TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/10 W140 2231214-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2020
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Entscheidungsdatum

10.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §80

Spruch


W140 2231214-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , StA Ägypten alias XXXX , StA Ägypten alias XXXX StA Syrien alias XXXX , StA Ägypten alias XXXX , StA Ägypten, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020, XXXX ,
wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte u. a. Folgendes aus:

„Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2020, XXXX ,
wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte u. a. Folgendes aus:

„Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: „BF“), ein ägyptischer Staatsbürger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Genannte in seinem ersten Asylverfahren an, dass er sein Heimatland wegen dessen Zerstörung verlassen hätten. Des Weiteren führte er ins Treffen, wonach er von staatlichen Behörden gesucht werden würde und dass seine Eltern einen an seine Person gerichteten Einberufungsbefehl erhalten hätten.

2. Mit Bescheid vom 29.12.2015, Zl.: XXXX wurde der Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt und gegen diesen gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei sowie gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für dessen freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgesetzt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Genannte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch: „BVwG“). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG zur Zl. XXXX vom 30.11.2018 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 03.12.2018 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2018, Zl. XXXX , wurde eine außerordentliche Revision erhoben.

4. Am 29.01.2019 wurde vom VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 11.02.2019 wurde die Beschwerde (§ 34 Abs. 1 VwGH) durch den VwGH zurückgewiesen. Mit 26.02.2019 wurde durch den VfGH die Beschwerde abgelehnt.

5. Mit 18.02.2019 wurde versucht, dem BF an der damaligen Meldeadresse einen Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, zuzustellen, in dem ihm aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am Mittwoch, dem 27.02.2019 bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten als Beteiligter persönlich zu erscheinen um in den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Dies bliebe jedoch erfolglos.

6. Mit Bericht der PI XXXX vom 23.02.2019 wurde der Behörde mitgeteilt, dass es sich bei der Meldeadresse der VP um eine Scheinmeldung handelt und eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde.

7. Am 27.02.2019 wurde aus diesem Grund ein behördlicher Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.

8. Am 08.03.2019 wurde die VP von Beamten der PI XXXX angetroffen und auf Grund des behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen. In weiterer Folge wurde über die VP die Schubhaft gem. 76 FPG verhängt.

9. Am 09.03.2019 wurde die VP wieder aus der Schubhaft entlassen, da nach Prüfung und weiteren Ermittlungen festgestellt wurde, dass die VP im zentralen Melderegister unter einer anderen Identität (anderes Geburtsdatum) registriert war und auch tatsächlich an dieser Adresse Unterkunft genommen hatte.

10. Die VP brachte am 27.03.2019 einen Asylfolgeantrag ein.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2019, Zl.: XXXX , wurde der Asylfolgeantrag der VP wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen die VP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten für zulässig erklärt.

12. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 21.05.2019 durch das BVwG als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde am 23.05.2019 rechtskräftig abgeschlossen.

13. In weiterer Folge war der BF für die Behörde nicht auffindbar. Eigenen Angaben zufolge hielt er sich in Deutschland und Belgien auf und stellte auch dort Asylanträge. Jedenfalls wurde der BF Am 28.10.2019 aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs für die Bearbeitung des Asylverfahrens gemäß Dublin-III Verordnung, aus Belgien nach Österreich rücküberstellt.

14. Der BF stellte hierauf am gleichen Tage einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Ägypten und am XXXX geboren zu sein.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 04.02.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 28.10.2019 bis 18.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben daher erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

16. Der BF wurde am 23.04.2020 von Beamten der PI XXXX infolge einer Kontrolle wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (Unterlassen des Tragens einer Mund-Nasen-Schutzmaske in der Straßenbahn) am Grazer Hauptplatz kontrolliert, wo er sich mit einer ungültigen Verfahrenskarte zu legitimieren versuchte.

17. Auf Grund des Sachverhalts wurde am 23.04.2020 gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.

18. Am 23.04.2020 ordnete das BFA mittels verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid, GZ. XXXX , gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

19. Am 03.05.2020 kündigte der BF einen Hungerstreik an, nahm aber dennoch Nahrung zu sich. In diesem Zusammenhang stimmte die belangte Behörde am 11.05.2020 einer Heilbehandlung gem. § 78 Abs 6 FPG zu, weshalb der BF mit 13.05.2020 in das PAZ XXXX verlegt wurde, in welchem er sich aktuell befindet. Offiziell beendete er die Absicht, einen Hungerstreik durchzuführen am 01.06.2020.

