TE Bvwg Beschluss 2021/9/9 L517 2240725-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.09.2021

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9

Spruch


L517 2240725-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX , OB: XXXX vom 30.12.2020, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §9 iVm § 28 Abs. 1 iVm §31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

14.08.2020—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumsservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

17.11.2020—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Anästhesie; GdB 10 vH; Dauerzustand; Zumutbarkeit der

30.11.2020—Parteiengehör/keine Stellungnahme

30.12.2020—Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 14.08.2020 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses

14.01.2021—Beschwerde der bP

24.03.2021—Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen:

Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

Die bP war seit 26.04.2006 im Besitz eines bis 31.08.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem.§ 2 Abs.1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“

Am 14.08.2020 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB.

In der Folge wurde am 17.11.2020 ein Sachverständigengutachten durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Anästhesie erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 vH als Dauerzustand und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

Am 30.11.2020 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die bP gab keine Stellungnahme ab.

Im Anschluss wurde am 30.12.2020 der Bescheid der bB erlassen. Es wurde der Antrag vom 14.08.2020 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 10% erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Rechtsgrundlage waren §§ 40, 41, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung.
Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 10%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der bP mit Schreiben vom 30.11.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

Mit Schreiben vom 17.12.2020, eingelangt am 14.01.2021 erhob die bP Beschwerde: Das Sachverständigungsgutachten vom 17.11.2020 habe bei der bP nur einen Grad der Behinderung von 10 v.H ergeben und es gebe keine Funktionsbeeinträchtigungen die eine Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erschweren würden Weil sie mit dem Ergebnis des oben angeführten Ermittlungsverfahrens mit der OB: XXXX vom 30. November 2020 nicht einverstanden sei, gebe sie innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme ab und begründe dies wie folgt: Ihrer Meinung nach, entspreche dieses Sachverständigungsgutachten nicht ihrem gesundheitlichen Zustand, denn ihre Beschwerden seien noch mehr geworden. Sie leide durch die fortschreitenden Schmerzzustände an extremen Schlafstörungen, so dass sie nächtelang nicht schlafen könne und daher am Tag sehr müde und erschöpft sei. Aufgrund ihrer Erkrankungen fühle sie sich ausgeschlossen was auch zu einer Beeinträchtigung im sozialen Bereich führe und aus diesem Grund sei für die bP der Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen sowie die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich. Sie sei der Meinung, dass der Grad der Behinderung von 50% unverändert bleiben solle und die Voraussetzung für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ in ihrem Fall bestehe.

Am 24.03.2021 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. In ihrer Beschwerde vom 14.01.2021 führte die bP unter anderem aus, dass sie sich aufgrund ihrer Erkrankung ausgeschlossen fühle, was auch zur Beeinträchtigung im sozialen Bereich führe und aus diesem Grund sei für sie der Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen sowie die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich. Sie sei der Meinung, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ in ihrem Fall bestehe.

Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten: Die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass war nicht Verfahrensgegenstand. Die bP hat die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt, jedoch nicht die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Folglich gibt es auch keine im gegenständlichen Verfahren ergangene erstinstanzliche Entscheidung der bB betreffend die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, die durch die bP bekämpfbar wäre.
Die Zuständigkeit des BVwG setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine diesbezügliche Entscheidung der bB vorliegt, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig, und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst, Abstand zu nehmen. Der Teil der Beschwerde betreffend „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist zurückzuweisen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

-        Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

-        Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

-        Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

-        Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

-        Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9. Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2.die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.das Begehren und

5.die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1.in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2.in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3.in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

4.in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß §28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß §31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

3.3. Mangels Vorliegens einer bescheidmäßigen Erledigung betreffend die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ entzieht sich das von der bP erstmalig in der Beschwerde vom 14.01.2021 vorgebrachte Begehren, der Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ der Kognitionsbefugnis durch das Bundesverwaltungsgericht. Insoweit ist die bP mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an die bB zu verweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde betreffend den Gesamtgrad der Behinderung zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.

3.5. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behindertenpass Kognitionsbefugnis Unzuständigkeit Zurückweisung Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2240725.2.00

Im RIS seit

26.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten