TE Vfgh Beschluss 2021/11/29 E4115/2020

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §7 Abs2, §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines nach Zurückweisung der Beschwerde gestellten Abtretungsantrages

Spruch

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. September 2021, E4115/2020, die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 6. Oktober 2020 zugestellt.

Mit einem am 14. Oktober 2021 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsatz stellte die Beschwerdeführer gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

2. Da eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG nur im Falle der Abweisung oder der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, nicht aber im Fall ihrer Zurückweisung vorgesehen ist, war der dahin zielende Antrag abzuweisen.

Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (zB VfGH 24.9.2018, E3504/2018; 12.6.2019, E673/2019).

Schlagworte

VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4115.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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