TE Vfgh Beschluss 2021/11/29 E3981/2021 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §536
VfGG §7 Abs2, §15 Abs2, §35
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme mangels Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2021, E3421-3425/2021, abgeschlossenen Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit Beschluss vom 22. September 2021, E3421-3425/2021, wies der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom nunmehrigen Wiederaufnahmswerber eingebrachten Beschwerde, die sich gegen Entscheidungen bzw Erledigungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Bezirksgerichtes Eisenstadt, des Landesgerichtes Eisenstadt, des Oberlandesgerichtes Wien sowie der Staatsanwaltschaft Wien und damit gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit richtete, zurück.

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 stellt der Einschreiter den Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Begründend führt der Antragsteller hiezu aus, er werde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt.

Gemäß §536 ZPO, der §35 VfGG zufolge im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten. Einen solchen Wiederaufnahmegrund hat der Antragsteller in seinem Antrag aber nicht dargetan. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich. Der Antrag ist daher zurückzuweisen (VfSlg 11.620/1988, 14.734/1997).

Dies konnte gemäß §34 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3981.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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