RS Vfgh 2021/11/29 E3981/2021 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §536
VfGG §7 Abs2, §15 Abs2, §35

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme mangels Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Gemäß §536 ZPO, der §35 VfGG zufolge im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten. Einen solchen Wiederaufnahmegrund hat der Antragsteller in seinem Antrag nicht dargetan. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich.

Entscheidungstexte

  • E3981/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2021 E3981/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3981.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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