RS Vwgh 2021/12/16 Ra 2021/09/0214

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

L94002 Sonstiges Gesundheitsrecht Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §56
COVID-19 BH Feldkirchen 2020/03/14
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z4
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 32 Abs. 1 EpidemieG 1950 ist Vergütung für die "durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile" zu leisten. Die Verordnung der BH Feldkirchen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 war auf § 20 legcit. gestützt. Ein Ersatzanspruch ist daher nach § 32 Abs. 1 Z 4 und 5 legcit. - hier in iVm. § 32 Abs. 3 und 4 EpidemieG 1950 - zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, ob überhaupt ein ersatzfähiger Verdienstentgang vorliegt. Die Wendung "durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile" ist nach Ansicht des VwGH im Hinblick auf den Begriff "ihres Erwerbes" nun nicht rein faktisch dahin zu verstehen, dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen wäre, sondern er enthält das mitzulesende und zugrundeliegende Verständnis, dass es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln muss. Es ist zwischen den Ansprüchen nach § 32 Abs. 1 Z 5 iVm. Abs. 4 EpidemieG 1950 und jenen nach § 32 Abs. 1 Z 4 iVm. Abs. 3 EpidemieG 1950 zu unterscheiden. Während der zunächst genannte Vermögensnachteil unmittelbar im Vermögen des selbständig Erwerbstätigen eintritt und daher an den oben ausgeführten Kriterien zu messen ist, tritt der zweitgenannte Verdienstentgang zunächst im Vermögen der unselbständig Beschäftigten ein. Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpidemieG 1950 haben die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpidemieG 1950 geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094). Der Arbeitgeber macht insoweit daher einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Bund geltend, den er - aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung - eingelöst hat. Hier ist die Vergütung daher am Anspruch des Dienstnehmers zu prüfen. Bei der Beurteilung der Ersatzfähigkeit des Verdienstentgangs ist die Kausalität der durch die Verordnung nach § 20 EpidemieG 1950 verordneten Schließung für den Vermögensnachteil zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090214.L04

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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