RS Vwgh 2021/12/20 Ro 2021/03/0012

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/03/0015 B 28.12.2021
Ro 2021/03/0017 B 28.12.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0020 E 8. August 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0029, Rn. 30; 7.3.2017, Ro 2015/04/0027, Rn. 5, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030012.J01

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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