Index
60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z11Leitsatz
Verstoß einer - durch zulässigen Drittelantrag von Nationalratsabgeordneten angefochtenen - Regelung des Landarbeitsgesetzes über die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zur Land- und Forstwirtschaft, zB in Reitställen, Schlägerungsunternehmen, Natur- und Nationalparks, gegen die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Arbeitsrechts; auf Grundsatzgesetzgebung beschränkte Kompetenz des Bundes zur Regelung des Landarbeitsrechts nur hinsichtlich von Tätigkeiten für einen land- und forstwirtschaftlichen BetriebSpruch
§1 Abs5 des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz), BGBl. 287/1984, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 36/2006, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §1 Abs5 des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz), Bundesgesetzblatt 287 aus 1984,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die antragstellenden Abgeordneten zum Nationalrat beantragen die Aufhebung des §1 Abs5 des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. 287/1984, (Landarbeitsgesetz 1984), in der Fassung der Novelle BGBl. I 36/2006 als verfassungswidrig. Die angefochtene Bestimmung steht in folgendem Zusammenhang (zur Prüfung gestellter Teil hervorgehoben):römisch eins. Die antragstellenden Abgeordneten zum Nationalrat beantragen die Aufhebung des §1 Abs5 des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt 287 aus 1984,, (Landarbeitsgesetz 1984), in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2006, als verfassungswidrig. Die angefochtene Bestimmung steht in folgendem Zusammenhang (zur Prüfung gestellter Teil hervorgehoben):
"§1. (1) Die Landarbeitsordnungen regeln:
Dazu führen die Abgeordneten aus:
"§1 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984 war in der Regierungsvorlage (1122 BlgNR XXII. GP) noch nicht enthalten, sondern war Gegenstand eines Abänderungsantrages der Abg. Mag. Tancsits und Walch, wobei keine Erläuterungen vorliegen (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1214 BlgNR XXII. GP). "§1 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984 war in der Regierungsvorlage (1122 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode noch nicht enthalten, sondern war Gegenstand eines Abänderungsantrages der Abg. Mag. Tancsits und Walch, wobei keine Erläuterungen vorliegen vergleiche Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1214 BlgNR römisch 22 . GP).
Am 6. Dezember 2005 wurde die Bestimmung vom Nationalrat beschlossen, wogegen der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Jänner 2006 Einspruch erhob. Der Einspruch des Bundesrates erfolgte in Bezug auf die nunmehr angefochtene Bestimmung aus kompetenzrechtlichen Überlegungen (vgl. 1122 BlgNR XXII. GP - Beschluss BR - Einspruchbegründung). Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 1. März 2006 gemäß Art42 Abs4 B-VG seinen ursprünglichen Beschluss vom 6. Dezember 2005 wiederholt, die Kundmachung erfolgte am 17. März 2006 unter BGBl I Nr. 36/2006. Die Bestimmung trat am 18. März 2006 in Kraft. Am 6. Dezember 2005 wurde die Bestimmung vom Nationalrat beschlossen, wogegen der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Jänner 2006 Einspruch erhob. Der Einspruch des Bundesrates erfolgte in Bezug auf die nunmehr angefochtene Bestimmung aus kompetenzrechtlichen Überlegungen vergleiche 1122 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode - Beschluss BR - Einspruchbegründung). Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 1. März 2006 gemäß Art42 Abs4 B-VG seinen ursprünglichen Beschluss vom 6. Dezember 2005 wiederholt, die Kundmachung erfolgte am 17. März 2006 unter Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006,. Die Bestimmung trat am 18. März 2006 in Kraft.
§1 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984 verstößt nach Ansicht der Antragsteller gegen die bundesverfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung und zwar gegen Art12 Abs1 Z6 B-VG."
Nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft begründen die antragstellenden Abgeordneten den behaupteten Verstoß gegen die Kompetenzverteilung zunächst allgemein wie folgt:
"Schon die Einleitung des §1 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984 legt das Überschreiten der Regelungskompetenz nach Art12 Abs1 Z6 B-VG offen. Es sollen nämlich Personen '[a]ls Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten ..., ... unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in Gewerbebetrieben ausgeübt werden', sofern sie in Unternehmen von in der Bestimmung näher bezeichneten Bereichen beschäftigt werden.
