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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Ablehnung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-NotmaßnahmenV betreffend Ausgangsregelungen und betreffend das Verbot der Speisen- und Getränkekonsumation in bestimmten ZonenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antragsteller behauptet die Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt wird" in §1 Abs1 Z3 lita sublitcc der COVID-19-NotMV, BGBl II 479/2020 idF BGBl II 528/2020, und begehrt dessen Aufhebung sowie die Aufhebung der Wortfolge "zur körperlichen und psychischen Erholung" in §1 Abs1 Z5 leg cit, ferner des Satzes "Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden" in §7 Abs7 leg cit sowie die Aufhebung der angefochtenen Verordnung als Ganzes durch den Verfassungsgerichtshof mangels gesetzlicher Grundlage im COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020 idF BGBl I 104/2020, weiters wegen Verstoßes gegen das Recht auf persönliche Freiheit (Art5 EMRK, PersFrSchG), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 des 4. ZPEMRK), gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes (Art5 StGG) und gegen das Bestimmtheitsgebot (Art18 Abs1 B-VG).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH 24.6.2021, V2/2021, zu Kontaktbeschränkungen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtenen Bestimmungen greifen nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein (vgl VfGH 24.6.2021, V2/2021, Rz 90). Der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit ist auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit (vgl nur zB VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011, 20.070/2016). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann (vgl zB VfSlg 8395/1978, 10.296/1984, 13.785/1994, 18.821/2009, 19.530/2011). Auch gegen die gesetzlichen Grundlagen der Verordnung bestehen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V599.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022