20. Am 22.05.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Schubhaftbescheid ein.

21. Am 27.05.2020 langte ein Gutachten des zuständigen Amtsarztes des PAZ ein, derzufolge der BF aufgrund einer am 26.05.2020 durchgeführter Untersuchung weiterhin haftfähig ist.

22. Am 27.05.2020 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vom BVwG ( XXXX ) diese Beschwerde unter Kostenzuspruch an die belangte Behörde abgewiesen. Gegen diese mündlich verkündete Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben, diese erwuchs daher in weiterer Folge in Rechtskraft.

23. Das Bundesamt führte am 15.06.2020 und am 14.07.2020 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.

24. Am 28.07.2020 wurde der Beschwerdeführer einer ägyptischen Delegation vorgeführt und wurde dieser durch die ägyptische Botschaft als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert.

25. Zuletzt stellte das BVwG mit Erkenntnis vom 17.08.2020 ( XXXX ) im amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete nach Darstellung des Verfahrensganges seine Entscheidung wie folgt:

„1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer gibt an ein Staatsangehöriger Ägyptens zu sein. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten vor. Der Beschwerdeführer wurde bereits einer ägyptischen Delegation vorgeführt und seine Staatsangehörigkeit wurde von der ägyptischen Botschaft bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer wird seit 23.04.2020 in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer leidet unter einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 12.52). Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.

1.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2018 als unbegründet abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Am 29.01.2019 wurde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 11.02.2019 wurde die außerordentliche Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Am 26.02.2019 wurde durch den Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Am 27.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.03.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab 27.03.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer tauchte in der Folge unter, indem er seine Unterkunft verließ und sich ab diesem Zeitpunkt unbekannten Ortes aufhielt.

In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer Österreich unrechtmäßig und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Deutschland bzw. nach Belgien ein und stellte dort am 21.05.2019 (Deutschland) bzw. am 17.06.2019 (Belgien) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters wurde er in beiden Ländern erkennungsdienstlich behandelt.

Am 28.10.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs für die Bearbeitung des Asylverfahrens gemäß der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt.

Am 28.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylfolgeantrag.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.10.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 28.10.2019 bis 18.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitwirken. Er ist nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit seine Ausreiseverpflichtung missachtet, seine Abschiebung durch Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen verhindert sowie mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn (mehrfach) eine Rückkehrentscheidung und auch ein Einreiseverbot verhängt. Er hat sohin gegen verwaltungsrechtliche Normen verstoßen bzw. Handlungen gesetzt, um sich weiter illegal in Österreich aufzuhalten. Weiters hat er sich unrechtmäßig nach Deutschland bzw. Belgien abgesetzt und dort ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um so einer Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich zuvorzukommen. Zudem befand sich der Beschwerdeführer von 09.05.2020 bis 01.06.2020 in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Aufgrund dieses Verhaltens bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt und bewegt sich im üblichen Zeitrahmen hinsichtlich des hier relevanten Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2020 einer ägyptischen Delegation vorgeführt und wurde dieser durch die ägyptische Botschaft als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist nach wie vor möglich. Da der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitwirkt, dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin an. Im Hinblick auf sein Verhalten ist der Beschwerdeführer selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich.

Es ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 zumindest innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.

Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020 nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahlen XXXX und XXXX ), in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (Geschäftszahl XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Der Beschwerdeführer hat in seinen bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren jedoch übereinstimmend angegeben, Staatsangehöriger Ägyptens zu sein. Gegenteiliges ist in den bisherigen Verfahren auch nicht hervorgekommen und wurde seine Staatsangehörigkeit auch von der ägyptischen Vertretungsbehörde bestätigt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.

Dass der Beschwerdeführer seit 23.04.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus einer Einsichtnahme in die Akten seiner Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren und zum anderen aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich ebenfalls keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl XXXX geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 12.52) leidet, diese Erkrankung erreicht jedoch nicht die Schwere, dass daraus eine Haftunfähigkeit resultiert. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der von 09.05.2020 bis 01.06.2020 dauernde Hungerstreik wurde vom Beschwerdeführer freiwillig wieder beendet.(…) Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

2.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Jahr 2019 untergetaucht ist und in weiterer Folge Österreich unrechtmäßig verlassen hat und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Deutschland bzw. nach Belgien eingereist ist und dort am 21.05.2019 (Deutschland) bzw. am 17.06.2019 (Belgien) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und erkennungsdienstlich behandelt worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. aus den im Zentralen Fremdenregister protokollierten EURODAC-Treffern.

