RS Vwgh 2021/12/16 Ro 2021/09/0008

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG
RStDG §104 Abs2
RStDG §123
RStDG §57
RStDG §57a
RStDG §58
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Das Dienststrafrecht des RStDG ist - abgesehen von § 104 Abs. 2 - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung. Gegenstand der Beurteilung des Disziplinargerichts ist daher, ob das gesamte inkriminierte Verhalten des Richters (Verletzung von Amts- oder Standespflichten iSd §§ 57 ff RStDG) mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ein Dienstvergehen darstellt (vgl. OGH 4.3.2014, Ds 26/13, RIS-Justiz RS0072482). Ob auch eine einzelne von mehreren pflichtverletzenden Handlungen per se ein Dienstvergehen begründet, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung (vgl. RIS-Justiz RS0072779).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J14

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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