TE Vwgh Beschluss 2021/12/22 Ra 2020/06/0180

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Veröffentlicht am 22.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M K in S, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Franz-Xaver-Renn-Straße 4 / Top 30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. November 2019, LVwG-2019/22/1527-7, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Seefeld in Tirol; mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch die Forcher-Mayr & Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in 6020 Innsbruck, Colingasse 8; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seefeld in Tirol (belangte Behörde) wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit zwölf Wohneinheiten samt Tiefgarage auf einem Grundstück der KG S. erteilt. Die dagegen von der Revisionswerberin als Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Seefeld in Tirol (belangte Behörde) wurde der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit zwölf Wohneinheiten samt Tiefgarage auf einem Grundstück der KG Sitzung erteilt. Die dagegen von der Revisionswerberin als Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324). In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 16.2.2021, Ra 2018/06/0324).

7        Lediglich pauschale Behauptungen bzw. Revisionsausführungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0070, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen bzw. Revisionsausführungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , etwa VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0070, mwN).

8        Die Revisionswerberin formuliert in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision keine konkrete Rechtsfrage. Sie bringt dort in allgemein bleibenden Ausführungen vor, es könne durch den gegenständlichen Fall „mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet“ geklärt werden, dass in einem Verwaltungsverfahren niemals gutachterliche Ausführungen anstelle einer richterlichen Begründung gesetzt werden dürften. Es dürfe das Maß des pauschalen Verweises auf gutachterliche Ausführungen in Relation zum Maß der eigentlichen und echten richterlichen Urteilsbegründung niemals so weit gehen wie im gegenständlichen Fall.

9        Ferner wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, die schon im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Ausführungen hätten „erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit des der Bebauung zugrunde liegenden Bebauungsplanes“ ergeben. Wenn hier „sämtliche Einwendungen“ behandelt worden wären, wäre hervorgekommen, „dass in Wahrheit kein ordnungsgemäßer Bebauungsplan vorliegt“. Die belangte Behörde bzw. das LVwG hätten „die Einwendungen der Partei im Bauverfahren wenigstens ausdrücklich und inhaltlich begründungsweise zu behandeln gehabt und zwar aufgrund des absolut und zwingend vorliegenden Sach-, Rechts-, und Entscheidungszusammenhanges zwischen der Erteilung/Versagung einer Baugenehmigung und der Rechtmäßigkeit eines der Bebauung zugrunde liegenden Bebauungsplanes“. Genau darin liege eine bedeutende Rechtsfrage für die Rechtsordnung, sei es im Verhältnis der Bauordnungen und Raumordnungen Österreichs, aber auch in anderen möglichen Fällen einer untrennbaren Verknüpfung von verschiedenen Materiengesetzen.

10       Abgesehen davon, dass die - soweit erkennbar - von der Revisionswerberin dem LVwG vorgeworfenen „pauschalen Verweise“ auf gutachterliche Ausführungen sowie die erwähnten Einwendungen in keiner Weise näher konkretisiert werden, zeigt die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen nicht auf, inwieweit das LVwG von den in der zur Frage des Verhältnisses von Sachverständigengutachten und Entscheidungsbegründung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätzen abgegangen wäre.

11       Mit ihrem den Bebauungsplan betreffenden Zulässigkeitsvorbringen spricht die Revisionswerberin eine Frage der Rechtmäßigkeit der zugrunde gelegten generellen Norm an. Eine Konkretisierung allfälliger diesbezüglicher Normbedenken hat die Revisionswerberin jedoch ebenso unterlassen.

12       Mangels nachvollziehbarer Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der nach § 28 Abs. 3 VwGG erfolgten Darstellung der Zulässigkeitsgründe der Revision, die nach § 34 Abs. 1a VwGG (allein) der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu Grunde liegt, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0137, mwN).Mangels nachvollziehbarer Formulierung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erfolgten Darstellung der Zulässigkeitsgründe der Revision, die nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG (allein) der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu Grunde liegt, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vergleiche , VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0137, mwN).

13       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060180.L00

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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