TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/23 I411 1438595-7

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Veröffentlicht am 23.08.2021
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Entscheidungsdatum

23.08.2021

Norm

AVG §78 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
BVwAbgV §1 Abs1
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §60
FPG §60 Abs1
FPG §60 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I411 1438595-7/2E

I411 1438597-7/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , und des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörige von Nigeria, der minderjährige Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , beide vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH, In der Wirke 3/13, 6971 Hard, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 28.06.2021, Zlen. XXXX und XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer reisten am 18.03.2013 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und die Erstbeschwerdeführerin stellte erstmals für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 11.10.2013, Zlen. 13 03.494-BAI und 13 03.495-BAI, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die gegen diese Entscheidungen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2014, GZ: W168 1438595-1/5E und W168 1438596-1/5E, als unbegründet abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sind an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.

3. Daraufhin wurde mit Bescheiden des Bundesamts vom 03.12.2014 den Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.

4. Am 23.03.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für den Zweitbeschwerdeführer Folgeanträge auf internationalen Schutz.

5. Mit Bescheiden vom 06.07.2017, Zlen. XXXX , XXXX , wies die belangte Behörde diese (Folge)Anträge der Beschwerdeführer wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt gewährte keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gegen die Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV).

6. Die gegen die Bescheide vom 06.07.2017 erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018, GZ: I417 1438595 – 3/7E und I417 1438597 – 3/7E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen worden, dass die jeweiligen Spruchpunkte IV., welche die erlassenen Einreiseverbote betreffen, behoben wurden.

7. Der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 09.10.2018 stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis vom 27.02.2018 wurde aufgehoben.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2019, GZ: I405 1438595-3/30E und I405 1438597-3/23E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 06.07.2017 erneut als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge erwuchsen unter anderem die Rückkehrentscheidungen und die Einreiseverbote in der Dauer von zwei Jahren am 04.03.2019 in Rechtskraft.

9. Am 19.06.2018 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß "§ 55 Abs. 1 AsylG" und das Bundesamt wies diese Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK mit Bescheiden vom 02.05.2019 zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2019, GZ: I421 1438595-4/2E und I421 1438597-4/2E als unbegründet abgewiesen.

10. Am 23.08.2019 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, die mit Bescheiden des Bundesamts vom 18.01.2020, Zlen. XXXX und XXXX , zurückgewiesen worden sind. Durch Abweisung der erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020, Zl. I406 1438595-5/3E und I406 1438597-5/2E, wurden die Entscheidungen der belangten Behörde bestätigt.

11. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.12.2019 verhängte das Bundesamt aufgrund des Antrages vom 23.08.2019 über die Erstbeschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe, mit der Begründung, sie habe sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit ihres Anbringens an die belangte Behörde gewandt.

12. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 30.12.2020, Zlen. XXXX und XXXX , wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 FPG gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

13. Die von den Beschwerdeführern gegen die Bescheide vom 30.12.2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.02.2021, GZ: I405 1438595-6/3E und I405 1438597-6/3E, als unbegründet ab.

14. Am 10.06.2021 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der gegen sie erlassenen Einreiseverbote und brachten vor, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot die Artikel 2, 3 und 8 EMRK verletzen würden.

15. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.06.2021 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf Aufhebung der gegen sie erlassenen Einreiseverbote ab und verpflichtete die Beschwerdeführer zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von 4 Wochen (Spruchpunkt I. und II.).

16. Gegen diese Bescheide richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 28.07.2021.

17. Mit Schriftsatz vom 29.07.2021 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria. Sie reisten am 18.03.2013 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und halten sich seitdem im Bundesgebiet auf.

Gegen die Beschwerdeführer wurde mit den Bescheiden des Bundesamts vom 06.07.2017, Zlen. XXXX , XXXX , die am 04.03.2019 in Rechtskraft erwuchsen, ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen. Zuletzt ist mit Bescheiden vom 30.12.2020, Zlen. XXXX und XXXX , von der belangten Behörde ein dreijähriges Einreiseverbot gegen sie verhängt worden.

Bis dato kamen die Beschwerdeführer trotz aufrechter Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben unrechtmäßig im Bundesgebiet. Sie haben einen aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich und beziehen Leistungen von der Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2021, GZ: I405 1438595-6/3E und I405 1438597-6/3E.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Erkenntnis vom 12.02.2021, GZ: I405 1438595-6/3E und I405 1438597-6/3E.

2.2. Zu den Beschwerdeführern:

Die getroffenen Feststellungen zu den Beschwerdeführern und den verhängten Einreiseverboten ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2021, GZ: I405 1438595-6/3E und I405 1438597-6/3E, und den Bescheiden des Bundesamts vom 06.07.2017, Zlen. XXXX , XXXX , und vom 30.12.2020, Zlen. XXXX und XXXX .

Dass die Beschwerdeführer aus Österreich nicht ausgereist sind bzw. ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, ergibt sich insbesondere aus dem aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und dem Beschwerdevorbringen, wonach es richtig sei, dass die Beschwerdeführer Österreich nicht verlassen hätten.

Die Feststellungen zum aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus den eingeholten Auszügen aus dem zentralen Melderegister und Betreuungsinformationssystem über die vorübergehende Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung der erlassenen Einreiseverbote:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere in den Fällen des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG anzunehmen.

Gemäß § 60 Abs 1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die Beschwerdeführer stellten am 10.06.2021 einen Antrag auf Aufhebung der gegen sie erlassenen Einreiseverbote.

Wie sich jedoch eindeutig aus § 60 Abs 1 FPG ergibt, kommt eine Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbots nur dann in Betracht, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat, wobei die fristgerechte Ausreise vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen ist.

Die Beschwerdeführer sind allerdings ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sind nicht fristgerecht ausgereist. Es erübrigt sich infolgedessen eine Überprüfung, ob sich die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot maßgeblichen Umstände geändert haben und eine Aufhebung der erlassenen Einreiseverbote in Betracht kommt.

Mangels fristgerechter Ausreise der Beschwerdeführer ist eine Aufhebung oder Verkürzung der gegen sie erlassenen Einreisverbote gemäß § 60 Abs 1 FPG sohin nicht möglich.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

3.2. Zur Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben:

Das Bundesamt sprach mit Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide aus, dass die Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG jeweils Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 zu entrichten haben.

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

Gemäß § 1 Abs 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Nach Tarif A Z 2 der BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall aufgrund des Antrages der Beschwerdeführer über die Aufhebung der gegen sie erlassenen Einreiseverbote ein Verfahren eingeleitet und geführt. Die Aufhebung der verhängten Einreiseverbote liegt im privaten Interesse der Beschwerdeführer.

In der Beschwerde finden sich keine Ausführungen, die sich gegen Spruchpunk II. der angefochtenen Bescheide richten.

Die Vorschreibungen an die Beschwerdeführer, jeweils EUR 6,50 binnen einer Frist von 4 Wochen zu entrichten, sind somit rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.

4.       Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist vollständig erhoben. Dass eine Aufhebung der gegen die Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbote mangels fristgerechter Ausreise nicht in Betracht kommt, ergibt sich bereits eindeutig aus der Aktenlage. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Aufhebung eines Einreiseverbots nach § 60 Abs 1 FPG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufhebung aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Frist illegaler Aufenthalt Verkürzung des Einreiseverbotes Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I411.1438595.7.00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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