RS Vwgh 2021/6/23 Ra 2021/03/0079

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Veröffentlicht am 23.06.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/03/0080 B 23.06.2021
Ra 2021/03/0311 B 28.12.2021

Rechtssatz

Auch nach der Rechtslage ab der TKG-Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 besteht ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Funkanlage auf Wahrnehmung der der Fernmeldebehörde gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 nicht, weshalb solchen Dritten im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage keine Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156).Auch nach der Rechtslage ab der TKG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, besteht ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Funkanlage auf Wahrnehmung der der Fernmeldebehörde gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, TKG 2003 nicht, weshalb solchen Dritten im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage keine Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030079.L01

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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