TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/21 W246 2226947-1

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Entscheidungsdatum

21.12.2021

Norm

B-KUVG §90
B-KUVG §91
B-VG Art133 Abs4
GehG §13b
GehG §13c
GehG §15
GehG §15 Abs5 Z3
GehG §15 Abs5a

Spruch


W246 2226947-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.10.2019, Zl. PAD/19/59064/001/AA-PA, betreffend Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß § 13c GehG und Nebengebühren gemäß § 15 GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruch zu lauten hat:

„Der Antragsteller war im Zeitraum vom 09.11.2015 bis 24.08.2016 und vom 22.10.2016 bis 31.01.2019 aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung an der Dienstleistung verhindert, weshalb ihm gemäß seinem Antrag vom 09.11.2018 für den Zeitraum vom 09.11.2015 bis 24.08.2016 und vom 22.10.2016 bis 31.01.2019 eine Nachzahlung der pauschalierten Nebengebühren aufgrund ihrer zu Unrecht erfolgten Ruhendstellung gemäß § 15 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 5a GehG gebührt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 09.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), im Wege seines Rechtsvertreters die rückwirkende Erstattung der nach § 13c GehG vorgenommenen Kürzung seiner Monatsbezüge in Höhe von 20% und der ihm zustehenden Nebengebühren nach § 15 leg.cit. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass die bei ihm vorgelegene Dienstverhinderung aus einer posttraumatischen Belastungsreaktion iSd § 15 Abs. 5 Z 3 GehG resultiere, weshalb ihm die ungekürzten Monatsbezüge und die Nebengebühren zustünden.

2. Die Behörde führte mit Schreiben vom 06.02.2019 dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 19.01.2015 bis 31.01.2019 mit einer Unterbrechung vom 25.08.2016 bis 21.10.2016 (Beurlaubung nach § 14 Abs. 7 BDG 1979 aufgrund einer Beschwerdeerhebung gegen den ergangenen Ruhestandsversetzungsbescheid) im Krankenstand befunden habe. Der Behörde sei kein den Beschwerdeführer betreffendes außergewöhnliches Ereignis iSd § 15 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 5a GehG bekannt, welches eine posttraumatische Belastungsreaktion beim Beschwerdeführer ausgelöst hätte.

3. Mit Schreiben vom 04.03.2019 hielt der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fest, dass seine posttraumatische Belastungsreaktion auf mehrere berufsbedingte traumatische Erlebnisse zurückzuführen sei. Zu diesen Erlebnissen würden Vorgänge entgegen des Mobbingverbots gemäß § 43a BDG 1979, die Bearbeitung sowie Aufarbeitung des „Bergiselunglücks“ am 04.12.1999 und die nachträgliche Kenntniserlangung, dass sein mittlerweile durch Selbsttötung verstorbener Kollege XXXX im Kollegenkreis verlauten haben lasse, den Beschwerdeführer töten zu wollen, zählen.

4. Die Behörde holte in der Folge ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie ( XXXX ) ein. Dieses – nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers – erstellte Gutachten des XXXX vom 11.07.2019 führte aus, dass der Beschwerdeführer nicht an einer akuten Belastungsreaktion leiden würde, welche durch die Ereignisse im Bergisel-Stadion und im Fall „ XXXX “ ausgelöst worden sei. Diese Ereignisse wären zwar auch für einen erfahrenen (Kriminal)Beamten durchaus belastend gewesen, jedoch seien diese gerade bei einem äußerst erfahrenen Beamten wie dem Beschwerdeführer nicht in der Form belastend gewesen, dass sich daraus eine Belastungsreaktion in krankheitswertiger Form entwickelt hätte. Die auffällige psychische Symptomatik habe sich beim Beschwerdeführer erst Jahre nach diesen beiden „Vorfällen“ entwickelt. Zudem führe der Beschwerdeführer selbst an, dass nicht diese beiden Vorfälle alleine, sondern auch zusätzliche Faktoren, wie z.B. der Einsatz an der Paschberger Brücke oder das von ihm subjektiv erlebte Mobbing, zu seinen ab den Jahren 2012/2013 entwickelten psychischen Problemen (Anpassungsstörung mit depressiven Elementen) geführt hätten.

