RS Vfgh 2021/11/29 V599/2020

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §3 Abs1, §4 Abs1, §5 Abs1
COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II 479/2020 idF BGBl I 528/2020
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-NotmaßnahmenV betreffend Ausgangsregelungen und betreffend das Verbot der Speisen- und Getränkekonsumation in bestimmten Zonen

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zu Kontaktbeschränkungen lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtenen Bestimmungen greifen nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein. Der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit ist auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann. Auch gegen die gesetzlichen Grundlagen der Verordnung bestehen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

  • V599/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2021 V599/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V599.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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