Die Feststellung zum Hungerstreik durch den Beschwerdeführer beruht auf der diesbezüglichen Eintragung in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Missachtung der Ausreiseverpflichtung, der Verhinderung der Abschiebung durch Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen, seiner unrechtmäßigen Ausreise aus Österreich im Jahr 2019 und Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Deutschland und Belgien, der Stellung von mehreren unbegründeten Asylfolgeanträgen in Österreich sowie dem Verhalten während der Schubhaft (Hungerstreik, um die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen).

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig nach Ägypten zurückkehren zu wollen.

Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. In einer Gesamtschau ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Ägypten aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der ägyptischen Vertretungsbehörde funktioniert. Insbesondere ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass das Bundesamt regelmäßig im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde Ägyptens urgiert. So wurde der Beschwerdeführer am 28.07.2020 einer ägyptischen Delegation vorgeführt und wurde dieser durch die ägyptische Botschaft als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist derzeit im Laufen und kann voraussichtlich in wenigen Monaten abgeschlossen werden. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gekommen ist bzw. kommen könnte. Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb des gesetzlichen Rahmens nicht möglich ist, konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen, da er insbesondere am entsprechenden Verfahren nicht mitwirkt und keine Identitätsdokumente vorgelegt hat.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Abschiebungen nach Ägypten auf dem Luftweg sind bereits vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie regelmäßig durchgeführt worden. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. (…) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.


3. Rechtliche Beurteilung(…)

Gemessen also an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (insb. Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde auch mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann, wie bereits ausgeführt, weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.(…)

Die mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates verbundene Dauer der Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter den Punkten II.1.3. und II.2.3.) maßgeblich selbst zu verantworten. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der Vertretungsbehörde Ägyptens geführt. Der Beschwerdeführer wurde bereits der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgeführt und seine ägyptische Staatsangehörigkeit von dieser bestätigt. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Missachtung der Ausreiseverpflichtung, Verhinderung der Abschiebung durch Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen, unrechtmäßige Ausreise aus Österreich im Jahr 2019 und Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Deutschland und Belgien, Stellung von mehreren unbegründeten Asylfolgeanträgen in Österreich sowie Hungerstreik, um die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft währt seit rund fünf Monaten. Bei einer gemäß § 80 Abs. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten bewegt sich die seit 23.04.2020 aufrechte Schubhaft damit im unteren Bereich des gesetzlich Möglichen und erscheint auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Selbst wenn es aufgrund der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 noch immer zu Verzögerungen der Abschiebung aufgrund der auch weiterhin bestehenden Einschränkungen im internationalen Flugverkehr kommt, besteht jedoch die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen.(…) Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist - wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. dargelegt - aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es trotz der Einschränkungen im Flugverkehr fallbezogen noch vertretbar die Schubhaft in Erwartung einer Lockerung der Reisebeschränkungen vorerst aufrecht zu erhalten (VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094).(…)

26. Am 31.08.2020 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der amtswegigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vor. Aus der Vorlage ergab sich u.a., dass uunbegleitete Abschiebungen mit Stand 31.08.2020 – nach Rücksprache mit der zuständigen Abt. XXXX ohne Problem möglich seien. Begleitete Abschiebungen seien gemäß Rückmeldung der Abteilung für Einzelrückführungen vom selben Tage mittlerweile eingeschränkt möglich. Somit wäre eine zeitnahe Außerlandesbringung aus momentaner Sicht möglich. Darüber hinaus wurden keine Veränderungen hinsichtlich der Person des BF und seiner Lage berichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die im obzitierten Erkenntnis vom 17.08.2020, GZ: XXXX , getroffenen Feststellungen, werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.2. Der BF ist weiterhin haftfähig;

1.3. Die tatsächliche Durchführung einer begleiteten Rückführung des BF in sein Heimatland bis Ende November 2020 ist als wahrscheinlich anzunehmen;

1.4. Es sind (daher) auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom obzitierten Erkenntnis abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhalt führen könnten, sodass die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schubhaft weiter fortzusetzen ist.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die dort diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Weiters ergibt die nachprüfende Kontrolle der Aktenlage unzweifelhaft die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.