5. Mit Schreiben vom 10.09.2019 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zu dem ihm zuvor von der Behörde übermittelten Gutachten vom 11.07.2019 Stellung. Dabei bestritt er im Wesentlichen die Schlüssigkeit dieses Gutachtens und beantragte u.a. die Einholung eines klinisch-psychologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass sich beim Beschwerdeführer auch ohne weitere Einflüsse allein aus den Ereignissen im Bergisel-Stadion und im Fall „ XXXX “ trotz seiner Erfahrung eine posttraumatische Belastungsreaktion entwickeln habe können.

6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der vorgenommenen Kürzung seiner Monatsbezüge nach § 13c GehG und auf rückwirkende Erstattung der begehrten Nebengebühren nach § 15 leg.cit. ab.

Dazu führte die Behörde zunächst abermals aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 19.01.2015 bis 31.01.2019 im Krankenstand befunden habe, welcher vom 25.08.2016 bis 21.10.2016 aufgrund einer Beschwerde gegen den gegen ihn ergangenen Ruhestandsversetzungsbescheid gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 unterbrochen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer seien daher die pauschalierten Nebengebühren ab 19.02.2015 gemäß § 15 Abs. 5 GehG ruhend gestellt worden, wobei diese Ruhendstellung vom 25.08.2016 bis 21.10.2016 ausgesetzt und mit 22.10.2016 wieder fortgesetzt worden sei. Die nicht durch einen Dienstunfall bedingte Kürzung der Monatsbezüge des Beschwerdeführers gemäß § 13c leg.cit. sei nach Ablauf von 182 Kalendertagen ab 20.07.2015 erfolgt.

Zu der erfolgten Ruhendstellung der Nebengebühren nach § 15 Abs. 5 GehG hielt die Behörde unter Verweis auf die Ausführungen im eingeholten Gutachten vom 11.07.2019 (s. oben unter Pkt. I.4.) fest, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Nachzahlung der ihm nicht ausbezahlten Nebengebühren nicht erfolgen werde. Zu der erfolgten Kürzung der Monatsbezüge des Beschwerdeführers führte die Behörde unter Darlegung der konkreten Berechnung aus, dass es aufgrund der Verminderung der Kürzung seiner Monatsbezüge iSd § 13c Abs. 3 und 4 GehG zu keinem monetären Verlust für den Beschwerdeführer gekommen sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 18.12.2019 vorgelegt und sind am 27.12.2019 bei diesem eingelangt.

9. Mit Ladungen vom 04.02.2021 wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 03.03.2021 ausgeschrieben. In Folge einer vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.02.2021 erhobenen Vertagungsbitte wurde diese Verhandlung auf den 29.09.2021 verlegt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.09.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters, eines Behördenvertreters und einer im Beschwerdeverfahren zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellten Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin ( XXXX ), die in der Verhandlung ein klinisch-psychologisches Gutachten erstattete, durch.

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung u.a. eine Behandlungsbestätigung vom 20.05.2016 und eine Empfehlung für eine REHA-Maßnahme vom 17.03.2017 jeweils der o.a. angeführten Sachverständigen und zudem Kopien von Farbfotos der Leichenkommissionierung hinsichtlich des Unglücks im Bergisel-Stadion vom 04.12.1999 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich seit Ablauf des 31.01.2019 im Ruhestand.

1.2.1. Am 04.12.1999 kam es gegen 22.00 Uhr im Rahmen einer Snowboard-Veranstaltung im Bergisel-Stadion in Innsbruck zu einer Massenpanik im Bereich eines Ausganges, bei der insgesamt vier Jugendliche starben und sich zahlreiche weitere Jugendliche teils schwer und mit Dauerfolgen verletzten. Der Beschwerdeführer wurde als (Kriminal)Beamter zum Unfallort gerufen und war in der Folge sowohl an diesem Tag und den darauffolgenden Tagen mit Sofortmaßnahmen (Leichenkommissionierung, Kontaktaufnahme mit Angehörigen samt Ausfolgung von Gegenständen, Identifizierung, Einvernahme von Zeugen), als auch in den darauffolgenden Wochen und Monaten mit der Aufarbeitung des Unfallherganges betraut.

