RS Vwgh 2021/12/17 Ro 2018/06/0001

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Index

L85002 Straßen Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LStG Krnt 1991 §37
LStG Krnt 1991 §58
LStG Krnt 2017 §37
LStG Krnt 2017 §60
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/06/0002

Rechtssatz

Wenn das VwG einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem VwGH lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0095, mwN). Mit dem angefochtenen Erkenntnis des VwG wurde - im Wege der Abweisung der Beschwerde und der Abänderung des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde - der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Zuerkennung der von ihnen begehrten Ablöse als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnten die revisionswerbenden Parteien allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das VwG, nicht aber in dem als Revisionspunkte geltend gemachten Recht auf Grundablöse verletzt werden.Wenn das VwG einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem VwGH lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0095, mwN). Mit dem angefochtenen Erkenntnis des VwG wurde - im Wege der Abweisung der Beschwerde und der Abänderung des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde - der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Zuerkennung der von ihnen begehrten Ablöse als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnten die revisionswerbenden Parteien allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das VwG, nicht aber in dem als Revisionspunkte geltend gemachten Recht auf Grundablöse verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018060001.J01

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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