Die ergänzende Feststellung, dass zwischenzeitlich keinerlei für den Beschwerdeführer sprechende Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist ergibt sich als logische Konsequenz daraus und der zwischenzeitlich erfolgten Identifizierung des BF durch die Vertretungsbehörde seines Heimatstaates. Das Wissen um die bestehenden umfassenden Präventionsmaßnahmen für begleitete Abschiebungen aus seuchenhygienischer Sicht (Hygienevorschriften, COVID-19 Tests, etc.) stellt Amtswissen dar. Die weiteren ergänzenden Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung: (…)

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann. Insbesondere ist dabei nochmals auf das bisherige Verhalten des BF hinzuweisen, der durch das Führen vielfacher Identitäten und sein bereits erfolgtes Untertauchen bislang die Durchführung behördlicher Verfahren und die Durchsetzung erfolgter rechtskräftiger Entscheidungen behindert hat.

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits der angeführten Vorentscheidung zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren. (…) Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.“

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 12.10.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".(…)

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe der Vorerkenntnisse werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. (…)

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den zitierten Vorerkenntnissen sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 15.10.2020. Auch die Feststellungen der Vorerkenntnisse werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der von den angeführten Vorerkenntnissen übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen.

Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bemüht und nach den Erfahrungswerten davon auszugehen ist, dass ein solches auch von der Ägyptischen Botschaft erlangt werden kann. (…)

3. Rechtliche Beurteilung (…)

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. (…)

Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jedoch jederzeit frei, mittels kontrollierter freiwilliger unterstützter Ausreise durch den Verein Menschenrechte Österreich nach Ägypten auszureisen. (…)

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.11.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 04.11.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) folgende Stellungnahme:

„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 23.04.2020, GZ XXXX , über den im Betreff genannten Fremden – Verfahrenspartei – gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit 23.04.2020 15:55 Uhr verhängt wurde.

- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Dezember 2015 wurde der Antrag der Verfahrenspartei (in weiterer Folge VP) auf internationalen Schutz vom 23. Juli 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30. November 2018 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde.

- Am 07.12.2018 wurde ein HRZ-Verfahren mit Ägypten eingeleitet. Bis dato gab es insgesamt elf Kommunikationen mit der Botschaft, die letzte am 28.10.2020. Es wird besonders darauf verwiesen, dass der Fremde beim Vorführtermin am 28.07.2020 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, jedoch für eine genaue Identifikation der Person die Daten zur Behörde nach Kairo übermittelt wurden. Diese vorgangsweise der ägyptischen Behörden leitet die Behörde von der Tatsache ab, dass der Fremde in der Vergangenheit unzählige Identitäten innerhalb der europäischen Union verwendet hat.

- Gegen die Entscheidung des BVwG wurde durch die VP eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht die mit 11.02.2019 zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, welcher mit 29.01.2019 durch den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Am 26.02.2019 wurde die Behandlung der Beschwerde vom VfGH abgelehnt.

- Mit 18.02.2019 wurde versucht der VP an der damaligen Meldeadresse ein Mitwirkungsbescheid Gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, zuzustellen, in dem der VP aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am Mittwoch 27.02.2019 bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten als Beteiligter persönlich zu erscheinen um in den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Dies blieb jedoch erfolglos.

- Mit Bericht der PI XXXX vom 23.02.2019 wurde der Behörde mitgeteilt, dass es sich bei der Meldeadresse der VP um eine Scheinmeldung handelt und eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde.

- Am 27.02.2019 wurde aus diesem Grund ein behördlicher Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG erlassen.

- Am 08.03.2019 die VP von Beamten der XXXX angetroffen und auf Grund des behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen. In weiterer Folge wurde über die VP die Schubhaft gem. 76 FPG verhängt.

- Am 09.03.2019 wurde die VP wieder aus der Schubhaft entlassen, da nach Prüfung und weiteren Ermittlungen festgestellt wurde, dass die VP im zentralen Melderegister unter einem anderen Namen registriert war und auch tatsächlich an dieser Adresse Unterkunft genommen hatte.

- Die VP brachte am 27.03.2019 einen Asylfolgeantrag ein.

- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2019, Zl.: XXXX , wurde der Asylfolgeantrag der VP wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen die VP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten für zulässig erklärt.