Ein ehemaliger Kollege des Beschwerdeführers ( XXXX ) beging am 25.04.2000 Selbstmord. Dem Beschwerdeführer wurde – seiner subjektiven Wahrnehmung nach – mehrere Jahre nach diesem Selbstmord von einem anderen Kollegen u.a. mitgeteilt, der verstorbene Kollege XXXX habe im Kollegenkreis verlautbart, dass, „sollte er wiederum an seinem Herzen erkranken, er dies selbst lösen werde, er aber den XXXX mitnehmen werde“.

1.2.2. Mit dem Beschwerdeführer wurden seitens der im Beschwerdeverfahren zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellten Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin ( XXXX ) (in der Folge: die Sachverständige) im Zeitraum unmittelbar nach dem o.a. Unglück im Bergisel-Stadion mehrere Einzelgespräche („Einsatzkräftenachsorge“) geführt, zuvor gab es in diesem Zusammenhang auch einmalig eine „Gruppenmaßnahme“ mit den betroffenen Personen. Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2013 bei der Sachverständigen in Form einer niederfrequenten und anlassbezogenen klinisch-psychologischen Intervention in Behandlung.

Das oben dargelegte Unglück im Bergisel-Stadion im Jahr 1999 und die oben angeführte spätere Mitteilung an den Beschwerdeführer hinsichtlich des Kollegen XXXX führten beim Beschwerdeführer jeweils zu einer, nur wenige Tage andauernden, psychischen Belastungsreaktion, welche in Kombination mit ca. ab dem Jahr 2012 auftretenden und ihn belastenden Ereignissen (v.a. Überlastungssituation und subjektiv empfundenes Mobbing an seinem Arbeitsplatz) zur Retraumatisierung und Ausbildung von dauerhaften psychischen Beschwerden/Erkrankungen (längere depressive Reaktionen mit Anpassungsstörung, Erschöpfungssymptomatik, andauernde Persönlichkeitsveränderung u.a. nach Extrembelastung) führten. Diese dauerhaften psychischen Beschwerden/Erkrankungen wären auch bei Vorliegen nur eines der beiden genannten Ereignisse (Unglück im Bergisel-Stadion im Jahr 1999 oder Mitteilung an den Beschwerdeführer hinsichtlich des Kollegen XXXX ) in Kombination mit den ab ca. dem Jahr 2012 aufgetretenen Ereignissen eingetreten.

1.2.3. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum vom 19.01.2015 bis 24.08.2016 und vom 22.10.2016 bis 31.01.2019 in Folge der unter Pkt. II.1.2.2. angeführten – und aufgrund der akuten Belastungsreaktionen hervorgekommenen – psychischen Beschwerden/Erkrankungen im Krankenstand und war mit Ablauf des 31.01.2019 im Ruhestand.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls).

2.2.1. Die unter Pkt. II.1.2.1. angeführten Feststellungen zum Unglück im Bergisel-Stadion im Jahr 1999 ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (s. hierzu insbesondere die Berichte der Bundespolizeidirektion XXXX vom jeweils 05.12.1999 und S. 4 des Gutachtensauftrags der Behörde vom 11.06.2019) und aus den Angaben sowie vorlegten Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls und oben unter Pkt. I.10.). Die getroffenen Feststellungen zum verstorbenen Kollegen XXXX (s. ebenfalls Pkt. II.1.2.1.) folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (s. dazu die Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.03.2019, im Gutachten des XXXX vom 11.07.2019 und auf S. 5 des angefochtenen Bescheides).

2.2.2.1. Dass die im Verfahren bestellte Sachverständige u.a. mit dem Beschwerdeführer im Zeitraum unmittelbar nach dem Unglück im Bergisel-Stadion mehrere Einzelgespräche und einmalig eine Gruppenmaßnahme durchführte und dass der Beschwerdeführer in der Folge ab dem Jahr 2013 bei ihr in Behandlung stand, folgt aus den dazu vorgelegten Unterlagen (s. hierzu oben unter Pkt. I.10.) und den dahingehenden Angaben der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls).

