflösung von Arbeitsplätzen, hinnehmen muss. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung erstreckt sich nur auf das „Wie“, nicht aber auf das „Ob“ von Organisationsänderungen. Erst in Folge einer Organisationsänderung ist die Personalvertretung nach PVG dazu aufgerufen, an deren Umsetzung (etwa bei der Frage, wer wohin versetzt wird, welche Dienstplanänderungen neu festzulegen sind, etc.) im Interesse der Bediensteten mitzuwirken, um etwaige nachteilige Folgen von Organisationsänderungen so weit wie möglich hintanhalten zu können (PVAB 31.07.2014, A 20-PVAB/13; PVAB 16.10.2017, B 8-PVAB/17).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B11.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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