RS Vwgh 2021/12/13 Ra 2020/15/0130

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/15/0023 E 29. Mai 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150130.L02

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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