TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/1 96/11/0213

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Juni 1996, Zl. MA 65-8/200/96, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von 10 Monaten (ab 1. Oktober 1995) entzogen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war ein vom Beschwerdeführer am 1. Oktober 1995 begangenes Alkoholdelikt (Alkoholgehalt der Atemluft 0,93 mg/l), wobei der Beschwerdeführer auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete. Bei der Bemessung der Entziehungszeit war für die belangte Behörde neben der Verwerflichkeit von Alkoholdelikten an sich insbesondere auch die Tatsache des Verschuldens eines Verkehrsunfalles und das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung maßgebend.

Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Bemessung der Entziehungszeit mit 10 Monaten. Nach seiner Meinung hätten zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit drei Monate vollständig genügt. Ohne das Hinzukommen eines Verkehrsunfalles hätte die Lenkerberechtigung nur für vier Wochen entzogen werden dürfen.

Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Beschwerdeführer läßt zum einen außer acht, daß er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden VERSCHULDET hat, was bei der - auch für die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 maßgebenden - Wertung der bestimmten Tatsache (des Alkoholdeliktes) gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Dazu kommt der von der Beschwerde nicht erwähnte, von der belangten Behörde aber mit Recht als gewichtig erachtete Umstand der hohen Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers (Alkoholgehalt der Atemluft 0,93 mg/l). Angesichts der insgesamt hohen Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1995 kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer durch die Bemessung der Zeit mit 10 Monaten in Rechten verletzt worden wäre.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110213.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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