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L94002 Sonstiges Gesundheitsrecht KärntenNorm
COVID-19 BH Feldkirchen 2020/03/14Rechtssatz
Die Verordnung der BH Feldkirchen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 kann nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche (jedenfalls die unter § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu subsumierenden) Beherbergungsbetriebe durch die Verordnung der BH nach § 20 EpidemieG 1950 geschlossen wurden, unabhängig davon, ob eine erforderliche Gewerbeberechtigung erteilt war oder nicht.Die Verordnung der BH Feldkirchen betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 kann nur dahingehend verstanden werden, dass sämtliche (jedenfalls die unter Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zu subsumierenden) Beherbergungsbetriebe durch die Verordnung der BH nach Paragraph 20, EpidemieG 1950 geschlossen wurden, unabhängig davon, ob eine erforderliche Gewerbeberechtigung erteilt war oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090214.L02Im RIS seit
25.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022