TE Vwgh Beschluss 1996/10/1 95/11/0280

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §20 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des A in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Steiermark vom 12. Juli 1995, Zl. UVS 30.11-91/94-22, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden über den den Beschwerdeführer wegen neun Übertretungen des § 9 erster Halbsatz Arbeitszeitgesetz und wegen zwei Übertretungen des § 12 Abs. 1 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von je S 2.000,-- bzw. S 3.000,-- verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Der Beschwerdeführer meint zwar, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach der zitierten Gesetzesstelle vor, weil die belangte Behörde die Auffassung vertreten habe, außergewöhnliche Fälle nach § 20 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz lägen nur bei Naturkatastrophen u.dgl. vor, während andere unvorhergesehene Ereignisse, wie z.B. unvorhergesehener Krankenstand von Mitarbeitern oder ein unvorhergesehener erhöhter Arbeitsanfall durch Störfälle während der Urlaubszeit nie als außergewöhnlich, sondern immer als vorhersehbar anzusehen seien. Ein Geschäftsführer könne aber bei seinen Dispositionen nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten miteinbeziehen.

Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zu entgegnen, daß der angefochtene Bescheid keine derartigen Aussagen enthält. Die belangte Behörde hat nicht den Standpunkt vertreten, der Arbeitgeber (bzw. der gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortliche) müsse bei seinen Dispositionen alle theoretisch denkbaren Ereignisse berücksichtigen. Die Ausführungen der belangten Behörde stehen vielmehr im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 8. September 1994, Zlen. 92/18/0521, 0522, und vom 19. März 1996, Zl. 94/11/0078, jeweils mwN).

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

Ein Aufwandersatz hat gemäß § 58 VwGG nicht stattzufinden (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0250, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110280.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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