RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2021/03/0048

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch bei einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das VwG nach § 45 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG 2014 ist es - schon wegen der Sperrwirkung der Einstellung für eine allfällige weitere Verfolgung - erforderlich, die Tat, hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt (§ 44a Z 1 VStG), ebenso wie die angewendete Übertretungsnorm (§ 44a Z 2 VStG), sofern diese im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht ausreichend bestimmt angegeben sind, zu konkretisieren (vgl. zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches auch bei einer Sachentscheidung des VwG im Sinne einer Einstellung des Strafverfahrens VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116).Auch bei einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das VwG nach Paragraph 45, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG 2014 ist es - schon wegen der Sperrwirkung der Einstellung für eine allfällige weitere Verfolgung - erforderlich, die Tat, hinsichtlich derer die Einstellung erfolgt (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG), ebenso wie die angewendete Übertretungsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), sofern diese im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis nicht ausreichend bestimmt angegeben sind, zu konkretisieren vergleiche zur Konkretisierung bzw. Korrektur des Spruches auch bei einer Sachentscheidung des VwG im Sinne einer Einstellung des Strafverfahrens VwGH 3.2.2020, Ra 2019/04/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030048.L05

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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