2.2.2.2. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer ca. ab dem Jahr 2012 vorliegenden psychischen Beschwerden/Erkrankungen (v.a. längere depressive Reaktionen mit Anpassungsstörung, Erschöpfungssymptomatik, andauernde Persönlichkeitsveränderung u.a. nach Extrembelastung) und den diesen zugrunde liegenden Gründen folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen medizinischen Gutachten (s. v.a. das neurologisch-psychiatrische Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie [ XXXX ] vom 21.05.2015, den ärztlichen Entlassungsbericht des Therapiezentrums XXXX vom 11.04.2016, die Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie [ XXXX ] vom 28.07.2017 sowie 02.01.2018 und die fachärztliche Begutachtung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie [ XXXX ] vom 11.07.2019) und den damit übereinstimmenden Ausführungen der im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen (vgl. hierzu u.a. S. 12 des Verhandlungsprotokolls).

2.2.2.3. Dass das oben dargelegte Unglück im Bergisel-Stadion im Jahr 1999 und die Mitteilung an den Beschwerdeführer hinsichtlich des Kollegen XXXX beim Beschwerdeführer jeweils eine psychische Belastungsreaktion ausgelöst haben, welche ca. ab dem Jahr 2012 infolge in ihn belastender Ereignisse (v.a. subjektiv empfundenes Mobbing an seinem Arbeitsplatz) zur dauerhaften Ausbildung der angeführten psychischen Beschwerden/Erkrankungen geführt hat, ergibt sich aus dem von der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Gutachten:

Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass an der fachlichen Qualifikation der im Beschwerdeverfahren zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellten Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin, einer Universitätsprofessorin der Universität XXXX mit besonderer Expertise auf dem Gebiet der Psychotraumalogie und 20-jähriger Erfahrung durch ihre Arbeit beim Roten Kreuz (s. S. 11 des Verhandlungsprotokolls), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel entstanden sind.

Die Sachverständige erörterte in ihrem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise, worum es sich bei einer akuten Belastungsreaktion konkret handelt (Reaktion auf ein belastendes/traumatisches Ereignis, die nur einige Tage auftritt und dann wieder endet – vgl. S. 9 und 12 f. des Verhandlungsprotokolls), und führte zudem aus, dass ein die akute Belastungsreaktion auslösendes Ereignis bei Auftreten von zusätzlichen belastenden Elementen auch Jahre danach zur Reaktivierung dieses Ereignisses (Retraumatisierung) führen kann (S. 9). Weiters legte die Sachverständige in konkreter Auseinandersetzung mit dem ihr vorgelegenen Gutachten des XXXX vom 11.07.2019 in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise dar, dass das Unglück im Bergisel-Stadion im Jahr 1999 beim Beschwerdeführer (u.a. aufgrund der Involvierung von Kindern/Jugendlichen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Kinder in einem ähnlichen Alter hatte) trotz seiner langjährigen Erfahrung als Exekutivbeamter bei ihm zu einer – für einen kurzen Zeitraum auftretenden – akuten psychischen Belastungsreaktion geführt hat und dass auch die in weiterer Folge ergangene Mitteilung an den Beschwerdeführer hinsichtlich des Kollegen XXXX abermals eine akute und kurz andauernde Belastungsreaktion ausgelöst hat (s. S. 10 und auch S. 12). Daraufhin führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass diese aufgetretenen akuten Belastungsreaktionen in Kombination mit den ab ca. 2012 vorgelegenen Ereignissen (v.a. subjektiv empfundenes Mobbing des Beschwerdeführers) zur Retraumatisierung sowie Ausbildung der psychischen Beschwerden/Erkrankungen des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2012 geführt haben und dass diese ohne die zuvor aufgetretenen akuten Belastungsreaktionen nicht eingetreten wären (vgl. S. 10 bis 12). Zudem hielt die Sachverständige hierzu fest, dass diese dauerhaften psychischen Beschwerden/Erkrankungen auch bei Vorliegen nur eines der beiden genannten Ereignisse (Unglück im Bergisel-Stadion im Jahr 1999 oder Mitteilung an den Beschwerdeführer hinsichtlich des Kollegen XXXX ) in Kombination mit den ab ca. dem Jahr 2012 aufgetretenen Ereignissen eingetreten wären (s. S. 12).

