TE Bvwg Beschluss 2021/10/13 W129 2243538-1

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Entscheidungsdatum

13.10.2021

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W129 2243538-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD, über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2021, Zl. W129 2243538-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Der RW wurde ausschließlich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für lediglich ein Jahr erteilt, und könnten nach Ablauf die-ses Jahres aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die RW vollzogen werden.

Der Vollzug wäre für die RW mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da sie in weiterer Folge aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden könnte. Sie wäre damit von Ein-griffen in ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, insbesondere in ihre Rechte ge-mäß Art 3 EMRK ausgesetzt. Weiters wäre mit dem Vollzug der hier angefochtenen Entschei-dung ein schwerer Eingriff in ihr in Österreich geführtes Privatleben verbunden. Wesentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Text


Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).

Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Insbesondere ist dem Antrag nicht zu entnehmen, inwiefern die revisionswerbende Partei zur Einschätzung gelangt, dass im konkreten Fall – auf Basis des bereits zuerkannten (und auch nicht aberkannten) Status als subsidiär Schutzberechtigte – keine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erfolgen wird. Auch ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden wäre. Doch selbst im – auf Basis der aktuellen Länderberichte zu Syrien –äußerst unwahrscheinlichen Fall der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte ermangelt es dem Antrag an jeglichem Hinweis, inwiefern die privaten Interessen der revisionswerbenden Partei die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung.

Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

Asylverfahren aufschiebende Wirkung Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung offenkundige Unrichtigkeit Provisorialverfahren Revision subsidiärer Schutz unverhältnismäßiger Nachteil zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2243538.1.01

Im RIS seit

24.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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