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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Die Umsetzung der in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahme für Dreiecksgeschäfte ist in Österreich mit Art. 25 UStG 1994 erfolgt. Aus Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 ergibt sich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 des Zwischenhändlers als besteuert gilt.Die Umsetzung der in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehenen Vereinfachungsmaßnahme für Dreiecksgeschäfte ist in Österreich mit Artikel 25, UStG 1994 erfolgt. Aus Artikel 25, Absatz 2, UStG 1994 ergibt sich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Artikel 3, Absatz 8, zweiter Satz UStG 1994 des Zwischenhändlers als besteuert gilt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150003.J06Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022