- Gegen diesen Bescheid brachte die VP fristgerecht Beschwerde ein.

- Die VP entzog sich durch Untertauchen weiteren behördlichen Maßnahmen.

- Am 28.10.2019 wurde die VP, aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs für die Bearbeitung des Asylverfahrens gemäß Dublin-III Verordnung, aus Belgien nach Österreich rücküberstellt.

- Die VP hat am 28.10.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei die VP angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Ägypten und am XXXX geboren zu sein.

- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2020 wurde der Antrag der VP auf internationalen Schutz vom 19.07.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag der VP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die VP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde der VP aufgetragen von 28.10.2019 bis 18.12.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX (…).

Dieser Bescheid erwuchs mit 20.02.2020 in Rechtskraft.

- Die VP wurde am 23.04.2020 von Beamten der PI XXXX am XXXX kontrolliert, wo Sie sich mit einer ungültigen Verfahrenskarte zu legitimieren versuchte.

- Auf Grund des Sachverhalts wurde am 23.04.2020 gegen die VP ein Festnahmeauftrag gem. §34 Abs 3 Z 3 BFA-VG erlassen.

- Aus dem Bericht bzw. der Niederschrift der Amtshandlung der PI XXXX vom 23.04.2020 die relevanten Auszüge:

Information an den Fremden: Aufgrund Ihres nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich ist beabsichtigt Sie aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung Ihrer Abschiebung ins Herkunftsland ist beabsichtigt ggf. die Schubhaft zuverhängen.

Haben sie alles verstanden?

Antwort: Ja das habe ich.

Frage: Was ist der Grund Ihrer Einreise und wohin wollen Sie?

Antwort: Ich will hier nicht weg und möchte in Österreich bleiben. Ich will hier in Österreich leben, weil ich hier eine Zukunft haben möchte.

Frage: Haben Sie zurzeit einen aufrechten Wohnsitz?

Antwort: Nein ich wohne nur auf der Straße.

Frage: Laut zentralem Melderegister sind Sie jedoch in XXXX gemeldet. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Nein ich weiß nicht, dass ich dort gemeldet bin.

Frage: Sind Sie in einem EU-Staat zum Aufenthalt berechtigt?

Antwort: Zuerst bin ich nach Österreich gekommen und habe dort um Asyl angesucht. Da mein Asylantrag negativ bewertet wurde, bin ich anschließend im Jahr 2019 nach Deutschland gegangen. Ich habe in Deutschland auch um Asyl angesucht. Dort hatte ich aber Angst, dass die Polizisten mich wieder nach Ägypten bringen, weil ich in Österreich auch einen negativen Asylantrag hatte. Danach bin nach Belgien geflüchtet und habe dort ebenfalls um Asyl angesucht. Da ich überall negativ war bin ich wieder nach Österreich zurückgegangen, weil ich Österreich vermisst habe.

Frage: Haben Sie familiäre, soziale oder berufliche Bindungen in Österreich?

Antwort: Ich habe keine Familie in Österreich.

Frage: Haben Sie familiäre, soziale oder berufliche Bindungen in einem sonstigen

europäischen Staat?

Antwort: Ich habe auch in keinem anderen EU-Land Verwandte, die dort leben.

Frage: Haben Sie familiäre, soziale oder berufliche Bindungen im Heimatland (Kinder)?

Antwort: Alle meine Verwandte leben in Ägypten.

Frage: Über welche finanziellen Mittel verfügen Sie?

Antwort: Jetzt verfüge ich nur über ca. 5 Euro. Meine Bankomatkarte wurde mir im März 2019 von der Polizei abgenommen. Sonst verfüge ich über keine weiteren Barmittel.

Frage: Sind Sie gesund und/oder nehmen Sie Medikamente?

Antwort: Ich bin psychisch krank und nehme zurzeit Medikamente. Meine Medikamente sind alle in XXXX . Zusätzlich habe ich aufgrund der Medikamente einen Juckreiz.

Frage: Wollen Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren?

Antwort: Nein ich will in Österreich bleiben.

- Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts wurde mittels Mandatsbescheid vom 23.04.2020 Gz XXXX die Schubhaft über die VP verhängt

- Am 22.05.2020 brachte die VP eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid ein und der Verfahrensakt wurde dem BVwG zur Prüfung vorgelegt.

