RS Vwgh 2021/12/16 Ro 2021/09/0008

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
RStDG §123 Abs1
RStDG §209
VwGG §25a Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob das VwG zu Recht vom Vorliegen der Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, nämlich die Zuständigkeit des VwGH für eine Revision (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J06

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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