RS Vwgh 2021/12/7 Ra 2021/22/0187

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0251 E 25. Februar 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/08/0101; 17.3.2016, Ra 2016/08/0007).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220187.L02

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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