TE Vfgh Beschluss 1994/10/12 B1930/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3
VfGG §82 Abs1
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der vom Einschreiter angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die - unter einem mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - am 21. September 1994 zur Post gegebene, durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG wendet sich gegen den an den Einschreiter ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1994, der ihm - nach seinen eigenen Angaben - am 5. Mai 1994 zugestellt wurde.römisch eins. 1. Die - unter einem mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - am 21. September 1994 zur Post gegebene, durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG wendet sich gegen den an den Einschreiter ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 1994, der ihm - nach seinen eigenen Angaben - am 5. Mai 1994 zugestellt wurde.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Inneres bereits Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und wird dort durch denselben Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer vertreten. Er hält (wie aus dem Beschwerdevorbringen sinngemäß hervorgeht) die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde als rechtzeitig eingebracht, weil der am 12. August 1994 dem Rechtsanwalt zugestellte Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien über dessen Bestellung zum Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof unterbrochen habe.

Diese Ansicht des Beschwerdeführers über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der vom Einschreiter angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 13.6.1994 B1057/94). Diese Ansicht des Beschwerdeführers über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der vom Einschreiter angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 13.6.1994 B1057/94).

Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

2. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für die Fälle vorgesehen ist, in denen der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

II. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der - unter einem gestellte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.römisch zwei. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der - unter einem gestellte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG und §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt werden.römisch drei. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG und §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1930.1994

Dokumentnummer

JFT_10058988_94B01930_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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