Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Ablehnung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der COVID-19-NotmaßnahmenV betreffend Ausgangsregelungen und betreffend das Verbot der Speisen- und Getränkekonsumation in bestimmten ZonenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zu Kontaktbeschränkungen lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtenen Bestimmungen greifen nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein. Der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit ist auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann. Auch gegen die gesetzlichen Grundlagen der Verordnung bestehen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, COVID (Corona)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V599.2020Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022