RS Vwgh 2021/12/16 Ro 2021/09/0008

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs9
B-VG Art135 Abs1
B-VG Art87 Abs2
RStDG §123 Abs1
RStDG §164
RStDG §209
VwGG §25a
VwRallg

Rechtssatz

Die Frage, ob gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinargerichts eine Revision an den VwGH zulässig ist, ist ausschließlich anhand der einschlägigen Bestimmung des § 25a VwGG zu beurteilen. Die Bestimmungen betreffend den Rechtsmittelzug im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, insbesondere die in § 164 RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen, finden in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter hingegen keine Anwendung. Dieses Ergebnis wird auch durch die Materialien zu § 209 RStDG, der zudem nach seinem Wortlaut nur eine sinngemäße Anwendung der für Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen anordnet, soweit in den Organisationsgesetzen nicht anderes bestimmt wird, bestätigt, in denen ausdrücklich der Rechtszug an den VwGH gegen Entscheidungen des Disziplinarsenates angeführt wird (vgl. ErläutRV 2003 BlgNR 24. GP 20). Entscheidungen von kollegialen Justizverwaltungsorganen der VwG können, obwohl es sich materiell betrachtet um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handelt, wie jede andere von einem VwG nach Art. 135 Abs. 1 B-VG erlassene Entscheidung als Erkenntnis oder Beschluss eines VwG beim VwGH mit Revision bekämpft werden (vgl. VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 und 0030; VfGH 25.6.2021, E 1873/2021; 14.6.2018, G 29/2018-14, G 108/2018-10). Nichts anderes kann für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gelten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090008.J11

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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