RS Vfgh 2021/11/30 V559/2020

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs1, §3 Abs2
BetretungsverbotsV des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.10.2020
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrages auf Aufhebung einer zeitlich befristeten COVID-19-Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz betreffend ein Betretungsverbot für ein bestimmtes Lokal

Rechtssatz

Im Lichte der im Verordnungsakt dokumentierten wiederholten (und auch in Zukunft für wahrscheinlich erachteten) Verstöße der antragstellenden Gesellschaft gegen die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung für ihre Betriebsstätte geltenden gesetzlichen COVID-19-Schutzvorschriften begegnet die angefochtene Betretungsverbots-Verordnung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

  • V559/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2021 V559/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Verordnungserlassung, Betretungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V559.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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