Damit werden aber auf Grund des eindeutigen Wortlauts Personen dem Landarbeitsrecht unterworfen, die in Gewerbebetrieben tätig sind. Auch bewirkt diese Norm ihre Zugehörigkeit zu den Landarbeitskammern. Arbeitnehmer aus Gewerbebetrieben unterliegen aber nach der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung dem 'Arbeitsrecht' nach Art10 Abs1 Z11 B-VG, ihre gesetzliche berufliche Interessenvertretung sind die 'Kammern für Arbeiter und Angestellte'.
Dies ist als Verstoß gegen die bundesverfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung klar verfassungswidrig, da nur solche Personen dem Landarbeitsrecht unterworfen werden dürfen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind (vgl VfSlg. 8539/1979). Durch die Einbeziehung aber auch von Arbeitnehmern aus Gewerbebetrieben wird die verfassungsrechtlich gebotene Zuordnung zu Betrieben auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft klar aufgegeben. Dies ist als Verstoß gegen die bundesverfassungsgesetzliche Kompetenzverteilung klar verfassungswidrig, da nur solche Personen dem Landarbeitsrecht unterworfen werden dürfen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind vergleiche VfSlg. 8539/1979). Durch die Einbeziehung aber auch von Arbeitnehmern aus Gewerbebetrieben wird die verfassungsrechtlich gebotene Zuordnung zu Betrieben auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft klar aufgegeben.
§1 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984 führt dazu, dass zum Beispiel Arbeitnehmer aus botanischen und zoologischen Gärten, etwa kleinen Tiergärten, Gartenbaubetrieben, Reitsportzentren, gewerblichen Holzschlägerungsbetrieben und sogar Arbeitnehmer der Agrarmarkt Austria dem Landarbeitsrecht unterliegen und der Landarbeiterkammer als gesetzlicher beruflicher Interessenvertretung zugehörig sind.
Nach Ansicht der Antragsteller macht bereits dieser Umstand §1 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984 zur Gänze verfassungswidrig. Eine verfassungskonforme Interpretation scheidet auf Grund des klaren und eindeutigen Wortlauts der Bestimmung aus.
Es wurde mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 36/2006 auch nicht §5 des Landarbeitsgesetzes 1984 verändert, der die Betriebe festlegt, die dem Wirtschaftsbereich der Land- und Forstwirtschaft unterliegen. Somit wird auch durch die gewählte Rechtssetzungstechnik ersichtlich, dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern in das Landarbeitsrecht einbezogen werden, deren Betriebe keine auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sind." Es wurde mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006, auch nicht §5 des Landarbeitsgesetzes 1984 verändert, der die Betriebe festlegt, die dem Wirtschaftsbereich der Land- und Forstwirtschaft unterliegen. Somit wird auch durch die gewählte Rechtssetzungstechnik ersichtlich, dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern in das Landarbeitsrecht einbezogen werden, deren Betriebe keine auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sind."
Die im Gesetz angeführten Betriebe gehörten nicht oder nicht zur Gänze dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft an und seien auch nicht land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe (welche ohnehin §5 Abs5 erfasse):
"Es ist unzweifelhaft, dass das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion zählt (vgl. bereits ArtV lita des Kundmachungspatents zur Gewerbeordnung 1859). In 'Reitställen' werden aber nicht nur eigene Tiere gehalten und gezüchtet, sondern es gehört auch das Einstellen fremder Pferde, die Vermietung und der Verkauf von Pferden sowie das Abhalten von Reitunterricht zum Bild derartiger Betriebe, sodass deren undifferenzierte Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft zu weitgehend ist. "Es ist unzweifelhaft, dass das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion zählt vergleiche bereits ArtV lita des Kundmachungspatents zur Gewerbeordnung 1859). In 'Reitställen' werden aber nicht nur eigene Tiere gehalten und gezüchtet, sondern es gehört auch das Einstellen fremder Pferde, die Vermietung und der Verkauf von Pferden sowie das Abhalten von Reitunterricht zum Bild derartiger Betriebe, sodass deren undifferenzierte Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft zu weitgehend ist.
Dies trifft auch auf die 'Betreuung von Park- und Rasenanlagen' zu. Hier ist höchstens eine Teilmenge dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zugehörig, soweit es sich nämlich um die Betreuung ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen handelt. Die ausschließliche Betreuung von 'Park- und Rasenanlagen' erfolgt nämlich durch gewerbliche Gärtner. Bei 'Natur- und Nationalparks' ist eigentlich gar kein Bezugspunkt zur Land- und Forstwirtschaft erkennbar.
