TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/1 94/11/0017

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der E in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6. Dezember 1993, Zl. Ib-277-92/93, betreffend Versagung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 mit der Begründung versagt, sie besitze wegen wesentlicher Mängel der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche körperliche und geistige Eignung.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Fehlen eines tauglichen ärztlichen Gutachtens. Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gutachten übernehme ohne nähere Begründung das Ergebnis eines Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle. Mangels entsprechender Ausführungen im ärztlichen Gutachten sei nicht nachvollziehbar, wie die ärztliche Amtssachverständige zur Verneinung der körperlichen und geistigen Eignung der Beschwerdeführerin gelangt sei.

Die Beschwerde vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. In dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten einer ärztlichen Amtssachverständigen vom 9. August 1993 wird das Fehlen der geistigen und körperlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit wesentlichen Mängeln der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit begründet. Diese sei aufgrund der festgestellten starken Beeinträchtigungen in den Bereichen Überblicksgewinnung und Reaktionssicherheit nicht ausreichend gegeben. Dabei stützte sich die ärztliche Amtssachverständige auf den gemäß § 67 Abs. 2 KFG 1967 eingeholten Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vom 10. Mai 1993. Sie gab, indem sie sich in der Begründung ihres Gutachtens auf diesen Befund stützte, klar zu erkennen, daß sie vom ärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken gegen die von der Untersuchungsstelle gezogenen Schlußfolgerungen hegt und sich daher die im Befund vertretene Ansicht zu eigen macht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1989, Zl. 89/11/0051). In Anbetracht der Integrierung des Befundes in das ärztliche Gutachten stellt das von der Beschwerdeführerin gerügte Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst keinen Verfahrensmangel dar. Daß der verkehrspsychologische Befund selbst der erforderlichen Schlüssigkeit entbehre, wird in der Beschwerde - zu Recht - nicht behauptet. Aus dem Befund ist zu erkennen, welche Tests durchgeführt wurden, welche Werte diese Tests ergaben und welche Schlußfolgerungen aus welchen Tests im einzelnen gezogen wurden. Er entspricht daher insofern den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen an derartige Befunde (vgl. das in der Berufung der Beschwerdeführerin genannte Erkenntnis vom 28. März 1984, Zl. 82/11/0145 = ZVR 1985, 63).

Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110017.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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