RS Vwgh 2021/12/16 Ra 2021/09/0214

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Index

L94002 Sonstiges Gesundheitsrecht Kärnten
50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19 BH Feldkirchen 2020/03/14
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §40 Abs1 litc
GewO 1994
GewO 1994 §111 Abs1 Z1
GewO 1994 §2 Abs13

Rechtssatz

§ 2 Abs. 13 GewO 1994 ordnet die sinngemäße Geltung der für ein Gewerbe geltenden Vorschriften der GewO 1994 und der auf ihrer Basis erlassenen Verordnungen, sowie von kollektivvertraglichen Regelungen (siehe VwGH 29.6.1999, 97/08/0647; OGH 14.5.1997, 9 ObA 131/97y), auch für die unbefugt ausgeübten Tätigkeiten an. Dennoch wurde auch für den eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 benötigenden Betrieb, für den eine solche jedoch nicht erteilt war, mit der Verordnung der BH Feldkirchen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 die Schließung nach § 20 EpidemieG 1950 aus epidemiologischen Gründen verordnet. Die gegenteilige Ansicht hätte zum Ergebnis, dass gerade jene Betriebe die unbefugt ohne Gewerbeberechtigung betrieben wurden, nicht zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung der Viruserkrankung geschlossen worden wären, oder deren Verstöße gegen die gebotene Schließung nach § 20 EpidemieG 1950 nicht gemäß § 40 Abs. 1 lit. c EpidemieG 1950 zu verfolgen wären. Ein solches Ergebnis kann weder dem Gesetzgeber des EpidemieG 1950 noch der verordnungserlassenden Behörde zugesonnen werden. Davon ist jedoch die Frage der Vergütung von Verdienstentgang zu trennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090214.L03

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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