Das Bundesverwaltungsgericht folgt im Ergebnis diesen vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen, wonach es sich – entgegen den Ausführungen des Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 11.07.2019 (s. v.a. die Beantwortung der Fragen 1 und 2 in diesem Gutachten) – bei den beiden relevanten Ereignissen im Bergisel-Stadion und im Fall XXXX für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation um akute Belastungsreaktionen auslösende Ereignisse gehandelt hat, die in Kombination mit in der Folge aufgetretenen Ereignissen zur Retraumatisierung und Ausbildung von dauerhaften psychischen Beschwerden/Erkrankungen geführt haben.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Krankenstandszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Ausführungen der Behörde auf S. 12 des angefochtenen Bescheides und aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 136/2021, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) – (3) […]

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.

(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(2a) […]

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.

(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.

(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.

(6) – (8) […]

(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.

[…]

Nebengebühren

§ 15. (1) Nebengebühren sind

1. die Überstundenvergütung (§ 16),

2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),

3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),

4. die Journaldienstzulage (§ 17a),

5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),

6. die Mehrleistungszulage (§ 18),

7. die Belohnung (§ 19),

8. die Erschwerniszulage (§ 19a),

9. die Gefahrenzulage (§ 19b),

10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),

11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),

(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) – (4) […]

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder

3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

(5a) Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.

(6) – (8) […]“

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 197/2021, (in der Folge: B-KUVG) lauten auszugsweise folgendermaßen:

„Dienstunfall

§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.

(1a) – (1b) […]

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:

1. auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;

2. auf einem Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (§ 61a) und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung; 3. bei einer mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;

4. bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;

5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;

6. auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;

7. auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

8. auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Dienststättenangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Z 1 genannten Weg befinden;

9. auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Z 1) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.

(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

§ 91. (1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1. bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung;

2. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals;

3. beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;

4. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.

(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist. (3) Die Bestimmungen des § 90 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.“

3.2. Gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als „Unfall“ ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis angesehen, das zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, wobei dieses Ereignis nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein muss, sondern auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein kann. Das für einen Dienstunfall erforderliche Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im Verständnis des § 90 Abs. 1 leg.cit. setzt stets einen inneren Zusammenhang der unfallverursachenden Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis voraus. Für die Frage, wann ein solcher innerer Zusammenhang vorliegt, kann auch auf die Rechtsprechung zu der dem § 90 leg.cit. insofern vergleichbaren Bestimmung des § 175 ASVG zurückgegriffen werden (s. hierzu mit weiteren Judikaturhinweisen VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

3.3.1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag mit Schreiben vom 09.11.2018 stellte, weshalb sämtliche vor dem 09.11.2015 liegenden Ansprüche zum Antragszeitpunkt iSd § 13b GehG bereits verjährt waren (s. die damit übereinstimmenden Ausführungen der Parteien auf S. 5 des Verhandlungsprotokolls).

3.3.2. Zum Ruhen der Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 5 GehG:

Gemäß § 15 Abs. 5 Z 3 GehG ruht die pauschalierte Nebengebühr eines Beamten, wenn er länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, wobei Zeiträume einer Dienstverhinderung aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung außer Betracht bleiben. Nach § 15 Abs. 5a leg.cit. wird eine Dienstverhinderung aufgrund einer solchen akuten psychischen Belastungsreaktion durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist.