Ebenso offenkundig ist, dass 'Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht', selbst nicht zum Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft gehören. Dies führt etwa dazu, dass Arbeitnehmer von Unternehmensberatungen, die primär Landwirte beraten, nunmehr selbst land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer werden, wogegen es nach der Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 4446/1963) eines unmittelbaren Zusammenhangs zu diesem Gebiet bedarf. Ebenso offenkundig ist, dass 'Büros, deren Unternehmensziel überwiegend in der Beratung und Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben besteht', selbst nicht zum Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft gehören. Dies führt etwa dazu, dass Arbeitnehmer von Unternehmensberatungen, die primär Landwirte beraten, nunmehr selbst land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer werden, wogegen es nach der Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 4446/1963) eines unmittelbaren Zusammenhangs zu diesem Gebiet bedarf.
Auch Arbeitnehmer aus 'Schlägerungsunternehmen' werden zu undifferenziert erfasst, ist doch die Tätigkeit ausschließlich in Bezug auf 'fremde Wälder' klar als gewerbliche Tätigkeit anzusehen.
Was 'Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmen' betrifft, müssen diese 'land- und forstwirtschaftliche' sein, was keine Abgrenzung darstellt, da die bloße Vermarktung und Erbringung von Dienstleistungen schon begrifflich nicht nur von eigenen Produkten erfolgen kann, die ja bei ausschließlichen Vermarktern und Dienstleistungserbringern gar nicht besteht.
In Bezug auf 'landwirtschaftliche Biomasseerzeugungseinrichtungen' ist ebenso festzuhalten, dass nur dann eine Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft möglich ist, wenn selbst Land- und Forstwirtschaft betrieben wird und deren Erzeugnisse zu Biomasse (worunter nach §5 Abs1 Z4 des Ökostromgesetzes der 'biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige' zu verstehen ist) verarbeitet werden, wofür es aber keiner ausdrücklichen Erwähnung in §1 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984 bedarf (vgl. §2 Abs4 Z9 GewO 1994 iVm §5 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984). Ohne den Zusammenhang zu eigenen land- und forstwirtschaftlichen Produkten liegt jedoch ein Gewerbebetrieb vor." In Bezug auf 'landwirtschaftliche Biomasseerzeugungseinrichtungen' ist ebenso festzuhalten, dass nur dann eine Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft möglich ist, wenn selbst Land- und Forstwirtschaft betrieben wird und deren Erzeugnisse zu Biomasse (worunter nach §5 Abs1 Z4 des Ökostromgesetzes der 'biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige' zu verstehen ist) verarbeitet werden, wofür es aber keiner ausdrücklichen Erwähnung in §1 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984 bedarf vergleiche §2 Abs4 Z9 GewO 1994 in Verbindung mit §5 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984). Ohne den Zusammenhang zu eigenen land- und forstwirtschaftlichen Produkten liegt jedoch ein Gewerbebetrieb vor."
II. Die Bundesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes:römisch zwei. Die Bundesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes:
"Aus Sicht der Bundesregierung ist die von den Antragstellern bezogene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Gebietes nicht in Zweifel zu ziehen.
Es folgt nach Ansicht der Bundesregierung daraus jedoch nicht zwingend die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung. Ziel dieser Bestimmung war es, eine bessere Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu erreichen und gleichzeitig der dynamischen Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft Rechung zu tragen. Dies folgt aus dem mit der Beschlussfassung des §1 Abs5 Landarbeitsgesetz 1984 miterledigten Antrag 330/A der Abgeordneten Ing. Josef Winkler und Sigisbert Dolinschek, der allerdings auf eine Änderung des §5 Landarbeitsgesetzes 1984 gerichtet war (vgl. AB 1214 BlgNR XXII. GP). Es folgt nach Ansicht der Bundesregierung daraus jedoch nicht zwingend die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung. Ziel dieser Bestimmung war es, eine bessere Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer zu erreichen und gleichzeitig der dynamischen Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft Rechung zu tragen. Dies folgt aus dem mit der Beschlussfassung des §1 Abs5 Landarbeitsgesetz 1984 miterledigten Antrag 330/A der Abgeordneten Ing. Josef Winkler und Sigisbert Dolinschek, der allerdings auf eine Änderung des §5 Landarbeitsgesetzes 1984 gerichtet war vergleiche Ausschussbericht 1214 BlgNR römisch 22 . GP).