- Am 27.05.2020 wurde die Beschwerde der VP vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter der XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

- Am 22.05.2020, sowie 15.06.2020 und 14.07.2020 wurden seitens des BFA die amtswegigen Schubhaftprüfungen zur Verfahren durchgeführt und es wurde jeweils mittels Aktenvermerk festgestellt, dass die Schubhaftgründe, sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert vorlagen

- Die VP wurde am 28.07.2020 bei der ägyptischen Botschaft in XXXX zwecks Identifizierung vorgeführt. Im Zuge dieser Vorführung konnte die VP identifiziert werden (wie bereits auf S. 2 ausgeführt). Laut zuständiger Abteilung des BFA dauern derartige Antworten aus Kairo im Regelfall ungefähr einen bis zwei Monate, dies kann sich jedoch durch die derzeitige COVID-19-Situation verlängern. Weiters gibt es trotz COVID-19 eingeschränkten Flugverkehr nach Ägypten.

- Begleitete Abschiebungen sind laut telefonischer Rücksprache mit der BFA Abteilung für Einzelrückführungen, mittlerweile eingeschränkt möglich. Somit ist bei einer HRZ Ausstellung eine zeitnahe Außerlandesbringung aus momentaner Sicht möglich.

- Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 17.08.2020, 21.09.2020 und 15.10.2020 wurde gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

- Der VP steht es weiters jederzeit frei, mittels kontrollierter unterstützter Ausreise des Verein Menschenrechte Österreich, unter vorheriger Bekanntgabe seiner echten Identität, eine Reisedokumentausstellung seines Heimatstaates zu erwirken, in sein Heimatland auszureisen und so seine Schubhaft zu beenden.

Bemerkung zum Verfahren:

Die VP befindet sich seit 23.04.2020 15:55 in Schubhaft. Aufgrund der COVID-19 Bestimmungen befand sich die VP bis zum 06.05.2020 im PAZ XXXX und wurde mit 06.05.2020 in das AHZ XXXX verlegt. Da die VP sich ab dem 09.05.2020 im Hungerstreik befand, wurde seitens der ho. Behörde am 11.05.2020 einer Heilbehandlung gem. § 78 Abs 6 FPG zugestimmt und die VP mit 13.05.2020 in das PAZ XXXX verlegt, in welchem sie sich aktuell befindet.

Da die Identifizierung der VP durch die ägyptische Botschaft bereits am 28.07.2020 stattgefunden hat, kann sofort nach positiver Rückmeldung aus Kairo eine entsprechende Außerlandesbringung durchgeführt werden. Eine zeitnahe Außerlandesbringung der VP wäre somit jedenfalls möglich. Daher erweist sich im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer die bisherige Anhaltung auf Grund der fehlenden Mitwirkungspflicht jedenfalls auch als verhältnismäßig(…). Auch eine Überschreitung der Schubhaftdauer von sechs Monaten gem. § 80 Abs 4 FPG ist ebenfalls auf Grund der fehlende Mitwirkungspflicht nach Ansicht der Behörde eindeutig möglich.

Aufgrund der Fristerreichung der durchgehend andauernden Schubhaft von sieben Monaten mit 23.11.2020 um 15:55 Uhr, wird der hierortige Verfahrensakt des Obgenannten zur weiteren Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG übermittelt.(…)“


Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:


1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe der Vorerkenntnisse werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. Es sind auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem von den Vorerkenntnissen abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers (BF) sprechenden Sachverhalt führen könnten.

Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.11.2020 wurde die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den zitierten Vorerkenntnissen sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 10.11.2020. Auch die Feststellungen der Vorerkenntnisse werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der von den angeführten Vorerkenntnissen übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bemüht und nach den Erfahrungswerten davon auszugehen ist, dass ein solches auch von der Ägyptischen Botschaft erlangt werden kann. Ein HRZ-Verfahren mit der Ägyptischen Botschaft ist im Laufen. Der BF wurde beim Vorführtermin am 28.07.2020 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert. Für eine Identifikation der Person wurden in weiterer Folge die verschiedenen Daten des BF den ägyptischen Behörden nach Kairo übermittelt. Begleitete Abschiebungen nach Ägypten sind derzeit eingeschränkt möglich. Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jederzeit frei, mittels kontrollierter freiwilliger unterstützter Ausreise durch den Verein Menschenrechte Österreich nach Ägypten auszureisen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. – Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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