Der Beschwerdeführer war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion (die in der Folge aufgrund weiterer Ereignisse zur Retraumatisierung und Ausbildung dauerhafter psychischer Beschwerden/Erkrankungen führte) in Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung, das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist (Durchführung von Sofortmaßnahmen und Aufarbeitung nach einer Massenpanik im Bergisel-Stadion mit vier Toten und vielen (Schwer)Verletzten – s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.1.; vgl. dazu auch die in den Erläuterungen zu § 15 Abs. 5 Z 3 GehG wiedergegebenen Beispiele für das mögliche Auslösen von psychischen Belastungsreaktionen, wie z.B. das Öffnen eines Kühllastkraftwagens, in dem über 70 verwesende Flüchtlingsleichen, darunter auch Säuglingsleichen, aufgefunden werden, das Seilbahnunglück in Kaprun oder der Mord an einer Rechtspflegerin durch eine Partei in Hollabrunn in der gerichtlichen Einlaufstelle – RV 1188 BlgNR 25. GP, 8) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (09.11.2015 bis 24.08.2016 und 22.10.2016 bis 31.01.2019), an der Ausübung seines Dienstes verhindert (vgl. dazu die oben getätigten Ausführungen zum vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der im Beschwerdeverfahren bestellten Sachverständigen vom 29.09.2021 – Pkt. II.2.2.2.3.). Damit ist ein Ruhen seiner Nebengebühren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemäß § 15 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 5a GehG nicht eingetreten.

Der Beschwerde ist daher im Hinblick auf die beantragte rückwirkende Erstattung von Nebengebühren für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der im Spruch erfolgten Maßgabe teilweise Folge zu geben.

3.3.3. Zur Kürzung der Monatsbezüge gemäß § 13c GehG:

Nach dem oben wiedergegebenen § 13c Abs. 1 GehG gebührt einem Beamten ab einer Dauer seiner Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, sofern er durch Unfall oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert war; von dieser Regelung ausgenommen sind Dienstunfälle.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Ereignisse des Unglücks im Bergisel-Stadion und der Mitteilung hinsichtlich des Kollegen XXXX stellen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Ereignisse dar, welche als „Dienstunfall“ iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert werden könnten (zur Verwendung des Begriffs des „Dienstunfalls“ iSd § 90 B-KUVG für Bestimmungen des GehG s. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062). Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unglück im Bergisel-Stadion durchgeführten Sofort- und Aufarbeitungsmaßnahmen erfüllen schon aufgrund der Kumulation der vom Beschwerdeführer hierbei durchgeführten Maßnahmen und aufgrund des Zeitraums, über welchen diese Maßnahmen andauerten (s. hierzu oben unter Pkt. II.1.2.1.), mangels Vorliegens eines für den Beschwerdeführer „klar abgrenzbaren Unfallereignisses“ (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062) nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls. Weiters vermag das Bundesverwaltungsgericht in der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Mitteilung hinsichtlich des Kollegen XXXX (vgl. Pkt. II.1.2.1.) kein in einem „inneren Zusammenhang“ (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0062) bzw. „sachlichen“ Bezug (VwGH 27.05.1970, 1325/69; 14.12.1966, 1051/66) zu seinem Dienstverhältnis bestehendes Ereignis zu erblicken, welches als Dienstunfall iSd höchstgerichtlichen Judikatur zu beurteilen wäre, auch wenn diese Mitteilung gegenüber dem Beschwerdeführer von einem Kollegen im Hinblick auf einen anderen Kollegen ( XXXX ) getätigt wurde (s. auch die im Gutachten des XXXX vom 11.07.2019 hierzu wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser mit dem Kollegen XXXX kaum Berührungspunkte gehabt habe). Dass eine Anerkennung eines der vom Beschwerdeführer angeführten Ereignisse als Dienstunfall durch die BVA/BVAEB auf Grundlage einer von ihm dazu getätigten Meldung erfolgt sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Schließlich ist im Hinblick auf die hierzu vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen (vgl. S. 15 des Verhandlungsprotokolls) festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die Kumulation mehrerer Ereignisse (wie des Unglücks im Bergisel-Stadion, der Mitteilung hinsichtlich des Kollegen XXXX und auch des Unfalls bei der Paschberger Brücke) nicht das Vorliegen „eines“ – klar abgrenzbaren – Dienstunfalls bewirkt werden kann.

Da der Beschwerdeführer somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht aufgrund eines Dienstunfalls an der Leistung seines Dienstes gehindert war, ist die nach § 13c GehG von der Behörde vorgenommene Kürzung der Monatsbezüge des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen.

3.4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

außergewöhnliches Ereignis Bescheidabänderung Dienstunfall Dienstverhinderung Nachzahlung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis pauschalierte Nebengebühr psychische Belastungsreaktion Teilstattgebung Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2226947.1.00

Im RIS seit

24.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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