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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Rechtssatz
Eine Abhängigkeit im Sinne des § 209a Abs. 2 BAO liegt etwa dann vor, wenn ein Abgabenbescheid von einem mit einem Rechtsmittel bekämpften Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO abzuleiten ist.Eine Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 209 a, Absatz 2, BAO liegt etwa dann vor, wenn ein Abgabenbescheid von einem mit einem Rechtsmittel bekämpften Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 188, BAO abzuleiten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150037.L01Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022