RS Vwgh 2021/12/20 Ro 2019/03/0012

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
91/02 Post

Norm

ABGB §869
PostmarktG 2009 §6 Abs2
PostmarktG 2009 §6 Abs3
UGB §451
VwRallg

Rechtssatz

Zwar verbrieft die Paketmarke das entrichtete Entgelt für die Beförderung irgendeines Pakets an einen bestimmten Empfänger. Solange nicht bestimmt ist, welches Paket befördert werden soll, wurde mangels Konkretisierung des Vertragsinhaltes aber noch kein Beförderungsvertrag geschlossen (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB OGH 15.6.2016, 7 Ob 52/16x). Das Vertragsverhältnis kommt daher auch in diesem Fall erst mit Übergabe des Pakets an einem dafür vorgesehenen Zugangspunkt zustande. Auch die Entscheidung des OGH vom 30. August 2012, 2 Ob 206/11z, wonach bereits durch den Erwerb einer Zeitkarte für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ein Beförderungsvertrag zustande kommt, steht dem nicht entgegen. Während eine Zeitkarte (Monats- oder Jahreskarte) nämlich zur wiederholten Beförderung einer Person innerhalb eines bestimmten Zeitraums berechtigt, berechtigt die Paketmarke lediglich zur einmaligen Beförderung irgendeines Pakets, mit durch den Preis der Paketmarke bestimmten Höchstmaßen. Wenngleich auch die Paketmarke nur einen bestimmten Gültigkeitszeitraum hat, wird sie - im Gegensatz zu einer Zeitkarte - erst durch das Anbringen auf einem bestimmten Paket und die Aufgabe dieses Pakets entwertet und die zu erbringende Leistung dadurch konkretisiert.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030012.J07

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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