RS Lvwg 2021/11/9 VGW-002/011/5374/2021, VGW-002/V/011/5375/2021, VGW-002/V/011/5376/2021

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Veröffentlicht am 09.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.11.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AVG §6 Abs1
B-VG Art. 135 Abs2

Rechtssatz

Infolge der Unterlassung einer rechtzeitigen Unzuständigkeitsanzeige durch den unzuständigen Richter hat dieser unter Bindung an die Rechtsprechung des VwGH vom 29. März 2021, zu Ra 2021/02/0006, seine Unzuständigkeit auszusprechen; im Verband mit der Verfügung der Weiterleitung an den zuständigen Richter.

Schlagworte

Grundsatz der festen Geschäftsverteilung; Richterzuständigkeit; Unzuständigkeitseinrede; Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.002.011.5374.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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