§1 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984 erscheint zunächst überschießend formuliert, als er auch Arbeitnehmer einzubeziehen scheint, unabhängig, ob diese 'in Gewerbebetrieben' tätig sind. Allerdings werden mit dieser Anordnung nicht Arbeitnehmer in Gewerbebetrieben schlechthin einbezogen, sondern nur in Arten von Betrieben, die in der gegenständlichen Bestimmung näher umschrieben sind.
Aus Sicht der Bundesregierung ist §1 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984 daher verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass nur Arbeitnehmer von Betrieben erfasst werden, die dem Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft angehören. Bei dieser Sicht hätte die Novelle - ausgehend von den aus dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales ableitbaren Motiven des Normsetzers - nur klarstellenden Charakter.
Bei dieser Sicht wären - in Übereinstimmung mit Art12 Abs1 Z6 B-VG und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - daher nur Arbeitnehmer aus Betrieben umfasst, die ohnehin dem Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft angehören.
Eine derartige Interpretation scheidet auch hinsichtlich der in §1 Abs5 des Landarbeitsgesetzes 1984 aufgezählten Arten von Betrieben nicht aus.
Bei all diesen im Antrag im Einzelnen dargestellten Arten von Betrieben ist eine Interpretation nicht ausgeschlossen, die zu einer Zuordnung dieser Betriebe zur Land- und Forstwirtschaft führt.
Die Antragsteller behaupten selbst nicht, dass es ausgeschlossen ist, dass es sich dabei um Betriebsarten handelt, die der Land- und Forstwirtschaft zuzuzählen sind. Sie behaupten lediglich, dass diese Betriebsarten auch so verstanden werden können, dass sie über diesen Wirtschaftszweig hinausgehen. Dieser Schluss ist jedoch nach Ansicht der Bundesregierung nicht zwingend.
So kann bei allen angeführten Betriebsarten auf eigene Urprodukte oder etwa eigene Flächen abgestellt werden. Dies gilt etwa für 'Reitställe' und 'Schlägerungsunternehmen'. Ebenso gilt dies bei den 'Vermarktungs- und Dienstleistungsunternehmen', die schon nach dem Wortlaut 'land- und forstwirtschaftliche' sein müssen."
Für den Fall der Aufhebung beantragt die Bundesregierung die Setzung einer Frist von einem Jahr.
III. Der Antrag ist zulässig und begründet.römisch drei. Der Antrag ist zulässig und begründet.
1. Die einschreitenden 68 Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates der 22. Gesetzgebungsperiode und der Antrag ist am 30. Oktober 2006 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt, bevor sich der Nationalrat der 23. Gesetzgebungsperiode konstituiert hat.
2. Das Landarbeitsgesetz 1984 enthält die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft. Die auf die Gesetzgebung über die Grundsätze beschränkte Kompetenz des Bundes stützt sich auf Art12 Abs1 Z6 B-VG:
"Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt".
Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist dagegen nach Art10 Abs1 Z11 B-VG
"Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art12 fällt; ... Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;" (für welche nach Art15 B-VG die Länder zuständig bleiben).
In seiner ständigen Rechtsprechung legt der Verfassungsgerichtshof die Begriffe "land- und forstwirtschaftliche" (Arbeiter und Angestellte) und "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" im gleichen Sinne aus; unter Kammern für Arbeiter und Angestellte "auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet" sind daher Einrichtungen für "land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte" gemeint (VfSlg. 8539/1979, 13.639/1993). Daraus folgt, dass die für berufliche Vertretungen maßgebliche Kompetenzgrenze auch jene für die Regelung des Arbeitsrechts darstellt.
Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8539/1979 dargelegt hat, kann unter Land- und Forstwirtschaft
"... schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur eine Erscheinung des Wirtschaftslebens verstanden werden. Auch der in ArtV lita KdmPat. verwendete Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Produktion ist ein wirtschaftlicher. Die - wie immer geartete - Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers muß also im Rahmen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft entfaltet werden."
Die Kompetenzgrenze scheidet mithin Wirtschaftszweige voneinander.
Ein land- und forstwirtschaftlicher Dienstvertrag liegt infolgedessen nur vor, wenn es sich um eine Tätigkeit für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Betriebszweig) handelt (VfSlg. 13.639/1993). Daher gehört der Verkauf verarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (in land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften) nicht zur Land- und Forstwirtschaft, wenn es sich nicht um den Verkauf selbst verarbeiteter Erzeugnisse handelt (VfSlg.