RS Vwgh 2021/12/28 Ra 2021/03/0297

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Veröffentlicht am 28.12.2021
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Index

L94005 Sonstiges Gesundheitsrecht Salzburg
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19 BH Zell am See 2020/03/13
EpidemieG 1950 §32 Abs1
GewO 1994 §111 Abs1 Z1
MRKZP 01te Art1
StGG Art5
StGG Art6

Rechtssatz

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2020 ordnete an, dass "Beherbergungsbetriebe (§ 111 Abs. 1 Z 1 Gewo 1994)" zu schließen waren. Der Wortlaut der Verordnung bietet damit keinen Anhaltspunkt, dass von der angeordneten Betriebsschließung auch eine als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung einer Ferienwohnung erfasst sein sollte, da es sich dabei um keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 handelt. In Anbetracht des mit einer solchen Betriebsschließung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte auf Schutz des Eigentums und auf Erwerbsfreiheit (vgl. Art. 1 1. ZPEMRK sowie Art. 5 und 6 StGG) kommt eine ausdehnende Auslegung der verfügten Betriebsschließung nicht in Betracht. Die Revisionswerberin war daher nicht verpflichtet, die Vermietung ihrer Ferienwohnung aufgrund der mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. März 2020 verfügten Betriebsschließung einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030297.L01

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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